(1) Mit seiner Unterschrift übernimmt der Anordnungsberechtigte die Verantwortung dafür, dass
a) in der Zahlungsanordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind,
b) die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von den dazu befugten Beschäftigten abgegeben worden ist,
c) die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr richtig bezeichnet sind,
d) Haushaltsmittel zur Verfügung stehen oder dass und in welcher Weise die Bestimmungen des § 117 NKomVG (über- oder außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen) eingehalten sind.
(2) Zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen sind nach Vorlage einer Unterschriftsprobe bei der Kreiskasse ermächtigt
a) der Landrat, der allgemeine Vertreter des Landrates als Erster Kreisrat sowie ein weiterer leitender Beamter als Kreisrat in unbeschränkter Höhe für alle Buchungsstellen,
b) die Fachbereichsleiter sowie ihre Vertreter im Falle der Vertretung in unbeschränkter Höhe für alle Buchungsstellen ihres Zuständigkeitsbereichs,
c) der Leiter des Finanz- und Beteiligungsmanagements im Rahmen seiner Zuständigkeit in unbeschränkter Höhe für alle Buchungsstellen,
d) die Fachdienstleiter sowie ihre Vertreter im Falle der Vertretung in unbeschränkter Höhe für alle Buchungsstellen ihres Zuständigkeitsbereiches,
e) die Fachgebietsleiter bis zu einer Höhe von 50.000 Euro für alle Buchungsstellen ihres Zuständigkeitsbereiches.
Davon ausgenommen ist die Fachgebietsleitung Personal, die ermächtigt ist, für alle Buchungsstellen ihres Zuständigkeitsbereiches in
unbeschränkter Höhe zu unterzeichnen.
f) Für die Erteilung weiterer Befugnisse innerhalb ihres Fachdienstes sind die Fachdienstleiter bis zur Höhe von 25.000 Euro zuständig. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereichsleiter können darüber hinaus Befugnisse bis zur Höhe von 75.000 Euro erteilt werden. Die Erteilung einer Befugnis ist mit dem Vordruck „Anordnungsbefugnis“ (siehe Anlage 2) aktenkundig zu machen. Die Anordnungsbefugnis erlischt mit Ausscheiden des Berechtigten aus dem entsprechenden Fachdienst.
(3) Wer bereits die sachliche und rechnerische Richtigkeit festgestellt hat, darf dieselbe Kassenanordnung nicht unterzeichnen.
(4) Kassenanordnungen über "Sonstige Vorschüsse" und "Eiserne Vorschüsse" dürfen nur vom Kassenaufsichtsbeamten unterzeichnet werden.
(5) Es ist unzulässig, Anordnungen zur Umgehung der Anordnungsbefugnis aufzuteilen.
Bei Daueranordnungen ist für den Umfang der Anordnungsbefugnis der Gesamtbetrag der Anordnung, bei Sammelanordnungen der einzelne Anordnungsbetrag maßgebend.
(6) Die Anordnungsbefugnisse mit den Namen und den Unterschriften sind der Kreiskasse vorzulegen. Die Fachdienstleiter teilen der Kreiskasse über den Kassenaufsichtsbeamten die Namen der Anordnungsbefugten sowie den Beginn und den Umfang der Anordnungsbefugnis mit dem Vordruck „Anordnungsbefugnis“ (siehe Anlage 2) mit.
(7) Tritt ein Wechsel in der Person oder den persönlichen Eigenschaften (z.B. Namenswechsel) eines Anordnungs- oder Feststellungsbefugten ein, so haben die
Fachdienstleiter unverzüglich die Kreiskasse und den Kassenaufsichtsbeamten zu benachrichtigen und eine Erteilung bzw. eine Rücknahme nach dem Vordruck
„Anordnungsbefugnis“ (Anlage 2) für die entsprechenden Personen vorzulegen. Eine Benachrichtigung muss auch dann erfolgen, wenn der Inhaber einer von der Fachdienstleitung erteilten Berechtigung wegen Wechsels der Organisationseinheit oder aus sonstigen Gründen seine Anordnungsbefugnis verliert. Für diese Mitteilung ist ebenso der Vordruck „Anordnungsbefugnis“ (siehe Anlage 2) zu verwenden.
(8) Tritt ein Wechsel in der Person oder den persönlichen Eigenschaften (z.B. Namenswechsel) eines kraft § 11 Abs. 2 a) bis e) dieser Dienstanweisung Anordnungsbefugten oder seines Vertreters ein, so sind die Kreiskasse und der Kassenaufsichtsbeamte unverzüglich zu benachrichtigen und es ist eine Unterschriftsprobe (Anlage 3) für die entsprechenden Personen vorzulegen. Eine Benachrichtigung muss auch dann erfolgen, wenn der Inhaber einer Berechtigung kraft dieser Dienstanweisung wegen Wechsels der Organisationseinheit oder aus sonstigen Gründen seine Anordnungsbefugnis verliert.
