Kreisrecht
Hauptthema

Britta Ammoneit/LKLG/DE
06/28/2007 12:22 PM



Betreff:

Richtlinien über die Ehrungen durch den Landkreis Lüneburg

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben

Richtlinien über die Ehrungen durch den Landkreis Lüneburg

verabschiedet durch den Kreistag am 23. März 2015 mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig treten die am 21. Mai 2007 durch den Kreistag beschlossenen Richtlinien außer Kraft.


A

1. Durch den Landkreis Lüneburg sollen geehrt werden:
1.1 Kreistagsabgeordnete bei ihrem Ausscheiden aus dem Kreistag, wenn sie in drei Kommunalwahlperioden, mindestens aber 12 Jahre, dem Kreistag angehört haben. 2. Über die Ehrung, die in der Regel einmal jährlich vergeben wird, entscheidet der Kreisausschuss, bei Ziffer 1.2 auf Empfehlung einer Kommission, der der Landrat, die Fraktionsvorsitzenden des Kreistages sowie Vorsitzende/r und stellvertr. Vorsitzende/r des Ausschusses für Partnerschaft und Kultur angehören. Zu Ziffer 1.2 sollen nicht mehr als zwei Personen jährlich geehrt werden. Im Jahr der Ehrung von Kreistagsabgeordneten entfällt eine Ehrung zu Ziffer 1.2.

3. Die Ehrung erfolgt durch Eintragung in das Ehrenbuch des Landkreises Lüneburg, Aushändigung einer Urkunde und Überreichung einer goldenen Ehrennadel, die das Kreiswappen trägt.

4. Die Ehrung erfolgt durch den Landrat in der Regel im Rahmen einer Feierstunde im Schlosssaal des Bleckeder Schlosses. Zu der Feierstunde werden eingeladen:
a) Gäste nach den Wünschen der zu Ehrenden
b) Ehrenlandrat
c) alle in das Ehrenbuch bereits eingetragenen Personen
d) die Kreistagsabgeordneten
e) die Hauptverwaltungsbeamten der Hansestadt Lüneburg, der Stadt Bleckede, der Gemeinde Adendorf, der Gemeinde Amt Neuhaus und der Samtgemeinden
f) Presse

B

1. Im Falle des Todes werden besonders geehrt:
2. Ehemalige und aktive Kreistagsabgeordnete, ehemalige Landräte und Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises Lüneburg sowie aktive ehrenamtlich Tätige gem. § 7 Entschädigungssatzung werden im Falle des Todes durch einen Nachruf in der Lüneburger Landeszeitung sowie einen Kranz oder eine Kranzspende geehrt.

3. Ehemalige ehrenamtlich Tätige gem. § 7 Entschädigungssatzung werden im Falle des Todes durch einen Nachruf in der Lüneburger Landeszeitung geehrt.

4. Ehemalige ehrenamtlich Tätige gem. § 7 Entschädigungssatzung, die in das Ehrenbuch des Landkreises Lüneburg eingetragen sind, werden zusätzlich zu Ziffer 3. durch einen Kranz oder eine Kranzspende geehrt. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landrat.


Lüneburg, den 23. März 2015

Manfred Nahrstedt
Landrat


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