Kreisrecht
Hauptthema
Heidelind Schäffter/LKLG/DE
01/20/2004
09:01 AM
Betreff:
Delegation personalrechtlicher Befugnisse
Kategorie:
Allgemeine Verwaltungsaufgaben\Personalangelegenheiten
Kreistagsbeschluss vom 15.10.2012 (Vorlage Nr.: 240/2012), geändert durch Kreistagsbeschluss vom 19.06.2017 (Vorlage Nr. 2017/101)
Inhaltsverzeichnis
1. Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreistag auf Kreisausschuss und Landrat
2. Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreisausschuss auf den Landrat
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1. Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreistag auf den Kreisausschuss und die Landrätin/den Landrat
(1)
Dem Kreisausschuss werden gemäß § 107 Absatz 4 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) und höher, mit Ausnahme der Leitungsstellen der Fachbereiche und des Servicebereichs, folgende Befugnisse übertragen:
a) die Ernennung zur Begründung und Umwandlung des Beamtenverhältnisses sowie zur Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und/oder anderem Endgrundgehalt
b) die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
c) die Versetzung in den Ruhestand
d) die Entlassung
(2)
Der Landrätin/dem Landrat werden gemäß § 107 Absatz 4 Satz 1 NKomVG für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 11 NBesG einschließlich und für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst folgende Befugnisse übertragen:
a) die Ernennung zur Begründung und Umwandlung des Beamtenverhältnisses sowie zur Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und/oder anderem Endgrundgehalt
b) die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
c) die Versetzung in den Ruhestand
d) die Entlassung
(3)
Der Landrätin/dem Landrat wird weiterhin die Verabschiedung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten übertragen.
(4)
Dem Kreisausschuss ist über von der Landrätin/vom Landrat im Rahmen dieser Delegation getroffene Personalentscheidungen regelmäßig zu berichten.
2. Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreisausschuss auf die Landrätin/den Landrat
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(1)
Der Landrätin/dem Landrat werden gemäß § 107 Absatz 4 Satz 2 NKomVG die Einstellung, die Eingruppierung und die Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Grundeingruppierung in Entgeltgruppe E 11 bzw. S 17 TVöD übertragen.
(2)
Dem Landrat/der Landrätin werden weiterhin gemäß § 107 Absatz 6 NKomVG für Beamtinnen/Beamten übertragen:
a) Zuordnung zu Erfahrungsstufen gemäß §§ 25 ff NBesG bis zur Besoldungsgruppe A 11 NBesG einschließlich
b) Anerkennung von Dienstunfällen gem. § 51 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz
c) Herabsetzung von Anwärterbezügen nach § 60 NBesG
(3)
Dem Kreisausschuss ist über von der Landrätin/vom Landrat im Rahmen der Delegation getroffene Personalentscheidungen regelmäßig zu berichten.