(9) Die Kreiskasse hat Anordnungen zurückzuweisen, wenn ihr für den Unterzeichnenden die Benachrichtigung über die Anordnungsbefugnis mit der
Unterschriftsprobe (siehe Anlage 2) oder die Unterschriftsprobe der durch diese Dienstanweisung ermächtigten Personen (siehe Anlage 3) nicht vorliegt.
Begleitende Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
(1) Im Rahmen der begleitenden Prüfung (Visakontrolle) sind dem Rechnungsprüfungsamt folgende Kassenanordnungen zusammen mit den
begründenden Unterlagen vor Weitergabe an die Kreiskasse vorzulegen:
a) Auszahlungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen (Konto 7831), sofern der Gesamtrechnungsbetrag 15.000 Euro überschreitet,
b) Auszahlungen für Baumaßnahmen (Konto 7871 - Hochbaumaßnahmen, Konto 7872 - Tiefbaumaßnahmen und Konto 7873 - sonstige Baumaßnahmen)
ohne Betragsgrenze mit Ausnahme von Abschlagszahlungen,
c) Aufwendungen/Auszahlungen für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Konto 4211 / 7211), sofern der Betrag von 15.000 Euro
d) Aufwendungen/Auszahlungen für die Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen
Vermögens (Konto 4212 / 7212), sofern der Betrag von 15.000 Euro überschritten wird.
(2) Außerdem unterliegen der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt vor Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss:
a) alle Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), sofern die Nettoangebotssumme pro Auftrag bzw. Gewerk 100.000 Euro übersteigt,
b) alle Vergaben nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), sofern die Nettoangebotssumme 70.000 Euro pro Auftrag übersteigt,
c) alle Vergaben nach der Vergabeverordnung (VgV) und alle Architekten- und Ingenieurverträge nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), sofern die Nettoangebotssumme pro Auftrag 70.000 Euro übersteigt,
d) sonstige Aufträge (z.B. Gutachten und dergleichen) sowie wesentliche Verträge und finanziell bedeutsame Vereinbarungen (z. B. Werk- und Beratungsverträge, Miet-, Pacht- und Leasingverträge, Verwaltungs-/ Zweckvereinbarungen u. ä.), sofern die finanziellen Auswirkungen als Einzelbetrag eine Wertgrenze von 70.000 Euro überschreiten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt,
e) alle Vergaben und Aufträge geförderter Maßnahmen ohne Betragsgrenze, bei denen die Einhaltung von Förderbedingungen nachzuweisen sind.
(3) Den Vergabe- und Angebotsunterlagen sind die Niederschrift über die Angebotseröffnung, das Ergebnis der Wertung und der Vergabevorschlag
(4) Das Rechnungsprüfungsamt behält sich vor, auch andere Kassenanordnungen bzw. Verwaltungsvorgänge in die begleitende Prüfung einzubeziehen. In diesem Fall wird der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes die Organisationseinheiten sowie die Kreiskasse direkt davon in Kenntnis setzen.
(5) Die vorgelegten Kassenanordnungen werden durch das Rechnungsprüfungsamt mit einem Prüfungs- und Sichtvermerk versehen, im Falle von Beanstandungen jedoch vor
der Ausführung an die Verwaltungsstellen zur Berichtigung zurückgegeben. Hält der Anordnungsberechtigte eine Kassenanordnung, gegen die das Rechnungsprüfungsamt
Bedenken erhoben hat, aufrecht, so ist die Entscheidung des Landrates herbeizuführen. Weist der Landrat die Kreiskasse an, die Kassenanordnung
auszuführen, versieht das Rechnungsprüfungsamt die Kassenanordnung nur mit einem Sichtvermerk.
(6) Der Kreiskasse liegen Unterschriftsproben der Prüfungs- und Sichtvermerke der Rechnungsprüfer sowie der technischen Prüfer vor.
Form und Inhalt der Kassenanordnungen
(1) Kassenanordnungen erfolgen schriftlich oder digital.
(2) Zum Inhalt der Kassenanordnungen gehören mindestens: Haushaltsjahr, Buchungsstelle (Kostenstelle, Kostenträger und Sachkonto), Betrag, Zahlungspflichtiger
oder Empfänger, Fälligkeit, Zahlungsweg, bei unbarem Zahlungsweg mit Kontonummer und Bankleitzahl, Zahlungsgrund / Verwendungszweck, Feststellungsvermerk und Unterschrift des Anordnungsbefugten bzw. die digitale Signatur des Feststellung- und des Anordnungsbefugten. Bei Buchungen, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben, sind Angaben zu Haushaltsjahr, Buchungsstelle, und Betrag ausreichend.
(3) Die der Kreiskasse zugeleiteten Kassenanordnungen werden darauf überprüft, ob sie echt sind, die Unterschriftsregelungen beachtet wurden und in der Form den bestehenden
Vorschriften entsprechen. Kassenanordnungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, leitet die Kreiskasse unter Darlegung der Gründe zur Berichtigung an die bewirtschaftende Dienststelle zurück.
(4) Eine Unterschrift ist ein Schriftzug, der aus mehr als einem Buchstaben besteht, die Wiedergabe eines Namens darstellt und dem die Absicht des Unterschreibenden zu entnehmen ist, eine volle Unterschrift zu leisten.
