Kreisrecht
Hauptthema

Kerstin Bendler/LKLG/DE
10/12/2011 11:59 AM



Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg 10-2011

Kategorie:

Soziales/Jugend/Gesundheit



Inhaltsverzeichnis:
§ 1
§ 2
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Auf Grundlage von § 7 der Nds. Landkreisordnung hat der Kreistag in seiner Sitzung am 28. September 2011 die folgende Änderungssatzung beschlossen:
Satzung
zur Änderung der Satzung
des Jugendamts des Landkreises Lüneburg


§ 1
<zum Inhaltsverzeichnis>
§ 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst: (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(2) Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen. (3) Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. (4) Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.

§ 2
<zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft. Lüneburg, 11. Oktober 2011

Manfred Nahrstedt
Landrat
Landkreis Lüneburg

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