Kreisrecht
Hauptthema

Nicola Middelbeck/LKLG/DE
03/17/2026 11:26 AM



Betreff:

Richtlinie des Landkreises Lüneburg für die Aufnahme und Umschuldung von Krediten

Kategorie:

Finanzen
Richtlinie des Landkreises Lüneburg für die Aufnahme und Umschuldung von Krediten

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 120 Abs. 1 NKomVG). Die Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten (nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NKomVG), Konzernkrediten (§ 121a NKomVG), Liquiditätskrediten (§ 122 Abs. 1 Satz 1 NKomVG ) und Konzernliquiditätskrediten (§ 122a NKomVG) bleiben unberührt.

§ 2
Definition

Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Tilgung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als Deckungsmittel (§ 60 Nr. 30 KomHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.


§ 3
Kreditaufnahme

(1) Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (§ 111 Abs. 6 NKomVG).

(2) Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung vom Kreistag beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des § 116 Abs. 2 NKomVG oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach § 120 Abs. 3 NKomVG zulässig.

(3) Es sind mehrere Kreditangebote einzuholen. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist.

(4) Die Kreditlaufzeit soll auf die Refinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Gesamtdeckungsprinzips abgestellt sein. Dies gilt auch für Art und Umfang der Tilgung.


§ 4
Derivate

(1) Derivate können zur Begrenzung der Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass zwischen Finanzderivat und dem zugrunde liegenden Kreditgeschäft Übereinstimmung hinsichtlich des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses, der Höhe und der Laufzeit besteht. Das Derivat kann sich auch auf einen zeitlich oder hinsichtlich der Höhe begrenzten Anteil des Kreditgeschäftes beziehen.

(2) Der Einsatz von Derivaten ist nur im Rahmen der haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel zulässig.

(3) Spekulationsgeschäfte mit Derivaten sind unzulässig.


§ 5
Ergänzende Anforderungen an Kreditverträge

(1) Dem Landkreis sollen als Schuldner in den Kreditverträgen mindestens die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber zustehen. In der Regel sollen Kündigungsrechte auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens und auf fest terminierte Zinsanpassungen beschränkt werden.

(2) (gestrichen)

§ 6
Kreditsicherungsverbot

Für die Aufnahme von Krediten dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Kreistag. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der Zulassung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 7 NKomVG).
§ 7
Fremdwährungskredite

Fremdwährungskredite dürfen nicht aufgenommen werden.
§ 8
Unterrichtung

(1) Der Kreistag ist über aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen [z. B. vierteljährlich oder halbjährlich] zu unterrichten. Hierbei sind die vereinbarten Konditionen anzugeben, insbesondere Zinssatz, Zinsbindungsfrist, Tilgung, Auszahlungskurs sowie die voraussichtliche Laufzeit.

(2) Abs. 1 gilt für den Abschluss von Derivaten (§ 4) entsprechend.

II. Kredite für Umschuldung

§ 9
Definition

Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber; Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages.


§ 10
Anforderungen

(1) Auf Umschuldungen finden § 3 Abs. 3 sowie die §§ 4 bis 7 entsprechende Anwendung.

(2) Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen.

(3) Über Umschuldungen ist der Kreistag spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten.


III. Zuständigkeit - Inkrafttreten

§ 11
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Landrat.

§ 12
Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft.


2026-01-01 Richtlinie des Landkreises Lüneburg für die Aufnahme und Umschuldung von Krediten.pdf2026-01-01 Richtlinie des Landkreises Lüneburg für die Aufnahme und Umschuldung von Krediten.pdf