Kreisrecht
Hauptthema

Claudia Mentz/LKLG/DE
03/04/2008 04:26 PM



Betreff:

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten" in der Stadt Lüneburg und den Gemeinden Deutsch Evern, Melbeck und Wendisch Evern, Landkreis Lüneburg, sowie der Gemeinde Bienenbüttel, Landkreis Uelzen

Kategorie:

Umwelt und Bauwesen\Verordnungen\Naturschutzgebiete\"Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten" (LÜ 282)

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Naturschutzgebiet
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
§ 3 Schutzbestimmungen
§ 4 Freistellungen
§ 5 Befreiungen
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 7 Verstöße
§ 8 In Kraft treten

Verordnung
über das Naturschutzgebiet "Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten"
in der Stadt Lüneburg und den Gemeinden Deutsch Evern, Melbeck
und Wendisch Evern, Landkreis Lüneburg
sowie der Gemeinde Bienenbüttel, Landkreis Uelzen vom 10.12.2007

Aufgrund der §§ 24, 28 c, 29, 30 und 34 b NNatG i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.04.2007 (Nds. GVBl. S. 161), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom 09.12.2004 (Nds. GVBl. S. 583)
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§ 1
Naturschutzgebiet

  1. Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten" erklärt.
  2. Das NSG liegt in den Landkreisen Lüneburg und Uelzen. Es befindet sich innerhalb des Landkreises Lüneburg in der Stadt Lüneburg, in der Samtgemeinde Ilmenau, Gemeinden Deutsch Evern und Melbeck, sowie in der Samtgemeinde Ostheide, Gemeinde Wendisch Evern. Innerhalb des Landkreises Uelzen befindet sich das NSG in der Gemeinde Bienenbüttel.
  3. Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte (im Maßstab 1 : 7.500) und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Zwischen der Kreisstraße K 7 im Süden und der Bundesstraße B 4 im Norden ist die Grenze am rechten Ilmenauufer identisch mit der Grenze des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes (Verordnung über die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an der Ilmenau (bis zur Roten Schleuse bei Lüneburg) und an den Unterläufen von Gerdau, Hardau und Stederau vom 21.12.2001, ABl. für den Regierungsbezirk Lüneburg 2002 S. 26). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienststunden bei der Stadt Lüneburg, den Samtgemeinden Ilmenau und Ostheide sowie der Gemeinde Bienenbüttel, den Landkreisen Lüneburg und Uelzen - untere Naturschutzbehörden - und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Lüneburg, unentgeltlich eingesehen werden.
  4. Das NSG liegt vollständig im Fauna-Flora Habitat(FFH-)Gebiet "Ilmenau mit Nebenbächen".
  5. Das NSG hat eine Größe von ca. 389 ha.
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§ 2
Schutzgegenstand und Schutzzweck

