Das Gesetz dient dem Schutz von hinweisgebenden Personen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen, vor Repressalien. Das Gesetz erfasst Beschäftigte sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst. Demnach sind alle Beschäftigungsgeber nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) sieht in § 2 Abs. 2 Satz 2 vor, dass Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 NHinMeldG (kommunale Beschäftigungsgeber) eine vom Ministerium bestimmte interne Meldestelle mit den Aufgaben der internen Meldestellen betrauen können. In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die Modalitäten der Betrauung sowie die Grundsätze der Zusammenarbeit geregelt.
(2) Die Kommune hält für ihre Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit. Die Kommune weist ihre Beschäftigten auf das Wahlrecht zwischen interner und externen Meldestelle nach § 7 HinSchG hin. (3) Nach Abgabe des Verfahrens durch das Ministerium an die Kommune (§ 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung), führt die Kommune das weitere Verfahren nach § 17 HinSchG. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
b) Die Kommune hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt und ersucht sie
(2) Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht (§ 11 Abs. 5 HinSchG).
(2) Das Ministerium und die Kommune schließen eine gesonderte Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung gem. Art. 26 Datenschutzgrundverordnung ab.