Kreisrecht
Hauptthema

Andrea Riegel/LKLG/DE
03/06/2008 02:01 PM



Betreff:

Dienstvereinbarung zum Beitritt des Landkreises Lüneburg zur Bildungs- und Kulturgesellschaft gGmbH

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben

Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Beschäftigung von Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten in der BuK
§ 2 Rechtsstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 3 Informations- und Kommunikationstechnik / IuK-Technik
§ 4 Interessenvertretung
§ 5 Schlussbestimmungen

Der Landkreis Lüneburg,
vertreten durch den Landrat,
und der Personalrat des Landkreises Lüneburg
schließen auf Grundlage der in § 78 NPersVG übertragenen
Regelungskompetenz folgende

Dienstvereinbarung

zum Beitritt des Landkreises Lüneburg zur Bildungs- und Kulturgesellschaft gGmbH

Präambel
<zum Inhaltsverzeichnis>
Der Landkreis Lüneburg beabsichtigt, der Bildungs- und Kulturgesellschaft gGmbH (BuK) als gleichberechtigter Gesellschafter neben der Stadt Lüneburg beizutreten. Dies soll in der ersten Jahreshälfte 2008 vollzogen werden. Die Stadt Lüneburg hat ihre Volkshochschule bereits in die BuK eingebracht. Mit dem Beitritt des Landkreises Lüneburg zur BuK ist die Fusion der Kreisvolkshochschule und der Volkshochschule der Stadt Lüneburg verbunden.

Bereits zum 12.02.2008 soll die Kreisvolkshochschule in die Räume der BuK umziehen und insoweit organisatorisch mit der Volkshochschule der Stadt Lüneburg zusammengeführt werden.

Die Rahmenbedingungen hierfür werden wie folgt geregelt:

§ 1
Beschäftigung von Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten in der BuK
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Landkreis und Stadt Lüneburg werden im Gesellschaftsvertrag der BuK die Pflicht übernehmen, der Gesellschaft Personal zur Verfügung zu stellen, um die den Gesellschaftern obliegenden Aufgaben nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz zu erfüllen.

(2)
Beamtinnen und Beamten werden der BuK gemäß § 123 a BRRG und Tarifbeschäftigte gemäß § 4 TVöD zugewiesen/abgeordnet.

(3)
Der Landkreis Lüneburg bleibt für die Dauer der Zuweisung Dienstvorgesetzter bzw. Arbeitgeber und der Dienstort bleibt im Gebiet der Stadt Lüneburg.


§ 2
Rechtsstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Wechsel in die BuK sollte freiwillig erfolgen. Die erworbenen arbeits-, tarif- und dienstrechtlichen Ansprüche bleiben erhalten. Ein Dienstherrn-/Arbeitgeberwechsel findet nicht statt. Die Personalakten werden weiterhin beim Landkreis Lüneburg geführt.

(2)
Der Landkreis sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen in der BuK, insbesondere die Arbeitsplätze, die Arbeitszeiterfassung sowie die Regelung von Dienstreisen einschließlich Aufwendungsersatz und Fortbildung betreffend.

(3)
Es werden in der BuK gleichwertige Tätigkeiten angestrebt. Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung werden ausgeschlossen.

(4)
Der BuK zugewiesene/an die BuK abgeordnete Tarifbeschäftigte widersprechen einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Die Dienststelle weist die Tarifbeschäftigten auf dieses Recht hin und bietet Unterstützung bei der Abgabe der Widerspruchserklärung an. Aus der Wahrnehmung des Widerspruchsrechts resultieren für die Beschäftigten keinerlei Nachteile.

(5)
Den Beschäftigten des Landkreises Lüneburg in der BuK stehen die Möglichkeiten der Personalentwicklung in der Kreisverwaltung in gleicher Weise offen wie den Beschäftigten in anderen Fachdiensten. So haben sie
a. die Möglichkeit der Teilnahme am fachübergreifenden Fort- und Weiterbildungsprogramm.
b. Zugang zum Intranet und den anderen Informationsmitteln des Landkreises Lüneburg, soweit technisch mit wirtschaftlichem Mitteleinsatz realisierbar.
c. die Möglichkeit der Bewerbung auf Ausschreibungen freier Stellen und Funktionen.

(6)
Die allgemeinen Dienstvereinbarungen bei dem Landkreis Lüneburg gelten weiter, soweit nicht aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten andere Regelungen erfolgen.

(7)
Die unbefristet Beschäftigten des Landkreises Lüneburg in der BuK können im Rahmen der normalen Personalbewirtschaftung wieder in einen Fachdienst der Kreisverwaltung wechseln.

(8)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der BuK ist fachliche Vorgesetzte/ fachlicher Vorgesetzter der Beschäftigten, die für die BuK tätig werden.

Für der BuK zugewiesene/zur BuK abgeordnete Tarifbeschäftigte überträgt der Landkreis Lüneburg das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz auf die Geschäftsführerin/ den Geschäftsführer der BuK. Für abgeordnete/zugewiesene Beamtinnen und Beamte wird das fachliche Weisungsrecht in gleichem Umfang übertragen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der BuK entscheidet des Weiteren über die Genehmigung von Urlaubsanträgen und Dienstreiseanträgen. Im Übrigen verbleibt das Direktions-/Weisungsrecht beim Landkreis Lüneburg.

(9)
Eine Befristung von Arbeitsverhältnissen zugewiesener /abgeordneter bzw. zuzuweisender/abzuordnender Tarifbeschäftigter kann nur im Rahmen der gesetzlichen und/oder tariflichen Vorschriften (z.B. Teilzeitbefristungsgesetz, Bundeserziehungsurlaubsgesetz) erfolgen.

(10)
Sollte der Landkreis Lüneburg aus der BuK als Gesellschafter ausscheiden oder die BuK ihre Tätigkeit als Volkshochschule nicht weiterführen, können die zugewiesenen/abgeordneten Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten eine gleichwertige Beschäftigung beim Landkreis Lüneburg verlangen.
<zum Inhaltsverzeichnis>
Der Zugang zum Intranet des Landkreises Lüneburg bleibt erhalten. Soweit die Trennung der Netzwerke der Stadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg dieses nicht direkt zulassen, ist ein Zugang über das Internet einzurichten. Dabei sind technische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen.
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Die Rechte des Personalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson für Schwerbehinderte des Landkreises Lüneburg gelten für die Beschäftigten des Landkreises Lüneburg in der BuK weiterhin.

(2)
Das aktive und passive Wahlrecht für den Personalrat des Landkreises Lüneburg bleibt für die Beschäftigten des Landkreises Lüneburg in der BuK erhalten.
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Diese Dienstvereinbarung tritt zum 11.02.2008 in Kraft.

(2)
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung oder Teile von ihr unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Vereinbarung im Übrigen weiterhin gültig sein soll. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.


Lüneburg, 11.Februar 2008



gez. Manfred Nahrstedt gez. Kelm
Landrat Personalratsvorsitzender


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