Kreisrecht
Hauptthema

Britta Ammoneit/LKLG/DE
11/28/2011 02:15 PM



Betreff:

Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Landkreises Lüneburg

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben\Kreistag

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Geschäftsordnung

für den Kreistag, den Kreisausschuss,
die Kreistagsausschüsse und die nach
besonderen Rechtsvorschriften
gebildeten Ausschüsse des Landkreises Lüneburg

Wahlperiode 2016 - 2021

beschlossen in der Kreistagssitzung am 21. November 2016


I. Abschnitt
Kreistag


§ 1
Teilnahme an den Sitzungen

1. Die Kreistagsabgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse und Gremien, denen sie angehören, teilzunehmen. Sie tragen sich bei jeder Sitzung in eine Anwesenheitsliste ein.

2. Kreistagsabgeordnete, die aus wichtigem Grund verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies dem/der Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

3. Kreistagsabgeordnete, die eine Sitzung aus wichtigem Grund verlassen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden abzumelden und für eine Dokumentation in der Anwesenheitsliste zu sorgen.

4. Die Verwaltungsleitung nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Kreistages teil. 5. Der Landrat kann andere Angehörige der Kreisverwaltung zur Erteilung fachlicher Auskünfte zu den Kreistagssitzungen hinzuziehen.

§ 2
Fraktionen und Gruppen

1. Zwei oder mehr Kreistagsabgeordnete können sich gemäß § 57 NKomVG zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Die den Fraktionen oder Gruppen zustehenden Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte können nur einmal ausgeübt werden.

2. Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine/einen oder mehrere stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist dem Landrat von der/dem Vorsitzenden der Fraktion oder Gruppe schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion oder Gruppe, die Namen der/des Vorsitzenden der Fraktion oder Gruppe, ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und aller der Fraktion oder Gruppe angehörenden Kreistagsabgeordneten enthalten. Änderungen sind dem Landrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Änderungen werden mit der schriftlichen Mitteilung an den Landrat wirksam. Der Landrat unterrichtet die/den Vorsitzende/n und die Mitglieder des Kreistages.

4. Unterhält die Fraktion oder Gruppe eine Geschäftsstelle, sind dem Landrat auch die Anschrift der Geschäftsstelle sowie Änderungen mitzuteilen. Eventuell nicht dem Kreistag angehörende Mitarbeiter/-innen der Fraktionen und Gruppen müssen vom Landrat nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden und unterliegen dann denselben Pflichten wie die Kreistagsmitglieder. Die Höchstzahl je Fraktion oder Gruppe wird auf 2 begrenzt.

5. Den Fraktionen und Gruppen werden im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung sowie für die Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in Angelegenheiten des Landkreises gewährt. Die Höhe der Zuwendungen und das weitere Verfahren sind in der Entschädigungssatzung des Landkreis Lüneburg geregelt.

6. Alle Fraktionen werden zeitnah über wichtige Angelegenheiten informiert.

§ 3
Form der Einberufung des Kreistages und Ladungsfrist

1. Die Ladungsfrist für Sitzungen des Kreistages beträgt 8 Tage. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 2 Tage abgekürzt werden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung in Eilfällen am 2. Tag und im Übrigen am 8. Tag vor der Sitzung jeweils ab 14 Uhr über das für alle Kreistagsabgeordneten im Internet aufrufbare Kreistagsportal einsehbar sind.

2. Der elektronischen Ladung über das für alle Abgeordneten im Internet aufrufbare Kreistagsportal sind die Tagesordnung sowie etwaige Vorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen über das Kreistagsportal am Tag der Sitzung oder in Papierform nachgereicht werden. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist § 6 zu beachten. Jeder Verhandlungsgegenstand muss besonders bezeichnet sein.

§ 4
Öffentlichkeit

1. An öffentlichen Sitzungen des Kreistages können Zuhörerinnen und Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen; Pressevertretern sind besondere Sitze zuzuweisen.

2. Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie dürfen auch im Übrigen die Verhandlungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Zuhörerinnen und Zuhörer, die die Ordnung stören, können von der/dem Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

3. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 64 NKomVG.
§ 5
Sitzungsleitung

1. Die/der Vorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Sie/er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung. Will sie/er zu einem Verhandlungsgegenstand selbst Stellung nehmen, so soll sie/er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes abgeben.

2. Sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Vertreterinnen oder Vertreter verhindert, so wählt der Kreistag unter dem Vorsitz der/des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsabgeordneten für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

§ 6
Sitzungsverlauf
Einwohnerfragestunde

Der regelmäßige Sitzungsverlauf ist folgender:

1. Zu Beginn einer öffentlichen Kreistagssitzung kann eine Einwohnerfragestunde
2. Eröffnung der Sitzung , Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Genehmigung des Protokolls über die vorhergegangene Sitzung 5. Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten Verhandlungsgegenstände. Hierbei ist die Beratung und Beschlussfassung über Beratungsgegenstände, zu denen Empfehlungen des Kreisausschusses vorliegen, der Beratung und Beschlussfassung von Anträgen gemäß § 7 GeschO voranzustellen. 6. Bericht des Landrats über wichtige Angelegenheiten

7. Schriftliche Anfragen

8. Mündliche Anfragen

9. Anregungen und Beschwerden gemäß § 34 NKomVG

10. nichtöffentliche Sitzung

11. Herstellung der Öffentlichkeit und Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung

12. Schließung der Sitzung

§ 7
Sachanträge

1. Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung sind schriftlich an den Landrat zu richten. Anträge, die nicht am 14. Tag vor der Kreistagssitzung eingegangen sind, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn sie als solche bezeichnet sind.

2. Sachanträge können kennwortgeschützt im Kreistagsinformationssystem eingereicht werden. Dann ist eine Unterschrift nicht erforderlich. In allen anderen Fällen muss der Antrag vom Antragsteller, der Antragstellerin bzw. von den Fraktionsvorsitzenden oder Gruppensprechern unterzeichnet sein.

3. Der Kreistag entscheidet darüber, welchem Ausschuss der Antrag, der in die Tagesordnung aufgenommen worden ist, zur Vorbereitung überwiesen werden soll. Eine inhaltliche Diskussion zu dem Antrag findet bei einem Überweisungsbeschluss nicht statt. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat das Recht, den Antrag einzubringen. Jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der Fraktionen oder Gruppen hat die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Redezeit beträgt maximal 2 Minuten. Das Recht gilt auch für fraktionslose Kreistagsabgeordnete. Wenn kein Kreistagsmitglied widerspricht, kann auf eine Aussprache verzichtet werden.

4. Findet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines Antrages keine Kreistagssitzung statt, entscheidet der Kreisausschuss anstelle des Kreistages über die Ausschussüberweisung. Hiervon ist dem Kreistag in der folgenden Sitzung Kenntnis zu geben.

5. Die/der Vorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.

6. Anträge auf Aufhebung von Beschlüssen früherer Sitzungen dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen oder in der Sitzung gestellt werden, wenn der Kreisausschuss einen entsprechenden Beschluss empfiehlt oder die Beschlussfassung des Kreistages mehr als 6 Monate zurückliegt. Dies gilt nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich verändert hat.

7. Eine inhaltliche Entscheidung in der Sache kann der Kreistag nur dann treffen, wenn der Beschluss durch den Kreisausschuss vorbereitet ist. Um in die Tagesordnung einer Kreisausschusssitzung vor dem Kreistag aufgenommen zu werden, muss der Antrag am 2. Tag vor der Ladungsfrist des Kreisausschusses vorliegen. Die Antragsfrist gemäß Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 8
Dringlichkeitsanträge

1. Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Sie können kennwortgeschützt im Kreistagsinformationssystem eingereicht werden. Dann ist eine Unterschrift nicht erforderlich. In allen anderen Fällen muss der Antrag vom Antragsteller, der Antragstellerin bzw. von den Fraktionsvorsitzenden oder Gruppensprechern unterzeichnet sein.

2. Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit vom Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder (40 Mitglieder) anerkannt wird. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit beschäftigen.

§ 9
Änderungsanträge

Zu jedem Punkt der Tagesordnung können bis zur Abstimmung Änderungsanträge
gestellt werden. Der/die Vorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge schriftlich vorgelegt werden. Wird ein Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Verhandlungsgrundlage.

