Kreisrecht
Hauptthema

Mayte Wüstmann/LKLG/DE
11/01/2021 10:03 AM



Betreff:

Entschädigungssatzung

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben\Kreistag

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Aufwandsentschädigungen für Kreistagsabgeordnete
§ 3 Aufwandsentschädigung für nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder
§ 4 Aufwandsentschädigung der Funktionsträger
§ 5 Fahrtkostenentschädigung
§ 6 Verdienstausfall, Nachteilsausgleich, Kinderbetreuung
§ 7 Entschädigungen für Dienstreisen, sowie Sitzungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb des Kreisgebietes
§ 8 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
§ 9 Fraktionskostenzuschüsse
§ 10 Verjährungsfrist
§ 11 Inkrafttreten


















Entschädigungssatzung



der Kreistagsabgeordneten
und Ehrenamtlich Tätigen
des
Landkreises Lüneburg







Entschädigungssatzung
des Landkreises Lüneburg


Gemäß § 55 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. §§ 10, 11, 44, 54, 57, 58, 71 NKomVG in der Fassung vom 10.06.2021 (Nds. GVBl. S. 368) hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg durch Beschluss vom 14. Oktober 2021 die folgende Entschädigungssatzung erlassen:

§ 1
Allgemeines
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Die Kreistagsabgeordneten, die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder, Funktionsträger und ehrenamtlich Tätige erhalten Entschädigungen nach Maßgabe dieser Satzung. Zu den Entschädigungen gehören:
a) Aufwandsentschädigungen (als Monatsbeträge und zusätzlich als Sitzungsgeld
b) Verdienstausfall, Nachteilsausgleich und Kinderbetreuung
c) Fahrtkostenentschädigung
d) Entschädigungen für Dienstreisen, Sitzungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb des Kreisgebietes

(2)
Die Satzung regelt weiterhin die Fraktionskostenzuschüsse. Fraktionen und Gruppen sind in ihrer Rechtsstellung nach § 57 NKomVG gleichgesetzt. Die Gruppe nimmt anstelle der an ihr beteiligten Fraktionen die kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr. Dazu gehören jedoch nicht der Anspruch auf
Zuwendungen gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 NKomVG. Diese stehen weiterhin der Fraktion zu.

§ 2
Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Die Kreistagsabgeordneten erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen

a) eine monatliche Pauschalentschädigung von 210,00 Euro

b) für jede Kreistags-, Ausschuss-, Gruppen- und
Fraktionssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 Euro

(2)
Das Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen gezahlt, wenn sie im Einzelfall vom Landrat genehmigt sind. Der Landrat unterrichtet den Kreisausschuss unverzüglich.
Finden an einem Tag zwei oder mehrere Sitzungen verschiedener Gremien statt, so ist für jede Sitzung ein Sitzungsgeld nach Abs. (1) Buchstabe b) zu zahlen. Für die Teilnahme an Fraktions- und Gruppensitzungen sowie Sitzungen des Kreisausschusses, die zeitlich unmittelbar vor oder nach einer
Kreistagssitzung stattfinden, wird eine Entschädigung nach den §§ 2, 5, 6 dieser Entschädigungssatzung nicht gezahlt soweit die Sitzung eine Sitzungsdauer von einer Stunde nicht überschreitet.

(3)
Die Anzahl der entschädigungspflichtigen Fraktions- und Gruppensitzungen wird auf jeweils 50 Sitzungen jährlich begrenzt. Zusätzlich erhält jede Fraktion oder Gruppe die Möglichkeit, einmal jährlich eine entschädigungspflichtige zweitägige Haushaltsklausur durchzuführen. Für Klausurtagungen werden die für
Sitzungen üblichen Entschädigungen gezahlt. Eine Entschädigung nach § 7 ist ausgeschlossen.

(4)
Ein Anspruch auf Sitzungsgeld entfällt, soweit ein solcher gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden kann.

(5)
Die Pauschale zu Abs. (1) Buchstabe a) wird unabhängig vom Beginn oder Ende der Mitgliedschaft im Kreistag für den laufenden Monat in voller Höhe gezahlt.