  1. Das NSG "Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten" umfasst die Ilmenau zwischen Grünhagen und dem Stadtzentrum Lüneburg, ihre Niederung mit den Mündungsbereichen der Nebenbäche, die am Geestrand angrenzenden Wälder sowie die Wälder um die Nebenbäche Ordau, Göxer Bach und Lausebach im Bereich des Lüneburger Tiergartens. Zentraler Bestandteil ist der mäandrierende, überwiegend naturnahe Flusslauf der Ilmenau mit Fluss begleitenden Gehölzen in der ansonsten weitgehend offenen, Überschwemmungen ausgesetzten und tief in die Geestlandschaft eingeschnittenen Niederung mit Gley-, kleinflächig auch mit Niedermoorböden. Die Niederungsflächen sind geprägt durch ein Mosaik aus unterschiedlich genutztem, zum Teil feuchtem bis nassem Grünland, das vor allem innerhalb der Stadt Lüneburg auch größerflächig aus der Nutzung genommen wurde. Vereinzelt findet sich Ackernutzung. Die am Geestrand gelegenen naturnahen Hanglaubwälder zeichnen sich durch kleinflächig wechselnde Standortvoraussetzungen und Biotoptypen aus. Außerhalb der Niederung kommen trockene Kiefernforsten, zum Teil auf Dünen, sowie einzelne sonstige Laub- und Nadelforsten hinzu. Gebietsprägend im Bereich des rechts der Ilmenau gelegenen Lüneburger Tiergartens sind die auf weiten Strecken naturnahen, mäandrierenden Bachläufe und Quellzuflüsse Ordau, Göxer Bach und Lausebach, die von zum Teil hervorragend ausgeprägten Bach begleitenden Wäldern gesäumt sind. Insbesondere im Stadtgebiet Lüneburg hat das NSG zugleich eine große Bedeutung für die Naherholung.
  2. Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Pflege- und naturnahe Entwicklung der "Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten" als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als Landschaft von Seltenheit, besonderer Eigenart, Vielfalt und herausragender Schönheit.
  3. Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung und Förderung insbesondere
    1. des naturnahen, weitgehend unbeeinträchtigten Gewässerlaufs der Ilmenau und ihrer Nebenbäche mit der für Heidebäche typischen, zumindest teilweise kiesig-steinigen Gewässersohle sowie natürlichen Uferstrukturen und Bach begleitenden Gehölzen; mit einer größtenteils unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und weitgehend reduzierten Stoff- und Sedimenteinträgen stellen sie die Kernbereiche eines durchgängigen Fließgewässersystems dar,
    2. naturnaher Laubwaldbestände, vor allem der teilweise hervorragend ausgebildeten, mitunter quelligen
      Traubenkirschen-Erlen-Eschenwälder sowie der naturnahen Hanglaubwälder entlang der Ilmenauniederung,
  4. großer zusammenhängender ungenutzter und ungestörter Bereiche vor allem entlang der Ilmenau und ihrer Nebenbäche,
  5. extensiv genutzter, artenreicher Feucht- und Nassgrünländer,
    1. sonstiger naturnaher niederungstypischer, grundwasserbeeinflusster Lebensräume wie z. B. Hochstaudenfluren, Seggenrieder und Röhrichte sowie ungenutzter, zumindest teilweise sonnenexponierter Kleingewässer,
  6. von Hecken, Feldgehölzen, Baumreihen und Einzelbäumen,
  7. der im Gebiet wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften,
  8. der besonderen Eigenart und herausragenden Schönheit des Gebietes sowie seiner weitgehenden Ruhe und Ungestörtheit.
  9. Das NSG ist Teil des Europäischen Ökologischen Netzes "Natura 2000"; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368).
  10. Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch
  11. den Schutz und die Entwicklung insbesondere
      1. des von natürlicher Fließgewässerdynamik geprägten, vernetzten Fließgewässerkomplexes der zum Teil stark mäandrierenden Ilmenau mit ihren Nebenbächen und Zuflüssen sowie ihren von hohem Grundwasserstand und zeitweiligen Überflutungen geprägten Niederungen und Auen mit Klein- und Stillgewässern,
      2. niederungstypischer naturnaher Erlenbruch-, Erlen-Eschen- und Traubenkirschen-Erlen-Eschenwälder,
      3. naturnaher Eichen-Hainbuchenwälder, Buchen- und Eichenmischwälder in den Talrand- und Übergangsbereichen zur trockenen Geest,
      4. Bach begleitender, in der Ilmenauniederung auch großflächiger Röhrichte, Hochstauenfluren, Rieder und Sümpfe,
      5. artenreicher Feucht- und Nasswiesen sowie mäßig nährstoffversorgten Grünlandes,
      6. der Niederungslandschaft als Lebensraum insbesondere von Bachneunauge, Groppe, Bachmuschel, Grüner Keiljungfer und Fischotter sowie zahlreicher Vogelarten,
  12. die Erhaltung und Förderung insbesondere
      1. des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie)
        91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen- und Eschenwälder aller Altersstufen entlang der Ilmenau und ihrer Nebenbäche und Quellzuflüsse mit einem naturnahen Wasserhaushalt, standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flurrinnen, Tümpel, Verlichtungen) einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
      2. der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)
        • 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotaminos oder Hydrocharitions als naturnahe Stillgewässer und Altarme der Ilmenau mit klarem bis leicht getrübtem, gut nährstoffversorgtem Wasser sowie gut entwickelter Wasser- und Verlandungsvegetation einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, u. a. mit Vorkommen untergetaucht wachsender Großlaichkraut-Gesellschaften und/oder Froschbiss-Gesellschaften;