§ 10
Anträge zur Geschäftsordnung

1. Jedes Kreistagsmitglied kann während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Hierher gehören insbesondere Anträge auf
2. Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung gibt die/der Vorsitzende zuerst der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort zur Begründung und je einer/einem Abgeordneten der Fraktionen oder Gruppen die Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie/er bringt darauf den Antrag zur Entscheidung durch den Kreistag. Die Redezeit beträgt maximal 2 Minuten (siehe § 7 (2) GeschO). Das gilt auch für fraktionslose Kreistagsabgeordnete.

§ 11
Zurückziehen von Anträgen

Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin/dem Antragsteller jederzeit
zurückgezogen werden.

§ 12
Beratung und Redezeit

1. Ein Kreistagsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm von der/dem Vorsitzenden das Wort erteilt wird. Es darf nur zur Sache gesprochen werden. Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung der/des Sprechenden zulässig.

2. Wird das Wort gewünscht, muss sich das Kreistagsmitglied durch Erheben der Hand bemerkbar machen.

3. Die/der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, indem sie/er den Namen des Kreistagsmitgliedes aufruft. Wird das Wort gleichzeitig von mehreren Kreistagsmitgliedern gewünscht, entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.

4. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen, sobald die jeweilige Rednerin/der jeweilige Redner ihre/seine Ausführungen beendet hat.

5. Die/der Vorsitzende kann zur Wahrnehmung der ihr/ihm nach § 63 NKomVG obliegenden Befugnisse jederzeit das Wort nehmen.

6. Der Landrat und die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die/der Vorsitzende kann ihnen zur tatsächlichen oder rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort erteilen.

7. Die Redezeit wird wie folgt begrenzt:
Fraktionen / Gruppen mit 2-4 Mitgliedern = 8 Minuten
Fraktionen / Gruppen mit 5-6 Mitgliedern = 12 Minuten
Fraktionen / Gruppen mit 7-12 Mitgliedern = 16 Minuten
Fraktionen / Gruppen mit 13-17 Mitgliedern = 21 Minuten
Fraktionen / Gruppen ab 18 Mitgliedern = 25 Minuten

Die Redezeit des einzelnen Kreistagsmitgliedes soll 5 Minuten nicht überschreiten. Die Redezeit fraktionsloser Kreistagsmitglieder ist ebenfalls auf 5 Minuten beschränkt.

8. Jedes Kreistagsmitglied darf grundsätzlich zu einem Tagesordnungspunkt nur einmal sprechen; ausgenommen hiervon sind

9. Während der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung sind nur folgende Anträge zulässig:

§ 13
Anhörungen

1. Beschließt der Kreistag, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören, beträgt die Redezeit bis zu 5 Minuten. Die/der Vorsitzende kann die Redezeit verlängern.

2. Beschließt der Kreistag, anwesende Einwohnerinnen oder Einwohner des Landkreises zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt Absatz 1 entsprechend. Eine Diskussion mit den Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern findet nicht statt.

§ 14
Persönliche Bemerkungen

Einem Kreistagsmitglied, das sich zu einer persönlichen Bemerkung zu Wort gemeldet
hat, ist das Wort nach Schluss der Beratung zu erteilen. Das
Kreistagsmitglied darf in der persönlichen Bemerkung nur Angriffe zurückweisen, die
in der Aussprache gegen das Kreistagsmitglied gerichtet wurden, oder eigene Ausführungen berichtigen. Es darf nicht länger als 3 Minuten sprechen.

§ 15
Verstöße

1. Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind von der/dem Vorsitzenden sofort zu rügen.

2. Die/der Vorsitzende kann Kreistagsmitglieder unter Nennung des Namens „zur Ordnung“, falls sie/er vom Verhandlungsgegenstand abschweift, „zur Sache“ rufen. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung oder allgemeine demokratische Grundrechte (z.B. Artikel 3 Absatz (3) Grundgesetz: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“).

3. Folgt das Kreistagsmitglied dieser Ermahnung nicht, so kann die/der Vorsitzende ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Kreistagsmitglied das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.

4. Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es der/dem Vorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, so kann sie/er die Sitzung unterbrechen; sie/er kann sie nach Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen aufheben.