§ 3
Aufwandsentschädigung für nicht dem
Kreistag angehörende Ausschussmitglieder
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Nicht dem Kreistag angehörende Ausschussmitglieder, die gemäß § 71 Abs. (7) NKomVG in die Ausschüsse berufen worden sind, erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld nach § 2 Abs. (1) Buchstabe b).

(2)
Angehörigen der Kreisverwaltung, die aufgrund ihrer hauptamtlichen Tätigkeit Mitglied eines Ausschusses sind oder an ihm teilnehmen, steht weder Aufwandsentschädigung noch Sitzungsgeld zu.

(3)
Sofern eine andere gesetzliche Regelung nicht getroffen ist, gilt Abs. (1) entsprechend für nicht dem Kreistag angehörende Ausschussmitglieder, die aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften in Ausschüsse berufen sind.

(4)
Ein Anspruch auf Sitzungsgeld entfällt, soweit ein solche gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden kann.

§ 4
Aufwandsentschädigung der Funktionsträger
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Neben der Entschädigung nach § 2 Abs. 1 wird den nachstehend aufgeführten Funktionsträgern eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe gewährt:

a) Stellvertretende Landrätin/Stellvertretenden Landrat
bei drei gleichberechtigten Vertretern/Vertreterinnen 300 Euro


b) Fraktionsvorsitzende/r
mit mindestens 10 Mitgliedern 550 Euro
bis einschließlich 9 Mitgliedern 320 Euro


c) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende
mit mindestens 10 Mitgliedern
bei zwei gleichberechtigten Vertretern je 75 Euro
bei Festlegung der Reihenfolge 1. Vertreter 100 Euro


(2)
Die Aufwandsentschädigung zu Absatz (1) wird bei Beginn oder Ende der Funktion Tagesgenau abgerechnet. (3)
Vereinigen sich mehrere Funktionen auf einer Person wird nur die höchste Aufwandsentschädigung gezahlt. Eine Kumulation mehrerer Entschädigungsansprüche ist ausgeschlossen.
§ 5
Fahrkostenentschädigung
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Als Fahrkostenpauschalentschädigung für alle Fahrten innerhalb des Kreisgebietes erhalten

a) die/der stellvertretenden Landrätin/Landrat 100,00 Euro
b) die Fraktionsvorsitzenden 107,00 Euro
(2)
Sofern die in Absatz (1) Buchstabe a) und b) genannten Funktionsträger und Funktionsträgerinnen auf die Inanspruchnahme einer monatlichen Fahrkostenpauschalentschädigung verzichten, erfolgt die Entschädigung der Fahrkosten entsprechend den für alle Kreistagsabgeordneten geltenden Bestimmungen
des Absatzes (5).

(3)
Im Falle des Verzichts auf die monatliche Fahrkostenpauschalentschädigung ist für Fahrten in Ausübung der besonderen Funktionen ein Fahrtenbuch zu führen, in dem die jeweilige Veranstaltung stichwortartig zu bezeichnen ist.

(4)
Nimmt eine Person die Funktionen zu Absatz (1) Buchstabe a) und b) wahr, wird nur die Pauschalentschädigung zu Buchstabe b) gezahlt. Für Fahrten in Ausübung der besonderen Funktion als stellvertretende Landrätin/stellvertretender Landrat gilt Absatz (2) entsprechend. Bei Inanspruchnahme eines
Dienstfahrzeuges wird eine Entschädigung nicht gezahlt.

(5)
Die Kreistagsabgeordneten und die Mitglieder der Ausschüsse gemäß § 71 (7) NKOMVG sowie die Mitglieder gemäß § 3 Abs. (3) dieser Satzung erhalten für Fahrten zu den Kreistags-, Ausschuss-, Gruppen- und Fraktionssitzungen, zu denen sie geladen sind:

a) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Entschädigung nach der Niedersächsischen Reisekostenverordnung.

b) bei Benutzung des eigenen Personenkraftwagens eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. (3) NRKVO für die Entfernung von der Wohnung bzw. der Arbeitsstätte zu dem Tagungsort und zurück. Bei Mitnahme eines anderen Abgeordneten, Ausschussmitgliedes oder ehrenamtlichen Mitarbeiters werden die dadurch zusätzlich gefahrenen Kilometer ebenfalls entsprechend Satz 1 entschädigt. Notwendige und nachgewiesene Parkgebühren werden erstattet.

c) bei Benutzung anderer Fahrzeuge die nach dem Bundesreisekostengesetz für diese Fahrzeuge übliche Entschädigung.

