Kreisrecht
Hauptthema

Heidelind Schäffter/LKLG/DE
09/24/2003 09:13 AM



Betreff:

Dienstvereinbarung zur Vorbeugung und zum Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz in der Kreisverwaltung des Landkreises Lüneburg

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zielsetzungen
§ 3 Umgang mit Suchtmitteln
§ 4 Arbeitssicherheit
§ 5 Information der Mitarbeiter/innen und Schulungen
§ 6 Arbeitskreis Sucht (AKS)
§ 7 Suchthelferkreis (SHK)
§ 8 Ansprache und Hilfe bei Suchtgefährdung
§ 9 Stufenplan
§ 10 Wiedereingliederung, Wiedereinstellung
§ 11 Rückfall
§ 12 Vertraulichkeit
§ 13 Geltungsdauer
Anlage zu §§ 6 und 7 der Dienstvereinbarung "Leitfaden"
Anlage zu § 9 der Dienstvereinbarung, „Vorbeugung und Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz“, Stufenplan



Zwischen dem Landrat und dem Personalrat beim Landkreis Lüneburg wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen:


Dienstvereinbarung zur Vorbeugung und zum Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz in der Kreisverwaltung des Landkreises Lüneburg

§ 1
Geltungsbereich
<Inhaltsverzeichnis>
Der Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung schließt alle Mitarbeiter/innen der Kreisverwaltung ein.
Für die Fachdienstleitungen gilt die Vereinbarung mit der Maßgabe, dass die Bereichsleiter das weitere Verfahren durchführen, und für dieBereichsleitungen gilt die Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Landrat das weitere Verfahren durchführt.

§ 2
Zielsetzungen
<Inhaltsverzeichnis>
Ziel der Dienstvereinbarung ist,

Gesundheit der Mitarbeiter/innen zu erhalten und zu fördern
§ 3
Umgang mit Suchtmitteln
<Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der verantwortungsbewusste Umgang mit Medikamenten und Nikotin wird erwartet.

(2)
Der Konsum von Alkohol ist während des Dienstes und in der Dienststelle grundsätzlich untersagt. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Fachbereichsleiter/innen.

§ 4
Arbeitssicherheit
<Inhaltsverzeichnis>
Auf die Unfallgefahren, die durch Suchtmittel mit stimmungs- und wahrnehmungsverändernden Substanzen ausgelöst werden können, ist besonders zu achten und hinzuweisen.

§ 5
Information der Mitarbeiter/innen und Schulungen
<Inhaltsverzeichnis>
(1)
Die Mitarbeiter/innen werden über Missbrauch und Suchtgefahren sowie deren Hilfsmöglichkeiten in geeigneter Weise informiert.

(2)
Der Fortbildung der Fachdienstleitungen, die die Gespräche mit den Betroffenen zu führen haben, kommt eine besondere Bedeutung zu. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erhalten sie Schulungen z.B. zum Führen von Mitarbeitergesprächen bei Suchtmittelmissbrauch und Suchtgefährdung.
§ 6
Arbeitskreis Sucht (AKS)
<Inhaltsverzeichnis>
(1)
Dem AKS obliegt die langfristige konzeptionelle und inhaltliche Planung der betrieblichen Suchtkrankenhilfe.

(2)
Dem AKS gehören an:
(3)
Zu den Aufgaben des AKS gehören:
§ 7
Suchthelferkreis (SHK)
<Inhaltsverzeichnis>
Beim Landkreis Lüneburg wird ein freiwilliger Suchthelferkreis gebildet. Die Suchthelfer/innen sollen sich dem/der Suchtkranken als Bezugsperson anbieten (der vollständige Aufgabenkatalog und deren Arbeitsvoraussetzungen sind im Leitfaden abgedruckt -siehe Anlage).

§ 8
Ansprache und Hilfe bei Suchtgefährdung
<Inhaltsverzeichnis>
Wenn Mitarbeiter/innen wiederholt im Arbeitsalltag so auffallen, dass ein Suchtmittelmissbrauch nahe liegt, sind grundsätzlich alle Mitarbeiter/innen aufgerufen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig zu werden.
Dies soll geschehen, indem sie Betroffene auf ihr Verhalten ansprechen und auf Hilfsmöglichkeiten hinweisen.
Wer Suchtmittelmissbrauch deckt bzw. toleriert, trägt zur Entstehung und zur Verlängerung der Krankheit bei.

§ 9
Stufenplan
<Inhaltsverzeichnis>
Kommt es bei Mitarbeitern/innen zu Auffälligkeiten oder zu Pflichtverletzungen am Arbeitsplatz, und ist dabei ein Suchtmittel im Spiel, ist die Fachdienstleitung gehalten, nach dem anliegenden Stufenplan vorzugehen.

§ 10
Wiedereingliederung, Wiedereinstellung
<Inhaltsverzeichnis>
(1)
Während oder unmittelbar nach Abschluss einer therapeutischen Maßnahme führen die Dienststelle unter Beteiligung der Fachdienstleitung und des AKS mit dem oder der Betroffenen –und auf Wunsch einer Person des Vertrauens- ein Gespräch. Hierbei sind Unterstützungsmöglichkeiten und Erfordernisse für eine erfolgreiche Wiedereingliederung am Arbeitsplatz abzusprechen.

