Kreisrecht
Hauptthema
Claudia Mentz/LKLG/DE
07/02/2007
01:35 PM
Betreff:
Ergänzungsverordnung Gebietsteil A des Biosphärenreservates "Niedersächsische Elbtalaue"
Kategorie:
Umwelt und Bauwesen\Verordnungen\Ergänzungsverordnung\Gebietsteil A
Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Gelt
ungsbereich und Schutzzweck
§ 2 Flächenbezogene Schutzbestimmungen
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 In Kraft treten
Verordnung
des Landkreises Lüneburg
zur Ergänzung der Schutzbestimmungen
für den im Kreisgebiet liegenden Gebietsteil A
des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“
vom 17. Juli 2006
Auf Grund von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt
geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 23. Juni
2005 (Nds.GVBl. S.210), wird nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kreistag in seiner Sitzung am 17.7.2006
verordnet:
Präambel
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Die Verordnung wird auf Grundlage des § 9 Abs.1 Nr. 1 NElbtBRG zur Wahrung des Gebietscharakters und des Schutzzwecks gemäß der §§ 4 und 5 NElbtBRG erstellt.
Eine nachhaltige Entwicklung des Gebietes im Sinne dieses Schutzzweckes wird wesentlich gefördert, wenn es gelingt, entsprechend § 8 NElbtBRG („Regionale Belange“) die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus mit den Schutzzwecken des Biosphärenreservatsgesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Diese Verordnung wird mit dem Ziel erlassen, einen Beitrag zu Erhaltung und Entwicklung des Biosphärenreservates im Sinne der Schutzzwecke nach §§ 4 und 5 in ihrer Gesamtheit
und der „Regionalen Belange“ nach § 8 NElbtBRG zu leisten.
(2) Zur Förderung der Ziele des Biosphärenreservats, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung, Entwicklung und Erhaltung des Gebietes als Lebens-, Arbeits-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum und zur Erhaltung und Weiterentwicklung gebietstypischer Strukturen leistet der Landkreis Lüneburg einen aktiven Beitrag. Dies geschieht unter anderem durch
Mitarbeit in Arbeitskreisen, Institutionen, Gremien und Kooperationen, die der Entwicklung in der Region dienen,
Einbindung der Bevölkerung in entscheidende Prozesse,
Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Förderung der o.g. Ziele,
Einwerben von Fördermitteln für die Region.
§ 1
Geltungsbereich und Schutzzweck
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Diese Verordnung gilt für den in Anlage 1 zu § 2 und zu § 3 Abs.1 NElbtBRG dargestellten Gebietsteil A, soweit dieser im Kreisgebiet liegt.
(2) Ausfertigungen dieser Verordnung und des NElbtBRG einschließlich Karten können bei der Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg, den Einheitsgemeinden Stadt Bleckede und Amt Neuhaus
,
den Samtgemeinden Scharnebeck
und Ostheide sowie der Biosphärenreservatsverwaltung in Hitzacker während der Dienststunden kostenlos von jedermann eingesehen werden.
(3) Der Schutzzweck dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 4 und 5 NElbtBRG
.
§ 2
Flächenbezogene Schutzbestimmungen
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Zur Sicherung des Schutzzweckes sind folgende Handlungen verboten:
1.
Errichtung von Windenergieanlagen über 25 m Gesamthöhe über der ursprünglichen Geländeoberkante,
2.
Errichtung von jagdlichen Einrichtungen, soweit sie sich in Material und Bauweise nicht in die Landschaft einpassen,
3.
Gewässer herzustellen, wesentlich umzugestalten oder zu beseitigen sowie Wasserentnahmen, soweit sie die vorhandenen Funktionen des Wasserhaushaltes im Hinblick auf seine Bedeutung für das gesamte Gebiet erheblich beeinträchtigen können,
4.
Außerhalb der bebauten Ortsteile
,
Hecken, Gebüsche , Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäume oder die in Anlage 1 dargestellten parkähnlichen Waldbestände „Schützenplatz Rosengarten“ (Blatt 1, Gemarkung Neuhaus, Flur 20, Flurstücke 5,6,7, 9/1, 9/2 und 9/3), „Schlosspark Preten“ (Blatt 2, Gemarkung Preten, Flur 7, Flurstücke 43/15, 43/18, 43/20 bis 43/24 und 42) und „Schlosspark Wehningen“ (Blatt 3, Gemarkung Wehningen, Flur 2, Flurstücke 2/1, 2/5 und 2/6)
zu schädigen oder zu beseitigen oder
durch eine nicht sachgerechte Pflege zu beeinträchtigen
dies gilt nicht für Gebüsche die jünger als 10 Jahre alt sind, sowie für standortfremde Bäume oder Einzelbäume mit einem Stammumfang von weniger als 25cm gemessen in 130cm Höhe über dem Erdboden (BHD),
5. Innerhalb der bebauten Ortsteile sowie auf bebauten Wohngrundstücken im Außenbereich Bäume mit mehr als 150 cm Stammumfang gemessen in 130 cm Höhe über dem Erdboden (BHD), zu entfernen, zu schädigen oder in ihrer Gestalt wesentlich zu verändern. Dies gilt nicht für Pappeln, Nadelbäume und Obstbäume mit Ausnahme von Walnuss-Bäumen.