(6)
Angehörige der Kreisverwaltung erhalten Reisekosten ausschließlich nach dem NRKVO auch dann, wenn sie aufgrund ihrer hauptamtlichen Tätigkeit Mitglied eines Ausschusses sind.

(7)
Die Vorschrift des § 2 Abs. (4) gilt für die Fahrkostenentschädigung entsprechend.

§ 6
Verdienstausfall, Nachteilsausgleich, Kinderbetreuung
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Neben den Leistungen nach §§ 2 bis 5 ist für unselbständig Tätige der nachgewiesene Verdienstausfall zu erstatten. Nachgewiesen wird der Verdienstausfall durch Bescheinigung des Arbeitgebers. Der Nachweis erfolgt in Form einer monatlichen oder jährlichen Aufstellung des Arbeitgebers, die beinhaltet für
welchen Zeitraum der Verdienstausfall in welcher Höhe geltend gemacht wird. Der Verdienstausfall wird direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet.
Selbständig Tätigen wird eine Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles gewährt.

(2)
Wer einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt drei oder mehr Personen gehören, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person ist. Wird
eine Hilfskraft in Anspruch genommen, darf diese nicht zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Pro Familienmitglied wird ein Pauschalstundensatz von 4,50 € gezahlt.

Gehören einem Haushalt 2 Personen an, besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes nur unter der Voraussetzung, dass zum Haushalt eine anerkannt pflegebedürftige Person gehört. Wird eine Hilfskraft in Anspruch genommen, darf diese nicht zur häuslichen Gemeinschaft gehören.
Über weitere Ausnahmen der Haushaltsgröße entscheidet der Kreisausschuss.

(3)
Die Erstattung zu Absatz (1) und (2) wird auf einen Höchstbetrag von 25,00 Euro pro Stunde und 8 Stunden täglich einschließlich Rüst- und Wegezeiten begrenzt. Mit dieser Maßgabe wird die tatsächlich entstandene Zeit abgerechnet. Eine Auf- oder Abrundung erfolgt nicht. Für die Rüst- und Wegezeiten gelten
folgende Zuschläge vor und nach der Sitzung:

· Jeweils eine halbe Stunde, wenn der Wohnort oder die Arbeitsstelle weniger als 20 km vom Sitzungsort entfernt liegen.

· Jeweils eine dreiviertel Stunde, wenn der Wohnort oder die Arbeitsstelle mehr als 20 km und weniger als 40 km vom Sitzungsort entfernt liegen

· Jeweils eine Stunde, wenn der Wohnort oder die Arbeitsstelle mehr als 40 km vom Sitzungsort entfernt liegen.

(4)
Die Erstattung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 54 Abs. 2 Satz 5 NKomVG wird auf einen Höchstbetrag von 25,00 Euro pro Stunde und 8 Stunden täglich einschließlich Rüst- und Wegezeiten begrenzt. Absatz (3) gilt entsprechend.

(5)
Wird Verdienstausfall nicht geltend gemacht und es entsteht im beruflichen Bereich ein besonderer Nachteil, der nicht durch das Nachholen versäumter Arbeit ausgeglichen werden kann, wird hierfür ein Pauschalstundensatz von 10,00 Euro pro Stunde und bis zu 8 Stunden täglich einschließlich Rüst- und
Wegezeiten gewährt. Der Anspruch ist nachzuweisen. Wird eine Hilfskraft in Anspruch genommen, darf diese nicht der häuslichen Gemeinschaft angehören. Absatz (3) gilt entsprechend. (6)
Die nachgewiesenen Aufwendungen für eine Betreuung der zum eigenen Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahre sind zu erstatten. Die Erstattung wird auf einen Höchstbetrag von 10 Euro je Stunde und 8 Stunden täglich einschließlich Wegezeit begrenzt. Die Betreuer oder Betreuerinnen dürfen nicht zur
häuslichen Gemeinschaft gehören.

