Kreisrecht
Hauptthema

Andrea Riegel/LKLG/DE
02/15/2017 09:34 AM



Betreff:

Dienstvereinbarung über die Rufbereitschaft nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben\Personalangelegenheiten

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze über die Verpflichtung zur Rufbereitschaft
§ 3 Rufbereitschaftszeiten
§ 4 Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit
§ 5 Abweichungen vom ArbZG bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft
§ 6 Information des Personalrates
§ 7 Schlussbestimmungen
Dienstvereinbarung
über die Rufbereitschaft nach dem Niedersächsischen Gesetz
über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)


zwischen

dem Landkreis Lüneburg
- vertreten durch den Landrat -

und

dem Personalrat des Landkreises Lüneburg
- vertreten durch den Personalratsvorsitzenden -

§ 1
Geltungsbereich
<zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Dienstvereinbarung regelt Heranziehungskriterien und Ausgleich für die im Rahmen der Aufgaben nach dem NPsychKG wahrzunehmenden Rufbereitschaften und die Verkürzung der Ruhezeiten.

Sie gilt für die an diesen Rufbereitschaftsdiensten teilnehmenden Tarifbeschäftigten, Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung.

§ 2
<zum Inhaltsverzeichnis>
Grundsätze über die Verpflichtung zur Rufbereitschaft
Im Rahmen der tarifrechtlichen und beamtenrechtlichen Regelungen werden Tarifbeschäftigte mit Angestelltenlehrgang I oder II sowie Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppen 1, 2. Einstiegsamt und 2, 1. Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeinde Dienste der Entgeltgruppe E 08 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 8 BBesO zu Rufbereitschaften nach dem NPsychKG herangezogen, soweit dieses aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Dienststelle weist in entsprechenden Stellenausschreibungen darauf hin.

Aus diesem Personenkreis werden nicht verpflichtet:
· Beschäftigte unter 25 Jahren sowie werdende und stillende Mütter.
· Schwerbehinderte Menschen werden nicht zu Rufbereitschaften herangezogen. Wenn Art und Umfang des Rufbereitschaftsdienstes sowie die aus der Rufbereitschaft zu erbringende Arbeitsleistung mit der individuellen Behinderung vereinbar sind, können sie auf eigenen Wunsch an Rufbereitschaften teilnehmen.
· Teilzeitkräfte, wenn sie eine Arbeitszeitreduzierung in einem Umfang von mehr als 25% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/r Vollbeschäftigten vereinbart haben. Auf eigenen Wunsch können sie an Rufbereitschaften teilnehmen.
· Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, soweit ihnen die Aufgabe nicht im Geschäftsverteilungsplan zugewiesen ist. Auf eigenen Wunsch können sie an Rufbereitschaften teilnehmen.
· Beschäftigte, die für die Fahrt von ihrem Wohnort nach Lüneburg auf dem schnellsten Weg durchschnittlich mehr als 35 Minuten benötigen.

Stehen für die Rufbereitschaften mehr Beschäftigte zur Verfügung als benötigt werden, erfolgt die Einteilung nach dienstlichen und organisatorischen Erfordernissen, billigem Ermessen und möglichst gleicher Belastung der Betroffenen. Die grundsätzlichen Auswahlkriterien sind in der Dienstanweisung veröffentlicht.

Die Einteilung erfolgt nach einem Dienstplan.

§ 3
Rufbereitschaftszeiten
<zum Inhaltsverzeichnis>
Die in dieser Vereinbarung berücksichtigte Rufbereitschaft erstreckt sich über folgende Zeiträume:

Montag bis Donnerstag jeweils von 16:00 Uhr bis 08:00 Uhr des Folgetages,
an Wochenenden Freitag 12:00 bis Montag 08:00 Uhr
an gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend
und Silvester: von 12:00 Uhr bzw. 16:00 Uhr des Vortages bis 08:00 Uhr des auf den Feiertag folgenden Arbeitstages (bei mehr als 2 aufeinander folgenden Feiertagen bzw. arbeitsfreien Tagen wird der Dienst geteilt)

§ 4
Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit
<zum Inhaltsverzeichnis>
Der finanzielle Ausgleich für Rufbereitschaftsdienste richtet sich nach den tariflichen Regelungen bzw. nach den Regelungen zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte.

Einsätze während der Rufbereitschaft werden als Arbeitszeit in voller Höhe dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Im Übrigen gelten die Regelungen der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit.
Sofern nach gesetzlichen/tariflichen Regelungen für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten Zuschläge als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit bzw. Erschwerniszuschläge zustehen, werden diese innerhalb von 3 Monaten mit den Bezügen/dem Entgelt ausgezahlt.