(5) Die begründenden Unterlagen (Belege, Rechnungen, Vermerke u. ä.) sind in den Fachdiensten aufzubewahren. Dabei sind die Regelungen des § 37 Abs. 4 über eine
geordnete und sichere Aufbewahrung zu beachten.
(6) Buchungsbelege und die begründenden Unterlagen müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern ermöglichen.
Erledigung der Zahlungsabwicklung
(1) Zur Zahlungsabwicklung gehören die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen, die Verwaltung der Zahlungsmittel und das Mahnwesen
(§ 42 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO), und zwar
a) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Einzahlungen, Auszahlungen),
b) die Verwaltung der Finanzmittel einschließlich der Geldanlage aus nicht sofort benötigten liquiden Mitteln und die zentrale Liquiditätsplanung,
c) das Buchen der Einzahlungen und Auszahlungen auf Debitoren- bzw. Kreditorenkonten und in der Finanzrechnung,
d) die Offene-Posten-Verwaltung (Überwachung des Zahlungseingangs) einschließlich der Mahnungen,
e) das Buchen auf Verwahr- und Vorschusskonten (haushaltswirksame Einzahlungen und Auszahlungen),
f) die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen (Verwahrgelass),
g) die Abstimmung der Bankkonten und der Finanzrechnung (täglich und zum Stichtag 31. Dezember) und
h) die Ermittlung der liquiden Mittel durch Abschluss der Finanzrechnungskonten zum Stichtag 31. Dezember.
(2) Die Aufgaben des Abs. 1 werden zentral von der Kreiskasse wahrgenommen.
(3) Die Kreiskasse ist als eigenständiger Bereich innerhalb des Fachdienstes Kasse und Forderungsservice für das Mahnverfahren öffentlich-rechtlicher Forderungen zuständig.
Für das Vollstreckungsverfahren in Bezug auf öffentlich-rechtliche Forderungen ist der Bereich Forderungsservice innerhalb des Fachdienstes Kasse
und Forderungsservice zuständig und damit Vollstreckungsbehörde im Sinne des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG).
(4) Die Zuständigkeitsregelungen des Abs. 3 gelten grundsätzlich auch für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren privatrechtlicher Forderungen.
Die Durchführung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren für den Bereich Unterhaltsvorschussleistung obliegt dem Fachdienst Jugend und Familie. Der Landrat kann weitere Ausnahmen durch schriftliche Dienstanweisung zulassen.
(5) Weitere Aufgaben können der Kreiskasse durch den Landrat durch eine schriftliche Dienstanweisung übertragen werden.
(6) Die Zahlungsabwicklung wird mindestens einmal jährlich im Rahmen einer unvermuteten Kassenprüfung geprüft. Die der Kassenaufsicht darüber hinaus
obliegende Verantwortung nach § 126 Abs. 5 Satz 1 NKomVG bleibt hiervon unberührt.
(7) Das Ergebnis des Monatsabschlusses ist dem Kassenaufsichtsbeamten vorzulegen.
Verwaltung der Zahlungsmittel
Geschäftsgang der Kreiskasse
(1) Die Kreiskasse führt ihren Schriftverkehr unter der Bezeichnung „Landkreis Lüneburg, Der Landrat – Kreiskasse“.
In Vollstreckungsangelegenheiten ist der Zusatz „Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde“ zu verwenden.
(2) Die für die Kreiskasse bestimmten Sendungen sind dieser unmittelbar ungeöffnet zuzuleiten, von dazu beauftragten Mitarbeitern zu öffnen und mit dem Eingangsstempel zu versehen,
sofern nicht anders in der Allgemeinen Geschäftsanweisung (AGA) geregelt.
(3) Eingänge bei anderen Dienststellen, denen Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks) beigefügt sind, sind unverzüglich der Kreiskasse zuzuleiten.
(4) Erkennbare Wertsendungen sind von der Kassenleitung in Gegenwart eines weiteren Kassenbediensteten zu öffnen.
(5) Alle Eingänge sind sofort mit dem Eingangsstempel der Kreiskasse zu versehen.
(6) Kassenbücher, -belege und -akten dürfen nur mit dem Einverständnis der Kassenleitung aus den Kassenräumen herausgegeben werden, und zwar nur dem
Kassenaufsichtsbeamten sowie den mit der Prüfung Beauftragten. Anderen Personen ist die Einsicht nur zu gestatten, wenn ein dienstliches Interesse nachgewiesen wird.
(7) Kassenstunden sind die Öffnungszeiten des Fachdienstes Kasse und Forderungsservice.
(8) Die Kassenräume sind außerhalb der Dienststunden verschlossen zu halten.
(9) Der Kassen-/ Tresorraum darf nur von hierzu berechtigten Personen betreten werden.
(10) Kassenschalter und Geldbestände sind gesondert zu sichern. Der Tresor ist auch tagsüber geschlossen zu halten.
(11) Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren.
(12) Die Wertgegenstände des Verwahrgelasses sind im Tresor aufzubewahren.
(13) Bargeld, Schecks und Wertgegenstände der Kasse sowie die Geldtransporte sind ausreichend zu versichern.