(2)
Eine nachhaltige Nutzung einzelner Bäume ist außerhalb der bebauten Ortsteile nach Nr.4 zulässig, soweit die in Nr.4 genannten Gehölze oder Waldbestände erhalten bleiben und in ihrer Funktion und ihrem Charakter nicht beeinträchtigt werden.
Ausgenommen sind hiervon Einzelbäume (Einzelbäume stehen nicht in direktem Zusammenhang mit anderen Gehölzen, sondern werden als ein einzelnes Individuum wahrgenommen. Stehen mehrere Einzelbäume im räumlichen Zusammenhang, so ist jedes Individuum für sich frei gewachsen und geprägt durch den arttypischen Habitus und als Einzelbaum zu betrachten).
Bäume die zwar in einem räumlichen Zusammenhang zu den in Nr.4 genannten Gehölzen oder Waldbeständen
stehen, sich aber durch ihre außergewöhnliche Größe, ihr Alter, ihr Erscheinungsbild, die Art oder durch ihren Standort deutlich von den in Nr.4 genannten Gehölzen oder Waldbeständen absetzen, dürfen nicht entnommen werden.
Eine sachgerechte Pflege ist keine Schädigung oder Beseitigung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für:
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Verkehrssicherheit
,
zur Erhaltung der Deichsicherheit und notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Wegen und Straßen und die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung,
Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen und rechtswirksamen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorlagen,
Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführte Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats.
§ 3
Ausnahmen
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Die untere Naturschutzbehörde soll Ausnahmen von den Verboten nach § 2 Abs.1 Nr. 4 und 5 erteilen, wenn
eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
dies zur Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich ist oder
im Rahmen der Bauleitplanung eine geordnete städtebauliche Entwicklung dies erfordert und
wenn die Handlung mit dem Schutzzweck der §§ 4 und 5 NElbtBRG vereinbar ist.
(2) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
<zum Inhaltsverzeichnis>
Ordnungswidrig nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NElbtBRG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des § 2
eine Handlung vornimmt, die nicht nach § 2 Abs. 2 zulässig und nicht nach §2 Abs. 3 freigestellt ist und für die keine Ausnahme nach § 3
dieser Verordnung oder eine Befreiung nach §25 NElbtBRG vorliegt.
§ 5
In Kraft treten
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich nach § 1 folgende Verordnungen / Festsetzungsbeschlüsse außer Kraft:
Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreise Lüneburg vom 19.6.1937
Nr. 4 ND LG 25 Bleckede Anlage und Baumbestand der Wasserburg
Nr. 5 Bohnenburg – Starke Eiche am Elbdeich nahe der Schluckschen Gastwirtschaft
Nr.12 Herrenhof – Brandstade – Starke Kastanie vor dem Gasthaus Hauel
Nr.13 Junker- Wehningen
a) Wallhecke im Dammenhorster Knick
b) vom Baumbestande der Umgebung des Gutshauses des Grafen von Bernstorff 8 starke Eichen, 1 alte Rüster, 1 Douglas-Gruppe, 1 Esche, Ilex und Thuja gigantea
Nr.14 Kaarßen – Die alten Eichen gegenüber der Gastwirtschaft Werner
Nr.16 Laave – Kastanie auf dem freien Platz vor der Gastwirtschaft
Nr.21 Neuhaus (Elbe) – Burgwall; Schlossruine ; Platane am Amtsgericht
Nr.24 Rosien – 250 m lange Wallhecke an den Grenzrainen der Ackergrundstücke des Bauern Schult, beginnend an der Landstraße Bevensen - Brahlstorf zwischen km 39,3 und 39,4
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreise Lüneburg vom 19.6.1937
Nr.8 der „Schützenplatz Rosengarten“ in Neuhaus (Elbe)
Verordnung vom 15.2.1963
ND LG 108 Eiche bei Karze
ND LG 109 Eiche in Vogelsang
Verordnung vom 15.7.1969
ND LG 115 Eiche in Alt Garge
Festsetzungsbeschlüsse
ND LG 137 Eiche bei Neu Zeetze, Festsetzungsbeschluss vom 1.2.1965
ND LG 141 Stieleiche bei Preten, Festsetzungsbeschluss vom 1.1.1960
ND LG 142 Stieleiche bei Preten, Festsetzungsbeschluss vom 1.1.1960
ND LG 143 Stieleiche bei Preten, Festsetzungsbeschluss vom 1.1.1960
ND LG 167 Eiche bei Privelack, Festsetzungsbeschluss vom 20.2.1965
ND LG 168 Eiche bei Privelack, Festsetzungsbeschluss vom 20.2.1965
ND LG 169 Birnenbaum bei Zeetze, Festsetzungsbeschluss vom 20.2.1965
Lüneburg, den 17. Juli 2006
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Fietz
Lesefassung:
Ergänzungsverordnung Gebietsteil A des Biosphärenreservates _Ni.pdf