Kreisrecht
Hauptthema

Robert Ruth/LKLG/DE
08/12/2004 09:43 AM



Betreff:

Betriebssatzung SBU

Kategorie:

Betrieb Straßenbau und -unterhaltung
Betriebssatzung für den
„Betrieb Straßenbau und –unterhaltung (SBU)“
des Landkreises Lüneburg


Inhaltsübersicht
Vorbemerkungen
§ 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital
§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes
§ 3 Zuständige Organe
§ 4 Kreistag
§ 5 Betriebsausschuss
§ 6 Aufgaben der Landrätin/des Landrats
§ 7 Betriebsleitung
§ 8 Vertretung des Eigenbetriebes
§ 9 Wirtschaftsplan
§ 10 Kassen- und Kreditbedarf
§ 11 Dienstanweisung
§ 12 Inkrafttreten


Vorbemerkungen
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Aufgrund der §§ 10 Absatz 1, 58 Absatz 1 Nr. 5, 136 Absätze 2, 4 und 140 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 in Verbindung mit in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 27.01.2011 (Nds. GVBI S. 21) hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 16.07.2012 folgende 4. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Betrieb Straßenbau und -unterhaltung vom 17.12.2001, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung (Kreistagsbeschluss vom 04.07.2011), beschlossen:
§ 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital
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(1) Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig, finanzwirtschaftlich gesonderter und wirtschaftlich selbstständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) des Landkreises Lüneburg nach der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung ab 01.01.2002 geführt. Der Eigenbetrieb wird nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Betrieb Straßenbau und –unterhaltung“.

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt mindestens 15.000.000,- EURO.

(4) Der Eigenbetrieb wird finanzwirtschaftlich als Sondervermögen verwaltet.

(5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes
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(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Wahrnehmung der Aufgaben des kreislichen Straßenwesens nach dem Niedersächsischen Straßengesetz als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Dazu gehören alle die mit der Planung, dem Bau, der Unterhaltung und der Erhaltung der Verkehrssicherheit von Kreisstraßen und Brücken im Kreisgebiet zusammenhängenden Aufgaben sowie die Rechtsaufsicht über das gemeindliche Straßenwesen, die sich aus dem Niedersächsischen Straßengesetz ergeben. Bei der Durchführung der Aufgaben sind neben den Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen die Belange der Verkehrssicherheit von primärer Bedeutung.

(2) Der Eigenbetrieb kann im Rahmen des § 136 NKomVG bei Bedarf weitere Aufgaben übernehmen.

§ 3 Zuständige Organe
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Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind folgende Organe zuständig:
1. Kreistag (§ 45 NKomVG)
2. Betriebsausschuss (§ 3 EigBetrVO, § 73 NKomVG)
3. Landrätin/Landrat (§ 80 NKomVG)
4. Betriebsleitung (§ 2 EigBetrVO)


§ 4 Kreistag
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(1) Der Kreistag bildet gemäß § 73 NKomVG i.V.m. § 3 EigBetrVO einen Betriebsausschuss. Für die Bildung und das Verfahren des Betriebsausschusses gilt § 73 NKomVG.

(2) Der Betriebsausschuss besteht aus 13 Mitgliedern.

(3) Der Kreistag beschließt den Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und genehmigungspflichtige Kreditaufnahmen und Kassenkredite sowie den Jahresabschluss einschließlich Lagebericht.

§ 5 Betriebsausschuss
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(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung des Kreistages unterliegen, wird der Betriebsausschuss als beratender bzw. vorbereitender Ausschuss tätig. Dazu gehören insbesondere:
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet über
(3) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Landrätin/der Landrat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Betriebsausschusses.

§ 6 Aufgaben der Landrätin/des Landrats
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(1) Die Landrätin/Der Landrat ist Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und des bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Personals, soweit sie/er ihre/seine Befugnisse nicht auf die Betriebsleitung übertragen hat.

(2) Vor der Erteilung von Weisungen der Landrätin oder des Landrats soll die Betriebsleitung gehört werden.

§ 7 Betriebsleitung
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(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter bestellt.

(2) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Die Betriebsleitung führt dessen laufende Geschäfte. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere:
(3) Die Betriebsleitung hat die Landrätin/den Landrat laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und der Landrätin/dem Landrat auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Die Betriebsleitung hat der Landrätin/dem Landrat und dem Betriebsausschuss halbjährlich einen Zwischenbericht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.

§ 8 Vertretung des Eigenbetriebes
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(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, zeichnet die Betriebsleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes.

(2) Im Übrigen vertritt der Landrat oder die Landrätin den Eigenbetrieb.

(3) Die Betriebsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten all­ge­mein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes übertragen.

§ 9 Wirtschaftsplan
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Der Wirtschaftsplan (§ 13 EigBetrVO) ist rechtzeitig von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Landrätin oder den Landrat dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Kreistag zur Beschlussfassung weiterleitet.


§ 10 Kassen- und Kreditbedarf
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(1) Für die Sonderkasse des Eigenbetriebes gelten die Vorschriften der GemHKVO.

(2) Für den Eigenbetrieb wird ein Geschäftskonto für den laufenden Betrieb eingerichtet.

(3) Die Kassenaufsicht führt die Betriebsleitung.

§ 11 Dienstanweisung
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Die Betriebsleitung erlässt im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat zur Regelung der inneren Organisation, des Geschäftsablaufs und der Vertretung der Betriebsleitung im Verhinderungsfall eine Dienstanweisung für den Eigenbetrieb.

§ 12 Inkrafttreten
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Die Betriebssatzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung tritt nach 14 Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg am 23.08.2012 in Kraft.







Lüneburg, den 16.07.2012




Gezeichnet:
(Nahrstedt)
Landrat