Kreisrecht
Hauptthema

Martina Lüttchen/LKLG/DE
01/22/2014 03:06 PM



Betreff:

Richtlinien über ein betriebliches Vorschlagswesen bei der Kreisverwaltung Lüneburg

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben


Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck des Vorschlagswesens
§ 2 Inhalt der Vorschläge
§ 3 Teilnahmeberechtigung
§ 4 Form und Einreichung der Vorschläge
§ 5 Auswertungsverfahren
§ 6 Höhe der Prämie
§ 7 Umsetzung der Vorschläge
§ 8 Schlussbestimmungen
§ 9 Inkrafttreten


§ 1
Zweck des Vorschlagswesens
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Das Vorschlagswesen soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren, an der Verbesserung der Arbeitsmethoden, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsplatzgestaltung in der Kreisverwaltung Lüneburg mitzuwirken.
§ 2
Inhalt der Vorschläge
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(1)
Ein Verbesserungsvorschlag kann sich beziehen auf die Optimierung von Verwaltungsabläufen, eine Vereinfachung oder Erleichterung des Arbeitsverfahrens, Verbesserung der Servicequalität, Ersparnisse oder Mehreinnahmen irgendwelcher Art. Der Begriff des Verbesserungsvorschlages wird weit ausgelegt.

(2)
Grundsätzlich sollen die Verbesserungsvorschläge von der Einsenderin oder dem Einsender auf eigene Initiative selbst entwickelt worden sein. Es können jedoch auch Verfahren vorgeschlagen werden, die bereits in anderen Verwaltungen mit Erfolg angewandt werden.

§ 3
Teilnahmeberechtigung
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Am Vorschlagswesen können sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung beteiligen. Die Vorschläge können von Einzelpersonen oder von Arbeitsgruppen eingereicht werden.
§ 4
Form und Einreichung der Vorschläge
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Vorschläge können formlos bei der Fachdienstleitung Interne Dienste und Digitalisierung eingereicht werden. Der Vorschlag soll möglichst genau beschrieben werden und insbesondere die Umsetzbarkeit und ggf. mögliche Einsparungen verdeutlichen.
§ 5
Auswertungsverfahren
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(1)
Die Vorschläge werden vom Fachdienst Interne Dienste und Digitalisierung nach Anhörung aller zuständigen Organisationseinheiten der Auswertungskommission vorgelegt.

(2)
Der Auswertungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(3)
Die Auswertungskommission entscheidet weisungsunabhängig über die Anerkennung oder die Ablehnung eines Verbesserungsvorschlages und im Fall der Anerkennung gleichzeitig über die zu gewährende Prämie.

(4)
Verbesserungsvorschläge können nicht anerkannt werden, wenn die Umsetzbarkeit offensichtlich nicht gegeben ist (z. B. entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen). Die Auswertungskommission trifft ihre Entscheidungen einstimmig. Kann Einstimmigkeit nicht herbeigeführt werden, so entscheidet der Landrat.
§ 6
Höhe der Prämie
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(1)
Jeder anerkannte Verbesserungsvorschlag wird mit einer Geldprämie oder mit Sonderurlaub ausgezeichnet. Die Geldprämie kann zwischen 100 € und 2.000 € liegen. Bis zu zwei Sonderurlaubstage können gewährt werden. Die Höhe der Prämie richtet sich insbesondere nach der schöpferischen Leistung des bzw. der Einsendenden, der Originalität, dem Grad der Durchführungsreife und dem voraussichtlichen Erfolg des Vorschlages. Lässt der Vorschlag eine finanzielle Einsparung erwarten, wird diese angemessen berücksichtigt. Bei der Berechnung einer Prämie wird bei Tarifbeschäftigten die Sozialversicherungsabgabenpflicht berücksichtigt.

(2)
Für Verbesserungsvorschläge, die bereits in anderen Organisationen mit Erfolg angewandt werden, kann die Geldprämie um bis zu 50 % gekürzt werden.

(3)
Sofern ein Vorschlag von mehreren Personen gemeinsam eingereicht worden ist, wird die Geldprämie nach dem angegebenen Anteil der einzelnen Leistung auf die Einsender verteilt.

(4)
Eine vorherige Umsetzung des Verbesserungsvorschlages steht der Gewährung einer Prämie nicht entgegen.

(5)
Die Auszahlung der Geldprämie erfolgt durch den Personalservice mit der nächsten Gehaltszahlung. Prämien für Verbesserungsvorschläge gehören in vollem Umfang zu den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bezügen.

(6)
Bei Annahme eines Verbesserungsvorschlages wird den Vorschlagenden ein Anerkennungsschreiben ausgehändigt. Eine Durchschrift wird zur Personalakte genommen.

(7)
Der Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten und der Kreisausschuss werden regelmäßig über anerkannte Verbesserungsvorschläge unterrichtet.

(8)
Der Rechtsweg ist für alle Entscheidungen im Vorschlagswesen ausgeschlossen.
§ 7
Umsetzung der Vorschläge
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Über die Umsetzung eines anerkannten Vorschlages entscheidet das jeweils zuständige Organ, für die Umsetzung ist die jeweilige Organisationseinheit verantwortlich.
§ 8
Schlussbestimmungen
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1)
Die Einsendenden dürfen Vorschläge ohne Einverständnis des Landkreises Lüneburg nicht an Dritte weitergeben.

(2)
Mit der Einsendung des Vorschlages erklären sie sich mit dessen unentgeltlicher Verwertung einverstanden. Der Landkreis Lüneburg erwirbt alle Rechte an den Vorschlägen, die er prämiert hat. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25.07.1957 (BGBl. I, Seite 756) in der jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt. Nach diesen Richtlinien eingereichte Vorschläge werden nicht daraufhin überprüft, ob sie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sind. Auf eine nach diesem Gesetz ggf. zu zahlende Verfügung wird die im Vorschlagswesen zuerkannte Geldprämie angerechnet.
§ 9
Inkrafttreten
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Die Richtlinie für das Vorschlagswesen tritt mit Wirkung vom 01.04.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über das betriebliche Vorschlagswesen vom 01.08.1997 außer Kraft.

Lüneburg, den 05.04.2013


gez. Manfred Nahrstedt
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Manfred Nahrstedt
Landrat


Richtlinien über ein betriebliches Vorschlagswesen bei der Krei.pdfRichtlinien über ein betriebliches Vorschlagswesen bei der Krei.pdf