§ 16
Abstimmung

1. Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung. Anträge, über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden. Die/der Vorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung; über den weitergehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet der Kreistag, welches der weitergehende Antrag ist. Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang.

2. Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Hand, in Zweifelsfällen durch Aufstehen. Der/dem Vorsitzenden bleibt es überlassen, eine Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das genaue Stimmenverhältnis festzulegen. Die Auszählung muss erfolgen, wenn der Kreistag dies vor der Abstimmung beschließt. Ist das Ergebnis einer Abstimmung zweifelhaft, ist die Abstimmung unverzüglich zu wiederholen, wenn die Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder dies fordert.

3. Die/der Vorsitzende stellt die Fragen so, dass der Kreistag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen fasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

4. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass im Protokoll vermerkt wird, wie sie/er abgestimmt hat.

5. Soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben, findet eine namentliche Abstimmung nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Kreistagsmitglieder statt.

6. Soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben, findet eine geheime Abstimmung nur statt, wenn die Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder dies beschließt. Die geheime Abstimmung hat den Vorrang vor der namentlichen Abstimmung.

7. Der/die Vorsitzende bestimmt je eine/n Kreistagsabgeordneten von jeder Fraktion im Falle von Ziffer 5. und 6. als Stimmenzähler/in und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

§ 17
Anfragen

1. Jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete kann gemäß § 56 NKomVG Anfragen, die kreisbezogene Angelegenheiten betreffen, an den Landrat stellen. Diese Anfragen sind schriftlich zu stellen. Die Beantwortung erfolgt mit einer Informationsvorlage, die allen Kreistagsabgeordneten im Kreistagsportal zugänglich ist. Die schriftliche Anfrage ist beizufügen.

2. Anfragen, die in der Kreistagssitzung beantwortet werden sollen, müssen am 7. Tag vor der Kreistagssitzung bei dem Landrat schriftlich eingereicht sein. Die Anfragen werden von dem Landrat mündlich beantwortet.

3. Schriftliche Anfragen können kennwortgeschützt im Kreistagsinformationssystem eingereicht werden. Dann ist eine Unterschrift nicht erforderlich. In allen anderen Fällen muss die Anfrage von der Fragestellerin oder dem Fragesteller unterzeichnet sein.

4. Eine Aussprache über die Beantwortung der Anfragen findet nur statt, wenn dies ausdrücklich von einem anwesenden Kreistagsmitglied beantragt und vom Kreistag beschlossen wird.
5. Jede/r Kreistagsabgeordnete kann nach Aufruf des Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen zu wichtigen aktuellen Angelegenheiten an den Landrat richten. Die Behandlung des Tagesordnungspunktes darf die Dauer von höchstens 20 Minuten nicht überschreiten.

6. Auf die Beantwortung von schriftlichen Anfragen kann bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes verzichtet werden.

§ 18
Protokoll

1. Der Landrat ist für das Protokoll verantwortlich. Er bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Zur Anfertigung des Protokolls kann die Beratung auf Tonband aufgenommen werden. Das Tonband ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.

2. Im Protokoll werden die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen festgehalten, ein Wortprotokoll ist ausgeschlossen. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.

3. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden, dem Landrat und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist allen Kreistagsmitgliedern alsbald nach jeder Sitzung im elektronischen Kreistagsportal zur Verfügung zu stellen.

4. Einwendungen gegen das Protokoll dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten. Der Kreistag beschließt über die Genehmigung des Protokolls.

5. Werden gegen die Fassung des Protokolls Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen der Protokollführerin/des Protokollführers oder des Landrats beheben lassen, entscheidet der Kreistag.

6. Über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Kreistages vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Kreisausschuss.


II. Abschnitt
Kreisausschuss

§ 19
Geschäftsgang und Verfahren des Kreisausschusses

Für Geschäftsgang und Verfahren des Kreisausschusses gelten die Vorschriften des
I. Abschnittes für den Kreistag mit Ausnahme von § 6 Ziffer 1 und § 13 entsprechend, soweit nicht gesetzliche oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung dem entgegenstehen.

