Kreisrecht
Hauptthema

Britta Ammoneit/LKLG/DE
05/02/2007 12:48 PM



Betreff:

Hauptsatzung des Landkreises Lüneburg

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben\Kreistag
Hauptsatzung Neufassung Stand Dez. 2017.pdfHauptsatzung Neufassung Stand Dez. 2017.pdf
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Hauptsatzung
des Landkreises Lüneburg



Aufgrund des § 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds.GVBl. 226) hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 18. Dezember 2017 folgende Hauptsatzung erlassen.


§ 1
Name und Sitz

Der Landkreis führt den Namen Landkreis Lüneburg. Er hat seinen Sitz in Lüneburg.



§ 2
Wappen, Flagge und Dienstsiegel

1. Das Wappen des Landkreises zeigt auf gespaltenem Wappenschild rechts einen aufsteigenden goldenen Löwen im blauen Felde, links drei übereinanderstehende rote Herzen im goldenen Felde.

2. Die Verwendung des Wappens ist nur mit Genehmigung des Landkreises Lüneburg zulässig.

3. Die Flagge des Landkreises Lüneburg zeigt die Farben blau und gelb und trägt das Wappen des Landkreises Lüneburg.

4. Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift „Landkreis Lüneburg“.



§ 3
Abweichende Zuständigkeiten

Der Beschlussfassung des Kreistages bedürfen nicht

a) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 50.000 € nicht übersteigt.

b) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 25.000 € nicht übersteigt.

c) Verträge im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 10.000 € nicht übersteigt.

d) Festlegung privater Entgelte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen die Höhe von 50.000 € nicht übersteigt.


§ 4
Medienöffentlichkeit

1. In öffentlichen Sitzungen dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Kreistages zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.

2. Abgeordnete können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt (§ 64 Abs. 2 Satz 2 NKomVG). Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen ihrer oder seiner Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

3. Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Abgeordneten, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten des Landkreises sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.

4. Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.


§ 5
Teilnahme an Sitzungen des Kreisausschusses

Jede/Jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, gemäß § 78 Abs. (2) Satz 2 NKomVG an den Sitzungen des Kreisausschusses als Zuhörer oder Zuhörerin teilzunehmen.



§ 6
Zusammensetzung des Kreisausschusses

Dem Kreisausschuss gehören gemäß § 74 NKomVG auch der Erste Kreisrat/die Erste Kreisrätin sowie die Kreisrätin/der Kreisrat mit beratender Stimme an.



§ 7
Beamte auf Zeit

Außer der Landrätin/dem Landrat werden die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat und eine weitere leitende Beamtin/ein weiterer leitender Beamter als Kreisrätin/Kreisrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.






§ 8
Vertretung des Landrates bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters

Der Landrat wird bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters/der allgemeinen Vertreterin durch die Kreisrätin/den Kreisrat vertreten. Bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters und der Kreisrätin/des Kreisrats wird der Landrat durch den dienstältesten Bereichsleiter vertreten.



§ 9
Anregungen und Beschwerden

1. Sind Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG (Antrag) von mehr als fünf Personen unterzeichnet, so ist von den Antragstellern eine Person zu benennen, die berechtigt ist, sie zu vertreten.

2. Anträge, die nicht Angelegenheiten des Landkreises Lüneburg betreffen, sind ohne Beratung von der Landrätin/vom Landrat unter Angabe der zuständigen Stellen zurückzugeben. Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten usw.), sind ebenfalls ohne Beratung zurückzugeben.

3. Für die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG zuständig ist. Zur Vorbereitung der Erledigung können der Kreistag bzw. der Kreisausschuss Anträge zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.

4. Von einer Beratung des Antrages soll abgesehen werden, wenn sein Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn er gegenüber bereits erledigten Anträgen kein neues Sachvorbringen enthält. Eine Beratung des Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist.

5. Die Landrätin/der Landrat unterrichtet die Antragstellerin/den Antragsteller, wie der Antrag behandelt wurde.



§ 10
Verkündigungen und öffentliche Bekanntmachungen

1. Satzungen und Verordnungen, die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan sowie öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises werden im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg verkündet bzw. bekannt gemacht.

2. Tierseuchenbehördliche Verordnungen und tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen werden in der Landeszeitung für die Lüneburger Heide bekannt gemacht. Soweit die Gemeinde Amt Neuhaus betroffen ist, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Schweriner Volkszeitung.

3. Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg.

4. Das Amtsblatt des Landkreises Lüneburg wird regelmäßig auch im Internet unter www.landkreis-lueneburg.de/amtsblatt veröffentlicht.

5. Bekanntmachungen des Landkreises Lüneburg werden regelmäßig auch im Internet unter www.landkreis-lueneburg.de/bekanntmachungen veröffentlicht.



§ 11
Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.12.2016 außer Kraft.


Lüneburg, den 18. Dezember 2017



Manfred Nahrstedt
Landrat