Kreisrecht
Hauptthema

Astrid Ludolf/LKLG/DE
08/14/2023 05:18 PM



Betreff:

Dienstanweisung für die Zahlstelle im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine

Kategorie:

Finanzen

Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Dienstanweisung ausschließlich die männliche Form verwendet.

Aufgrund des § 43 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) wird für die im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine eingerichtete Zahlstelle die folgende Dienstanweisung erlassen:
§ 1 Aufgabe der Zahlstelle

Bei Ausfall des Kassenautomaten im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine wird in diesem Fachdienst eine Zahlstelle in Betrieb gesetzt. Der Zahlstelle ist die Gebührenannahme für den Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine sowie der Annahme von Einzahlungen aus dem Verkauf von Fährfahrkarten übertragen.
§ 2 Einrichtung und Aufhebung

Die Einrichtung und Aufhebung der Zahlstelle im Rahmen der Notfallregelung gem. § 8 der Dienstanweisung für die Bedienung und Betreuung des Kassenautomaten im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine ist dem Kassenaufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. Die Einrichtung und Aufhebung der Zahlstelle sowie die Bestellung des Verwalters der Zahlstelle und seiner Vertretung bedarf der schriftlichen Verfügung des Kassenaufsichtsbeamten. Die Zahlstelle hält zwei Kassen vor.
§ 3 Öffnungszeiten

Die Zahlstelle ist nur während der Sprechzeiten des Fachdienstes KFZ-Zulassung und Führerscheine geöffnet zu halten.
§ 4 Verwalter der Zahlstelle

§ 5 Buchungstechnische Abwicklung

(1) Alle Einnahmen sind durch Eingabe in das Kassensystem zu buchen. Die Eingabe wird automatisch mit einer lfd. Nr. unter Angabe des Kassenzeichens, der Gebührennummer mit Bezeichnung und der berechneten Gebühr in ein Tagessummenblatt übernommen. Das Summenblatt wird beim Erstellen des Tagesabschlusses ausgedruckt. Es enthält alle Vorgänge des Tages und verbleibt in der Zahlstelle. Dem Einzahler ist eine Quittung auszuhändigen, die durch die Gebührenkasse nach Eingabe automatisch erstellt wird.

(2) Die Einzahlungen werden unter den folgenden Gebührengruppen erfasst:

- Verwaltungsgebühren Zulassungsbehörde (Zul. B.)
- Verwaltungsgebühren Führerscheinstelle (FS)
- Verwaltungsgebühren Verkehrsdienst (VK)
- Einnahmen aus dem Verkauf von Jahreskarten für die Elbfähren
- Einnahmen aus dem Verkauf von Feinstaubplaketten

Geb.Nr. 123: KBA
Gebühren für Zulassungsbescheinigung Teil II 3,80 €

Geb.Nr. 124: KBA
Gebühren Berichtigung der Erfassungsunterlagen 2,60 €
bei Halterwechsel

Geb.Nr. 125: KBA
Gebühren Berichtigung der Erfassungsunterlagen 0,60 €
in anderen Fällen

Geb.Nr. 126.1
Aufstellung Erfassungsunterlagen Fahrererlaubnis- 1,80 €
register, Fahrererlaubnis auf Probe

Geb.Nr. 126.2
Aufstellung Erfassungsunterlagen in übrigen Fällen 1,00 €

Geb.Nr. 131: KBA Gebühren
KBA Änderungsgebühr (Aufbietung Zulassungsbescheinigung Teil II) 5,10 €

Geb.Nr. 143: KBA
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister in
Fahrerlaubnis-Angelegenheiten 3,30 €

(3) Für die Änderung der Gebührenliste ist eine besondere Ermächtigung des Fachdienstleiters KFZ-Zulassung und Führerscheine erforderlich. Vorgenommene Änderungen sind zu dokumentieren und aktenkundig zu machen.

(4) Fehlbuchungen sind stets in voller Höhe unter Beifügung des durch die Fehlbuchung entstandenen Quittungsbons zu stornieren. Die aufzubewahrenden Stornobons und die Stornobuchungen, die im Tagessummenblatt aufgeführt werden, sind nach dem Tagesabschluss vom Fachgebietsleiter Kfz-Zulassungen auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und durch Handzeichen entsprechend zu kennzeichnen. Stornobons und die durch Fehlbuchung entstandenen Quittungsbons sind mit dem Tagessummenblatt in der Zahlstelle aufzubewahren.

(5) Der Ausdruck des Tagessummenblattes und der Ausdruck der Aufstellung der Gebührengruppen erfolgt beim Tagesabschluss automatisch.
§ 6 Zahlungsmittel


§ 7 Aufbewahrung
§ 8 Abrechnung
§ 9 Aufsicht/Überwachung

Die Zahlstelle wird organisatorisch dem Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine zugeordnet. Die Fachaufsicht übt der Fachdienstleiter KFZ-Zulassung und Führerscheine aus. Er überwacht die einwandfreie Führung der Zahlstelle.
§ 10 Ermächtigung

Der Verwalter der Zahlstelle und die Vertretung werden für ihren Aufgabenbereich gemäß
§ 42 KomHKVO ermächtigt, Zahlungsmittel anzunehmen.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Dienstanweisung tritt ab sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung außer Kraft.

Lüneburg, den 04.08.2023



gez.Jens Böther
Landrat