(7)
§ 2 Abs. (4) gilt entsprechend.

§ 7
Entschädigungen für Dienstreisen sowie Sitzungen
und sonstige Veranstaltungen außerhalb des Kreisgebietes
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Für Dienstreisen, Sitzungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb des Kreisgebietes erhalten Kreistagsabgeordnete und Ausschussmitglieder gemäß § 71 (7) NKOMVG sowie die Mitglieder gemäß § 3 Abs. (3) dieser Satzung

a) ein Tagegeld nach dem NRKVO.
Nachgewiesene Übernachtungskosten werden erstattet;

b) ein Sitzungsgeld für Sitzungen und sonstige Veranstaltungen entsprechend § 2 Absatz (1) Buchstabe b).

c) eine Fahrkostenentschädigung gemäß § 5 Abs. (6) Buchstaben a) bis c).
Wird ein Sitzungsgeld gewährt, wird daneben für diesen Zeitraum ein Tagegeld nicht gezahlt.

(2)
Leistungen nach Absatz (1) erhalten auch die Funktionsträger gemäß § 4 dieser Satzung.

(3)
a) Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen nach Absatz (1) und Absatz (2) ist die Genehmigung des Kreisausschusses, die vor der Veranstaltung bzw. Dienstreise einzuholen ist. In Eilfällen genügt die vorherige Zustimmung des Landrats, über die dem Kreisausschuss unverzüglich zu berichten
ist.

b) Nicht genehmigungspflichtig sind Dienstreisen und die Teilnahme der stellvertretenden Landräte an Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen soweit sie sich auf das Land Niedersachsen beschränken und in Wahrnehmung der besonderen Funktion als stellvertretende Landrätin/Landrat erfolgen.
Für Dienstreisen, Sitzungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb des Landes Niedersachsen gilt Absatz (3).

(4)
Im Übrigen gilt § 2 Abs. (4) entsprechend.

§ 8
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Die folgenden im Landkreis ehrenamtlich Tätigen erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung

a) Kreisjägermeister/in 664,00 Euro
b) stellvertr. Kreisjägermeister/in 133,00 Euro s) Kreisarchivpfleger 450,00 Euro w) Beauftragte für Hornissen, Hummeln und andere besonders
geschützte Insekten für die Monate April bis Oktober monatlich 109,00 Euro
x) Kreisbeauftragte/r für die Pflege und den Erhalt der
Niederdeutschen Sprache 450,00 Euro
y) Radverkehrsbeauftragter 265,00 Euro
z) Geschäftsführer/in des Kriminalpräventionsrates 542,00 Euro
aa) Fledermausbeauftragte 66,00 Euro

(2)
Die Ausbilder/innen der Kreisfeuerwehr erhalten eine Entschädigung von 10,00 € je geleisteter Unterrichtsstunde. Darüber hinaus wird bei Benutzung des eigenen Personenkraftwagens eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. (3) NRKVO für die Entfernung von der Wohnung bis zur Ausbildungsstätte
und zurückgezahlt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird eine Entschädigung nach der NRKVO gezahlt.

(3)
Für vom Landrat vor Dienstantritt genehmigte Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes, die für den ehrenamtlich Tätigen/die ehrenamtlich Tätige eine nicht voraussehbare außergewöhnliche Belastung darstellen, kann auf Antrag zusätzlich Reisekostenvergütung nach dem NRKVO gewährt werden.

Über den Antrag entscheidet der Landrat. (4)
Die nachgewiesenen Aufwendungen für eine Betreuung der zum eigenen Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahre sind zu erstatten. Die Erstattung wird auf einen Höchstbetrag von 10 Euro je Stunde und 8 Stunden täglich einschließlich Wegezeit begrenzt. Die Betreuer oder Betreuerinnen dürfen nicht zur
häuslichen Gemeinschaft gehören.

(5)
Durch die Leistungen nach Abs. (1), (2) und (3) gelten für den in Abs. (1) genannten Personenkreis sämtliche im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehenden Aufwendungen als abgegolten.