        • 3260 Flüsse der planaren bis monotanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion
          der Ilmenau und ihrer Nebenbäche als naturnahe Fließgewässer mit unverbauten Ufern, vielfältigen Sedimentstrukturen (in der Regel Wechsel zwischen feinsandigen, kiesigen und grobsteinigen Bereichen), guter Wasserqualität, natürlicher Dynamik des Abflussgeschehens, einem durchgängigen, unbegradigten Verlauf und zumindest abschnittsweise naturnahem Auwald- und Gehölzsaum sowie gut entwickelter flutender Wasservegetation an besonnten Stellen einschließlich der typischen Tier- und Pflanzenarten,
        • 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
          als artenreiche Hochstaudenfluren (einschließlich ihrer Vergesellschaftungen mit Röhrichten) an Gewässerufern und feuchten Waldrändern mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten,
        • 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
          als artenreiche, wenig gedüngte, vorwiegend gemähte Wiesen auf mäßig feuchten bis mäßig trockenen Standorten, teilweise im Komplex mit Feuchtgrünland einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
        • 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
          als naturnahe, strukturreiche Buchenwälder an den Talkanten auf bodensauren Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
        • 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
          als naturnahe, stukturreiche Buchenwälder auf mehr oder weniger basenreichen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
        • 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
          als naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreiche Eichenmischwälder auf feuchten bis nassen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
        • 9190 Alte bodensauere Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
          als naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreiche Eichenmischwälder auf nährstoffarmen Sandböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
      3. der Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie)
        • Fischotter (Lutra lutra)
          als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population im Ilmenausystem durch u. a. Sicherung und Entwicklung naturnaher Gewässer und Auen (insbesondere geprägt von einer natürlichen Gewässerdynamik, strukturreichen Gewässerrandbereichen mit vielfältigen Deckungsmöglichkeiten, hohem Fischreichtum, störungsarmen Niederungsbereichen, Bach begleitenden Auenwäldern und Ufergehölzen sowie einer hohen Gewässergüte); Förderung der Wandermöglichkeit des Fischotters entlang der Fließgewässer (z. B. Bermen, Umfluter),
        • Bachneunauge (Lampetra planeri)
          als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in der durchgängigen, naturnahen, sauerstoffreichen und sommerkalten Ilmenau mit ihren Zuflüssen (Gewässergüte II oder besser); Laich- und Aufwuchshabitate mit vielfältigen Sedimentstrukturen und Unterwasservegetation (kiesige und sandige, flache Abschnitte mit mittelstarker Strömung) sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,
        • Groppe (Cottus gobio)
          als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in der durchgängigen, naturnahen, sauerstoffreichen und sommerkalten Ilmenau mit ihren Zuflüssen (Gewässergüte II oder besser) mit vielfältigen Sedimentstrukturen (kiesiges, steiniges Substrat), unverbauten Ufern und Verstecken unter Wurzeln, Steinen, Holz bzw. flutender Wasservegetation sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,
        • Kammmolch (Triturus cristatus)
          als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in unbeschatteten, nicht zu kleinen Gewässern mit Flachwasserzonen sowie Tauch- und Schwimmblattpflanzen in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Landhabitaten (Brachland, Wald, extensives Grünland, Hecken) und Verbund zu weiteren Vorkommen; die Gewässer besitzen einen nur geringen, natürlichen Fischbestand oder sind zeitweise austrocknend und überwiegend fischfrei,
        • Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
          als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in der Ilmenau und ihren Zuflüssen, insbesondere mit stabiler Gewässersohle, einem Wechsel von sonnigen und beschatteten Abschnitten, variierender Fließgeschwindigkeit, hoher Wasserqualität (mindestens Gewässergüte II) als Lebensraum der Libellen-Larven sowie ungenutzten Gewässerrandstreifen,
        • Bachmuschel (Unio crassus)
          als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in der naturnahen, strukturreichen, durchgängigen Ilmenau sowie ihren Zuflüssen mit stabiler, zum Teil steinig-kiesiger Gewässersohle, hoher Wasserqualität (mindestens Gewässergüte II) sowie einer typischen Fischartenzusammensetzung in einer gebietstypischen Individuendichte.
  13. Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll insbesondere durch Angebote des Vertragsnaturschutzes erfolgen. Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen wie z. B. der Rückführung von Acker in Grünland sowie zur Wasserrückhaltung ist neben ggf. erforderlichen Genehmigungen ein Flächenerwerb durch die öffentliche Hand.
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§ 3
Schutzbestimmungen

