(2) Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung vom Kreistag beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des § 116 Abs. 2 NKomVG oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach § 120 Abs. 3 NKomVG zulässig.
(3) Es sind mehrere Kreditangebote einzuholen. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist.
(4) Die Kreditlaufzeit soll auf die Refinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Gesamtdeckungsprinzips abgestellt sein. Dies gilt auch für Art und Umfang der Tilgung.
(2) Der Einsatz von Derivaten ist nur im Rahmen der haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel zulässig.
(3) Spekulationsgeschäfte mit Derivaten sind unzulässig.
(2) (gestrichen)
(2) Abs. 1 gilt für den Abschluss von Derivaten (§ 4) entsprechend.
(2) Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen.
(3) Über Umschuldungen ist der Kreistag spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten.
§ 12 Inkrafttreten