Kreisrecht
Hauptthema

Claudia Mentz/LKLG/DE
07/02/2007 01:35 PM



Betreff:

Ergänzungsverordnung Gebietsteil A des Biosphärenreservates "Niedersächsische Elbtalaue"

Kategorie:

Umwelt und Bauwesen\Verordnungen\Ergänzungsverordnung\Gebietsteil A

Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Geltungsbereich und Schutzzweck
§ 2 Flächenbezogene Schutzbestimmungen
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 In Kraft treten



Verordnung
des Landkreises Lüneburg
zur Ergänzung der Schutzbestimmungen
für den im Kreisgebiet liegenden Gebietsteil A
des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“
vom 17. Juli 2006


Auf Grund von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds.GVBl. S.210), wird nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kreistag in seiner Sitzung am 17.7.2006 verordnet:

Präambel
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Die Verordnung wird auf Grundlage des § 9 Abs.1 Nr. 1 NElbtBRG zur Wahrung des Gebietscharakters und des Schutzzwecks gemäß der §§ 4 und 5 NElbtBRG erstellt. (2) Zur Förderung der Ziele des Biosphärenreservats, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung, Entwicklung und Erhaltung des Gebietes als Lebens-, Arbeits-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum und zur Erhaltung und Weiterentwicklung gebietstypischer Strukturen leistet der Landkreis Lüneburg einen aktiven Beitrag. Dies geschieht unter anderem durch

§ 1
Geltungsbereich und Schutzzweck
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Diese Verordnung gilt für den in Anlage 1 zu § 2 und zu § 3 Abs.1 NElbtBRG dargestellten Gebietsteil A, soweit dieser im Kreisgebiet liegt.

(2) Ausfertigungen dieser Verordnung und des NElbtBRG einschließlich Karten können bei der Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg, den Einheitsgemeinden Stadt Bleckede und Amt Neuhaus,den Samtgemeinden Scharnebeck und Ostheide sowie der Biosphärenreservatsverwaltung in Hitzacker während der Dienststunden kostenlos von jedermann eingesehen werden.

(3) Der Schutzzweck dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 4 und 5 NElbtBRG.

§ 2
Flächenbezogene Schutzbestimmungen
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Zur Sicherung des Schutzzweckes sind folgende Handlungen verboten: 5. Innerhalb der bebauten Ortsteile sowie auf bebauten Wohngrundstücken im Außenbereich Bäume mit mehr als 150 cm Stammumfang gemessen in 130 cm Höhe über dem Erdboden (BHD), zu entfernen, zu schädigen oder in ihrer Gestalt wesentlich zu verändern. Dies gilt nicht für Pappeln, Nadelbäume und Obstbäume mit Ausnahme von Walnuss-Bäumen.

(2)
  1. Eine nachhaltige Nutzung einzelner Bäume ist außerhalb der bebauten Ortsteile nach Nr.4 zulässig, soweit die in Nr.4 genannten Gehölze oder Waldbestände erhalten bleiben und in ihrer Funktion und ihrem Charakter nicht beeinträchtigt werden.
  2. Ausgenommen sind hiervon Einzelbäume (Einzelbäume stehen nicht in direktem Zusammenhang mit anderen Gehölzen, sondern werden als ein einzelnes Individuum wahrgenommen. Stehen mehrere Einzelbäume im räumlichen Zusammenhang, so ist jedes Individuum für sich frei gewachsen und geprägt durch den arttypischen Habitus und als Einzelbaum zu betrachten).
  3. Bäume die zwar in einem räumlichen Zusammenhang zu den in Nr.4 genannten Gehölzen oder Waldbeständen stehen, sich aber durch ihre außergewöhnliche Größe, ihr Alter, ihr Erscheinungsbild, die Art oder durch ihren Standort deutlich von den in Nr.4 genannten Gehölzen oder Waldbeständen absetzen, dürfen nicht entnommen werden.
  4. Eine sachgerechte Pflege ist keine Schädigung oder Beseitigung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für:
  1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Verkehrssicherheit, zur Erhaltung der Deichsicherheit und notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Wegen und Straßen und die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung,
  2. Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen und rechtswirksamen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorlagen,
  3. Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführte Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats.
§ 3
Ausnahmen
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Die untere Naturschutzbehörde soll Ausnahmen von den Verboten nach § 2 Abs.1 Nr. 4 und 5 erteilen, wenn wenn die Handlung mit dem Schutzzweck der §§ 4 und 5 NElbtBRG vereinbar ist.
(2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten
<zum Inhaltsverzeichnis>
Ordnungswidrig nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NElbtBRG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des § 2 eine Handlung vornimmt, die nicht nach § 2 Abs. 2 zulässig und nicht nach §2 Abs. 3 freigestellt ist und für die keine Ausnahme nach § 3 dieser Verordnung oder eine Befreiung nach §25 NElbtBRG vorliegt.
§ 5
In Kraft treten
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich nach § 1 folgende Verordnungen / Festsetzungsbeschlüsse außer Kraft:


Lüneburg, den 17. Juli 2006
Landkreis Lüneburg
Der Landrat

Fietz

Lesefassung:
Ergänzungsverordnung Gebietsteil A des Biosphärenreservates _Ni.pdfErgänzungsverordnung Gebietsteil A des Biosphärenreservates _Ni.pdf