(2)
Bewerben sich entlassene Mitarbeiter/innen nach abgeschlossener Entwöhnungsbehandlung und erreichter Abstinenz um Wiedereinstellung, ist die Verwaltung dazu grundsätzlich bereit, soweit die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (siehe auch Stufenplan)

§ 11
Rückfall
<Inhaltsverzeichnis>
Rückfälle nach einer Therapie oder nach sonstigen Hilfsmaßnahmen sind krankheitsbedingt. Fallen betroffene Mitarbeiter/innen wieder wegen suchtmittelbedingter Verhaltensauffälligkeiten auf, so wird der Stufenplan an der Stelle fortgesetzt, an der er wegen der Verhaltensänderung unterbrochen worden war.

§ 12
Vertraulichkeit
<Inhaltsverzeichnis>
Alle beteiligten Mitarbeiter/innen haben im Rahmen dieser Vereinbarung Vertraulichkeit zu wahren!

§ 13
Geltungsdauer
<Inhaltsverzeichnis>
Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.Juli 2002 in Kraft.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nach Kündigung der Dienstvereinbarung Verhandlungen aufgenommen werden, die das Ziel einer neuen Dienstvereinbarung haben.


Lüneburg, den 13. Juni 2002





gez. Unterschrift gez. Unterschrift
_______________________ _______________________
( Fietz, Landrat ) ( Naß, Personalratsvorsitzender )
Anlage zu §§ 6 und 7 der Dienstvereinbarung "Leitfaden"
<Inhaltsverzeichnis>
Leitfaden

A. Präambel

B. Arbeitskreis Sucht (AKS)
1. Zusammensetzung des AKS
2. Aufgaben - Arbeitsvoraussetzungen

C. Suchthelferkreis (SHK)
1. Aufgaben -Arbeitsvoraussetzungen

Schlusswort


A. Präambel

Steigender Alkohol-Drogen und Medikamentenmissbrauch weisen darauf hin, dass Sucht ein zunehmendes gesellschaftliches Problem ist, das sich auch in der öffentlichen Verwaltung bemerkbar macht. Missbrauch von Suchtmitteln oder süchtiges Verhalten führt zu gesundheitlichen und sozialen Beeinträchtigungen, die sich in allen Lebensbereichen, auch am Arbeitsplatz, negativ auswirken. Die Betroffenen bedürfen fachkundiger Behandlung und sachkundiger Unterstützung.

Für das notwendige, einheitliche Vorgehen in der Kreisverwaltung hat der Qualitätszirkel Sucht Folgendes bearbeitet:

- Kriterien zur Bildung eines Arbeitskreises
- Leitfaden für die Arbeit einer Suchthelferin oder eines Suchthelfers
- Vorschlag für einen Stufenplan

Nach Auffassung des Qualitätszirkels ist der sensible Umgang mit dem Thema Sucht eine kontinuierliche Aufgabe für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auch für die Verwaltungsleitung und die Führungskräfte in ihrer Verantwortung für alle.

B. Arbeitskreis Sucht (AKS)

1. Zusammensetzung des AKS (§ 6 DV)

- Verwaltungsleitung
- Personalvertretung
- Frauenbeauftragte
- JAV
- Schwerbehindertenvertreter
- Personalservice
- ein Vertreter der drobs
- Leiter des FD Gesundheit
- weitere Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden

Eine paritätische Besetzung zwischen Frauen und Männern ist anzustreben.

2. Aufgaben- Arbeitsvoraussetzungen

2.1 Zu dem AKS müssen maßgeblichen betrieblichen Entscheidungsträger und -instanzen an einen Tisch kommen und eine Konzeption für ein betriebliches Hilfeprogramm entwickeln.
2.2 Präventiv tätig zu werden und Hilfe zu ermöglichen, ist ständige Aufgabe und Pflicht des AKS als Teil der Personalpflege (Fürsorge) und dient der Qualitätsverbesserung von Dienstleistungen oder Produkten und der Senkung des Krankenstandes
2.3 Der AKS muss neben der sachbezogenen Aufklärung ein Klima schaffen, das auch eine Gefühls- und Einstellungsänderung zulässt. Hierbei ist die Sensibilisierung und Motivation der Vorgesetzten für die Problematik und ihre Verantwortung vorrangig.
2.4 Der AKS ist verantwortlich für die Planung und Durchführung von Öffentlichkeitsveranstaltungen zum Thema Sucht in der Verwaltung.
2.5 Der AKS sorgt für die Durchführung von Vorarbeiten zur Erstellung einer Dienstvereinbarung.
2.6 Der AKS hat die Voraussetzungen für die Entwicklung eines gestuften Schulungskonzeptes für Vorgesetzte zu schaffen (Teil der Dienstverinbarung)
2.7 Der AKS hat die Ausbildung von innerbetrieblichen Suchtkrankenhelfern und Suchtkrankenhelferinnen und die Bedingungen für deren ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltung zu schaffen und sicherzustellen (Teil der Dienstvereinbarung).
2.8 Die Mitglieder des AKS unterliegen der Schweigepflicht.
2.9 Der AKS hat seine Sitzungen bis zur Verabschiedung einer Dienstvereinbarung vierteljährlich, danach im halbjährlichen Rhythmus vorzunehmen.
2.10 Für die Mitglieder des AKS ist die Teilnahme an Aus- und Fortbildung Pflicht.