  1. Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
  2. Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen und Rückelinien.
  3. Darüber hinaus werden folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:
    1. Hunde frei laufen zu lassen,
    2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
    3. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
    4. im NSG unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellfahrzeuge, Drachen) zu betreiben sowie dort und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten,
    5. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.
  4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt unberührt. Dem allgemeinen Verbot gemäß Absatz 1 unterliegt jedoch die Neuanlage von
    1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
    2. mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen) und anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nicht ortsüblicher landschaftsangepasster Art und ohne Anlehnung an Gehölzbestände.
  5. Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführugnsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.
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§ 4
Freistellungen

  1. Die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.
  2. Allgemein freigestellt sind
    1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,
    2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen
      1. durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
      2. durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,
      3. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,
      4. zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,
      5. zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
    3. das Betreten der Ilmenau und mittelbar angrenzender Bereiche zur ruhigen Erholung an den in der maßgeblichen Karte gekennzeichneten Stellen; Hunde sind anzuleinen,
    4. das Begehen des Fußpfades am östlichen Steilhang der Ilmenau zwischen Bienenbüttel und Deutsch Evern,
    5. die Nutzung der vor Ort gekennzeichneten Reitwege; die Kennzeichnung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
    6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,
    7. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern II. Ordnung und III. Ordnung nach den Grundsätzen des NWG und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteter Vorgaben:
      1. an und in der Ilmenau und den Mündungsbereichen der Nebenbäche:
        Grundräumungen, das Auf-den-Stock-Setzen von Ufergehölzen und Ufersicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, die Unterhaltung in den Waldbereichen umfasst ausschließlich die Entfernung punktueller Abflusshindernisse,
      2. die Entkrautung der Ilmenau mit dem Mähboot ab der Roten Schleuse flussabwärts mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
      3. die Unterhaltung der Ordau, des Göxer Baches und des Lausebaches umfasst ausschließlich die Entfernung punktueller Abflusshindernisse,
    8. das Befahren der Ilmenau mit nicht durch Motorkraft angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie das Anlanden und das Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen an den vorhandenen, mit der zuständigen Naturschutzbehörde einvernehmlich festgelegten Stellen,
    9. das Befahren der Ilmenau mit dem Motorboot "Ilmenau" zwischen Roter Schleuse und Amselbrücke im bisherigen Umfang,
    10. die fachgerechte Pflege von Hecken und anderen Gehölzen außerhalb des Waldes,
    11. bisher ausgeübte rechtmäßige Nutzungen wie z. B. das schonende Ein- und Aussetzen von Booten, das Laufenlassen von Hunden, Kinderspiel oder private Feste auf den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnbebauung stehenden Grundstücken rechts der Ilmenau zwischen Kreistraße K 7 und Bundesstraße B 4 durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, soweit sie ncht zu dauferhaften Veränderungen oder gravierenden Störungen im NSG führen,
    12. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
  3. Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Flächen nach guter fachlicher Praxis und nach folgenden Vorgaben:
    1. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte kartiert dargestellten Ackerflächen ohne Ausbringung von Klärschlamm,
    2. die Umwandlung von Acker in Grünland und die anschließende Nutzung gemäß Nummer 3,
    3. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte punktiert dargstellten Dauergrünlandflächen
      1. ohne Behandlung mit chemischen Pflanzenschutzmitteln; die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen hiervon zustimmen; in Zweifelsfällen erfolgt dies unter Hinzuziehung des Pflanzenschutzamtes,
      2. ohne organische Düngung mit Ausnahme von Stallmist,
      3. ohne Veränderung der Bodengestalt,
      4. ohne Erneuerung der Grasnarbe durch Umbruch; zulässig sind Über- oder Nachsaaten, auch im Schieben- oder Schlitzdrillverfahren sowie die Beseitigung von Wildschäden,
      5. ohne ackerbauliche Zwischennutzung;
      6. bei Beweidung unter Auszäunung der Ilmenau und ihrer Nebenbäche, der Waldränder, Feld- und Ufergehölze,
    4. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte schraffiert dargestellten Dauergrünlandflächen zusätzlich zu Nummer 3
      1. ohne Düngung,
      2. maschinelle Bodenbearbeitung erst nach dem 30. Juni eines jeden Jahres,
    5. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Entwässerungseinrichtungen ohne die Anlage zusätzlicher Entwässerungseinrichtungen,
    6. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune, Weidepumpen und Selbsttränkeanlagen; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise,
    7. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
    8. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben, sowie von vorübergehend nicht genutzten Ackerflächen (Stilllegungsflächen); die Aufnahme einer Bewirtschaftung von sonstigen nicht genutzten Flächen nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.
    9. Die Freistellungen gelten für die Pferdehaltung entsprechend.
  4. Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 NWaldLG und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:
    1. auf allen Waldflächen einschließlich der Nadelholzbestände
      1. ohne Standortveränderungen, insbesondere durch Veränderung des Bodenreliefs, Entwässerungs- oder sonstige Meliorationsmaßnahmen,
      2. ohne Düngung, ausgenommen ist die punktuelle Pflanzlochdüngung bei Waldumbaumaßnahmen auf grundwasserfernen Standorten,
      3. ohne Kompensationskalkungen in den Bachniederungen sowie auf vermoorten und grundwassernahen Standorten,
      4. unter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur im Kalamitätenfall nach Abstimmung mit der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt und mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; ohne Zustimmung zulässig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von lagerndem Holz sowie von Pheromonfallen oder vergleichbaren biotechnischen Verfahren,
    2. zusätzlich in den naturnahen Laubwaldbeständen
      1. zur Erhaltung und Entwicklung der Auenwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91E0) durch Förderung und Verwendung standortgerechter, ursprünglich im Naturraum heimischer Laubbaumarten wie Erle, Esche, Flatterulme, Stieleiche; zulässig ist die einzelstammweise Holzentnahme auf ganzer Fläche; Kahlschläge sind beschränkt auf höchstens 0,5 ha zusammenhängender Waldfläche,
      2. zur Erhaltung und Entwicklung der übrigen naturnahen Laubwälder unter Förderung und bevorzugter Verwendung standortgerechter, ursprünglich im Naturraum heimischer Laubbaumarten, wie z. B. Rotbuche, Hainbuche, Stieleiche und eines angemessenen Anteils von Neben- und Pionierbaumarten und Straucharten auf der Grundlage der Ergebnisse der Standortkartierung; zulässig ist die einzelstammweise Holzentnahme auf ganzer Fläche; Kahlschläge sind beschränkt auf höchstens 0,5 ha zusammenhängender Waldfläche,
      3. die Durchführung von Durchforstungs- und Holzerntemaßnahmen nur in der Zeit vom 1. August eines jeden Jahres bis 28./29. Februar des darauffolgenden Jahres; eine Holzentnahme außerhalb dieses Zeitraumes ist mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig; die notwendige Kalamitätennutzung ist ganzjährig zulässig.
  5. Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung unter größtmöglicher Schonung der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattpflanzen sowie des natürlichen Uferbewuchses wie folgt:
    1. das Angeln in der Ilmenau und ihren Zuflüssen; Fischbesatzmaßnahmen nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
    2. die Bewirtschaftung der rechtmäßig bestehenden Teiche bei weitestgehender Vermeidung von Sand- und Schlammeinträgen in die Fließgewässer,
    3. Einsatz von Reusen nur, soweit eine Gefährdung von Fischottern durch Otterschutzgitter oder andere technische Maßnahmen verhindert wird.
  6. Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.
  7. Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und 28 b NNatG bleiben unberührt.
  8. Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.
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§ 5
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