Beschäftigte, deren Stellen die Aufgabe der Rufbereitschaft nicht im Geschäftsverteilungsplan zugewiesen ist erhalten zusätzlich für jede geleistete Rufbereitschaft eine Rüstzeit im Umfang von pauschal 1 Arbeitsstunde dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.


Sollte wegen einzuhaltender Ruhezeiten eine Arbeitsaufnahme am darauf folgenden Arbeitstag nur verspätet möglich sein, erfolgt eine Zeitgutschrift bis zur Höhe der täglichen Sollarbeitszeit, wenn diese nicht im Zeitraum bis 17:00 Uhr unter Berücksichtigung der im Zeitraum der vorangegangenen Rufbereitschaft geleisteten Arbeit erreicht werden kann. Bezüglich der Berücksichtigung von Pausen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Zeitgutschriften errechnen sich nach folgendem Beispiel:
Die/Der Beschäftigte wurde aus der Rufbereitschaft heraus zu 3 Einsätzen im Umfang von insgesamt 3,5 Stunden herangezogen. Es konnte keine neunstündige Ruhezeit eingehalten werden. Die letzte Inanspruchnahme endete um 06:30 Uhr morgens. Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet im unmittelbaren Anschluss an die letzte Inanspruchnahme eine ununterbrochene neunstündige Ruhezeit einzuhalten. Die Arbeit kann somit ab 15:30 Uhr aufgenommen werden. Im Zeitraum bis 17:00 Uhr können also noch 1,5 Stunden gearbeitet werden. Bei einer täglichen Sollarbeitszeit von 8 Stunden erfolgt eine Zeitgutschrift von 3 Stunden (= 8 Std. Sollarbeitszeit – 3,5 Std. Inanspruchnahme während der Ruhezeit – 1,5 Stunden mögliche Arbeitszeit in der Zeit von 15:30 Uhr bis 17:00 Uhr).
Bei der Berechnung der Zeitgutschrift ist die gesetzliche Pausenregelung zu berücksichtigen, wenn sich eine Zeitgutschrift von über 6 Stunden errechnet.

§ 5
Abweichungen vom ArbZG bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft
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Die Ruhezeit für Tarifbeschäftigte, Beamtinnen und Beamte wird auf 9 Stunden verkürzt.

Abweichend von den gesetzlichen Regelungen darf bei Beschäftigten, die infolge einer angeordneten Rufbereitschaft Arbeit geleistet haben, die werktägliche Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.

Wird die werktägliche Arbeitszeit im maßgeblichen 24 Stundenzeitraum über 12 Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an den letzten Arbeitseinsatz eine ununterbrochene mindestens 11-stündige Ruhezeit eingehalten werden. Die geleisteten Arbeitszeiten werden auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Die Betroffenen haben bei dienstlicher Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft die gesetzlichen Pausenzeiten einzuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die tägliche Arbeitszeit durch die Rufbereitschaftseinsätze auf mehr als 9 Stunden verlängert wird.
Die Verkürzung der Ruhezeit sowie die Verlängerung der Höchstarbeitszeit sind nur möglich, wenn dieses infolge der dienstlichen Inanspruchnahme während des Rufbereitschaftsdienstes erforderlich wird.

Protokollerklärung:
Rufbereitschaftszeiten gelten als Ruhezeiten. Die Ruhezeit wird lediglich durch die dienstlichen Inanspruchnahmen während des Rufbereitschaftszeitraums unterbrochen.

§ 6
Information des Personalrates
<zum Inhaltsverzeichnis>
Die Dienstpläne für die Rufbereitschaftsdienste werden nach Beteiligung des Personalrates in das Intranet eingestellt und sind mit aktuellen Änderungen dort einsehbar.

Der Personalrat erhält für jedes abgelaufene Kalenderhalbjahr in dem sich anschließenden Quartal eine Auflistung über die während der Rufbereitschaftszeiten geleisteten Arbeitszeiten und eine aktuelle Liste der an der Rufbereitschaft teilnehmenden Beschäftigten.

§7
Schlussbestimmungen
<zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.03.2017 in Kraft. Sie kann jederzeit einvernehmlich ergänzt und geändert werden. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.

Die Dienstvereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein, werden dadurch die übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung nicht berührt. Die Parteien sind ggf. verpflichtet, die mangelhaften Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der Regelung am ehesten entsprechen.

Lüneburg, 01.02.2017



gez. Nahrstedt gez. Kelm
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Landrat Personalratsvorsitzender


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