(6)
Ehrenamtlich Tätige, denen eine Entschädigung nach den §§ 2 bis 8 Absätze (2) und (3) nicht zusteht, erhalten für ihre Tätigkeit

a) die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zu einem Höchstbetrag von 20 Euro pro Tag (ohne Fahrkosten). Die nachgewiesenen Aufwendungen für eine Betreuung der zum eigenen Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahre sind zu erstatten. Die Erstattung wird auf einen Höchstbetrag von 10 Euro je Stunde und 8 Stunden täglich einschließlich Wegezeit begrenzt. Die Betreuer oder Betreuerinnen dürfen nicht zur häuslichen Gemeinschaft gehören

b) den nachgewiesenen Verdienstausfall bis zu 14,00 Euro pro Stunde und 8 Stunden täglich einschließlich Wegezeit.

c) für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes eine Fahrkostenentschädigung nach § 5 Absatz (6).

d) für Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes werden anstelle der Entschädigungen nach den Buchstaben a) Satz 1 und c) Leistungen nach dem NRKVO gewährt. Buchstabe a) Satz 2 und Buchstabe b) bleiben unberührt.

e) Voraussetzung für die Gewährung der vorstehenden Leistungen ist die Genehmigung des Kreisausschusses oder Kreistages zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit.

(7)
Die Vorschriften des § 2 Abs. (4) finden für die Leistungen nach Absatz (2), (3), (5) entsprechend Anwendung.

§ 9
Fraktionskostenzuschüsse
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Den Fraktionen werden Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung einschließlich ihrer Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten des Landkreises Lüneburg (§ 57 Abs. 3 NKomVG) gewährt. Die Mittel werden für ein Haushaltsjahr gewährt.

(2)
Die Zuwendungen betragen monatlich 172 Euro je Fraktion sowie zusätzlich 27 Euro je Kreistagsabgeordneter in der Fraktion. Zusätzlich erhält jede Fraktion zu Beginn einer Wahlperiode einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro für die Bürogrundausstattung. (3)
Über die Verwendung der Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der jeweils bis zum 1. April des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Landrat zuzuleiten ist. Im Kommunalwahljahr ist der Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende
der Wahlperiode vorzulegen.

(4)
Als Maßnahme der Haushaltsführung unterliegt die Verwendung der Mittel sowohl der örtlichen Prüfung gemäß Absatz (3) als auch der überörtlichen Prüfung. Die Belege sind deshalb für überörtliche Prüfzwecke 5 Jahre aufzubewahren.

(5)
Haushaltsmittel, die nicht verausgabt worden sind oder für deren zweckentsprechende Verwendung ein Nachweis nicht geführt werden kann, sind von der Fraktion innerhalb eines Monats nach Eingang des Prüfbescheides in voller Höhe zurückzuzahlen. Über einen etwaigen Widerspruch entscheidet der
Kreisausschuss.

(6)
Beim Einsatz der Mittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die vom Landkreis Lüneburg gewährten Zuwendungen dürfen unter anderem nicht für die Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden:

(1) Finanzierung von Parteien (z.B. Teilnahme an Parteitagen oder –kongressen, Beteiligung an Wahlkampfkosten)

(2) Ausgaben, die bereits durch Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld abgegolten sind (hierzu zählen auch Bewirtungskosten anlässlich von Fraktionssitzungen)

(3) Spenden

(4) Geschenke im Rahmen von Repräsentationsausgaben

(5) Geschenke an Verwaltungsmitarbeiter oder Verwaltungsmitarbeiterinnen bzw. Geschenke an Kreistagsmitglieder (6) Gemäß § 57 Absatz (3) NkomVG dürfen die Fraktionen oder Gruppen Fraktionsmittel auch für Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten des Landkreises Lüneburg verwenden. In der Regel werden 15% der Gesamtzuwendung als zulässig angesehen.
§ 10
<zum Inhaltsverzeichnis>
Für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

§ 11
Inkrafttreten
<zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Satzung tritt am 1. November 2021 in Kraft.


Lüneburg, 18. Oktober 2021



gez Jens Böther
Landrat


Entschädigungssatzung_Stand 01.11.2021.pdfEntschädigungssatzung_Stand 01.11.2021.pdf