§ 20
Ladungsfrist und Form der Einberufung des Kreisausschusses

1. Die Ladungsfrist für Sitzungen des Kreisausschusses beträgt 8 Tage. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung am 8. Tag vor der Sitzung ab 14 Uhr über das für alle Kreistagsabgeordneten im Internet aufrufbare Kreistagsportal einsehbar ist. In dringenden Fällen bestimmt der Landrat Form und Frist der Ladung.

2. Der elektronischen Ladung über das für alle Abgeordneten im Internet aufrufbare Kreistagsportal sind die Tagesordnung sowie etwaige Vorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen über das Kreistagsportal am Tag der Sitzung oder in Papierform nachgereicht werden. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist § 6 zu beachten. Jeder Verhandlungsgegenstand muss besonders bezeichnet sein.

3. Alle Mitglieder des Kreistages können die Ladung und Vorlagen zum Kreisausschuss im Kreistagsportal einsehen. Schutzwürdige Interessen Dritter (z.B. bei Personalangelegenheiten) oder des Kreises sind dabei zu beachten. Die Informationen sind vertraulich zu behandeln.

§ 21
Protokoll des Kreisausschusses

Das Protokoll über die Sitzungen des Kreisausschusses kann von allen
Kreistagsmitgliedern im Kreistagsportal eingesehen werden. Das Protokoll ist vertraulich zu behandeln. Schutzwürdige Interessen Dritter (z.B. bei Personalangelegenheiten) oder des Kreises sind dabei zu beachten.

III. Abschnitt
Ausschüsse

§ 22
Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse

1. Für Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse des Kreistages und der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gelten die Vorschriften des I. Abschnittes für den Kreistag entsprechend, soweit nicht gesetzliche oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung dem entgegenstehen.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.

3. Die Ausschüsse können zu einer nichtöffentlichen Sitzung geladen werden, wenn die Tagesordnung nur Verhandlungsgegenstände aufführt, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Für nichtöffentliche Sitzungen gelten die Vorschriften des § 6, Ziffer 1 und § 13 nicht.

4. Einladung und Tagesordnung für Ausschusssitzungen sind für alle Kreistagsabgeordneten im Kreistagsportal einsehbar.

5. Die Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder ist zulässig. Die Bestimmung der Vertreterinnen und Vertreter in den Ausschüssen steht den Fraktionen oder Gruppen zu.

6. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Ausschussvorsitzenden und des Ausschussvorsitzenden werden durch die Ausschüsse aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Kreistagsabgeordneten gewählt.


IV. Abschnitt
Kreistagsportal

§ 23

1. Für die Wahrnehmung der kommunalpolitischen Tätigkeit wird ein internetbasiertes Kreistagsportal betrieben. Dabei handelt es sich um eine Informations-, Arbeits- und Kommunikationsplattform zur zeitgemäßen Ausübung des Kreistagsmandats.

2. Die Verwaltung trifft Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Kreistagsportals mit Ausfallsicherheit. Eine Ersatzlösung steht kontinuierlich zur Verfügung. Für den Fall einer unkontrollierbaren, länger andauernden Störung ergreift die Verwaltung notwendige Maßnahmen, um die Kreistagsarbeit fortführen zu können.

3. Das Drucksachenverfahren in Papierform gilt nicht mehr für die Kreistagsabgeordneten. In konkreten Ausnahmesituationen (zum Beispiel Haushaltsplan) können Beratungsunterlagen in Papierform zugestellt bzw. in sonstiger Weise überlassen werden. Lediglich für die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder der Ausschüsse wird zunächst ein Drucksachenverfahren aufrecht erhalten. Die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder der Ausschüsse sind jedoch aufgerufen, von sich aus auf die papiergebundene Zustellung von Beratungsunterlagen zu verzichten. Sie können dann ebenfalls einen Zugang zum Kreistagsportal erhalten.

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 24
Außerkraftsetzen der Geschäftsordnung

Der Kreistag und der Kreisausschuss können für die Dauer einer Sitzung oder für einzelne Verhandlungsgegenstände die Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen, stimmberechtigten Mitgliederzahl beschließen.

§ 25
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Kreistag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreisausschüsse und die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse vom 21. November 2011, zuletzt geändert am 16. Juli 2012, außer Kraft.