  1. Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.
  2. Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden, dies gilt insbesondere für Maßnahmen
    1. zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Ilmenau und ihrer Nebenbäche und Zuflüsse für aufwärts und abwärts gerichtete Wanderungen der gesamten Lebensgemeinschaft,
    2. zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung naturraumtypischer Gewässergüte- und Abflussverhältnisse, vor allem zur Reduktion von Stoff- und Sedimenteinträgen sowie zur Reduktion der Gewässerunterhaltung,
    3. zur Förderung naturnaher, vor allem bachbegleitender Laubwälder und ungenutzter Gewässerrandstreifen,
    4. zur Förderung eines an den natürlichen Voraussetzungen orientierten Grundwasserstandes in den Niederungsflächen sowie zur Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung,
    5. zur Steuerung der Erholungsnutzung in sensiblen Bereichen.
  3. Auf den Flächen der Stadt Lüneburg des Hospitals zum Großen Heiligen Geist sowie des Stifts St. Nikolaihof erfolgt die Pflege und Bewirtschaftung auf der Grundlage des vorhandenen Pflege- und Entwicklungsplanes "Südliches Ilmenautal im Stadtgebiet Lüneburg"; Abweichungen hiervon sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig.
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§ 7
Verstöße

  1. Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 verstößt, ohne dass eine nach § 3 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.
  2. Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der Wege bzw. außerhalb der nach § 4 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 gesondert freigestellten Bereiche betritt, ohne dass eine nach § 3 Abs. 4 oder § 4 erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.

§ 8
In Kraft Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBl. in Kraft.

Hannover, den 10.12.2007

Niedersächsischer Landesbetrieb für

Wassserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Dr. Keuffel

Verordnung Tiergarten.pdfVerordnung Tiergarten.pdf