C. Suchthelferkreis (SHK)

1. Aufgaben - Arbeitsvoraussetzungen

1.1 Der/Die freiwillige betriebliche Suchtkrankenhelfer/-helferin hat die Aufgabe, sich dem Suchtkranken als Bezugsperson anzubieten.
1.2 Er/Sie soll helfen, die Betroffenen zu motivieren, Beraten und Behandlung anzunehmen.
Voraussetzung ist, dass der /die Suchtkranke den /die Suchtkrankenhelfer/-helferin akzeptiert.
Er/Sie sollte aus der gleichen Hierarchieebene kommen.

1.3 Der/Die Suchtkrankenhelfer/-helferin muss glaubwürdig sein (Vorbild)
Nur dadurch kann er/sie die erforderliche Sensibilität gegenüber dem Thema Sucht in der Verwaltung erreichen.

1.4 Er/Sie muss seine/ihre Grenzen kennen, die Zusammenarbeit mit Fachleuten in der Suchtkrankenhilfe anstreben, Alleingänge vermeiden.
1.5 Der/Die Suchtkrankenhelfer/-helferin hat die Aufgabe, zu Betroffenen und Angehörigen Kontakt aufzubauen.
1.6 Der/Die Suchtkrankenhelfer/-helferin bietet die Vermittlung und Koordinierung von internen und externen Hilfeangeboten an.
1.7 Auf Wunsch der/des Betroffenen werden Besuche in der Familie, in der Dienststelle oder der Klinik durchgeführt.
1.8 Vorrangige Aufgaben nach dem Klinikaufenthalt ist die Nachsorge und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
1.9 Der/Die Suchtkrankenhelfer/-helferin muss neben seiner/ihrer Bereitschaft sich mit Suchtkranken auseinanzusetzen die Fähigkeit haben,
methodische Hilfeleistungen anzubieten.

1.10 Aus- und Fortbildungen sind notwendig.
1.11 Der/Die Suchtkrankenhelfer/-helferin arbeitet weisungsungebunden, unabhängig von der sonst üblichen Hierarchie.
Wichtige Voraussetzung der Arbeit ist die Einhaltung der Schweigepflicht gegenüber jedermann.

1.12 Dem/Der Suchtkrankenhelfer/-helferin wird für seine/ihre ehrenamtliche Tätigkeit ein angemessenes Zeitkontingent eingeräumt.


Schlusswort

Bitte beherzigen Sie, dass betroffene Kolleginnen und Kollegen auf Ihre aktive Hilfe angewiesen sind. Nehmen Sie diese Aufgabe an und nutzen Sie die vom Qaulitätszirkel erarbeiteten Instrumente.
Anlage zu § 9 der Dienstvereinbarung
„Vorbeugung und Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz“
<Inhaltsverzeichnis>
S t u f e n p l a n

1. Gespräch
Voraussetzung:Kommt es bei Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern zu Auffälligkeiten oder zu Pflichtverletzungen am Arbeitsplatz und ist dabei vermutlich ein Suchtmittel im Spiel
Wer:so hat die Fachdienstleitung
Was:ein vertrauliches Gespräch mit der betroffenen Mitarbeiterin / dem betroffenen Mitarbeiter zu führen.
Inhalt:- Besorgnis ausdrücken, dass die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter Probleme mit Suchtmitteln oder süchtigem Verhalten hat
- die konkreten Auffälligkeiten ansprechen
- deutlich machen, dass das Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Suchtmitteln vermutet wird.
- auffordern, das Verhalten zu ändern und den arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Pflichten wieder in vollem Umfang nachzukommen (deutlicher Hinweis, in welcher Hinsicht positive Veränderungen gewünscht werden), Hinweis auf Interventionskette
- darauf hinweisen, dass verstärkt auf ihr / sein Arbeitsverhalten geachtet wird
- Hinweis auf innerbetriebliche Hilfsangebote (Suchthelfer, Arbeitskreis Sucht) und externe Hilfen (Psychosoziale Beratungsstellen, Suchtberatung).
Vereinbarung:- Datum des Gesprächs wird von der Amtsleitung notiert;
- weitere Aufzeichnungen erfolgen nicht
- Vertraulichkeit - keine personellen Konsequenzen
- Feste Terminvereinbarung für ein Folgegespräch (8 Wochen)
- bei positiver Verhaltensänderung wird der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter dies entsprechend mitgeteilt

Dienstvereinbarung zur Vorbeugung und zum Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz in der Kreisverwaltung des Landkreises Lüneburg.pdf