Kreisrecht
Hauptthema

Hagen Witte/LKLG/DE
06/25/2025 11:00 AM



Betreff:

Satzung der Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 SGB VIII im Gebiet des Landkreises Lüneburg ab dem 01.06.2025

Kategorie:

Soziales/Jugend/Gesundheit
Seite 1/12
Satzung
des Landkreises Lüneburg
zur Förderung der Kindertagespflege
und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
gemäß §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
im Gebiet des Landkreises Lüneburg

I. Präambel

Aufgrund des § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. 2016, S.226), in Verbindung mit § 22 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) vom 07.07.2021 (Nds. GVBl. 2021,S.470) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 22 - 24, 43 und 90 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 42 des Gesetzes vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932), hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 08.05.2025 folgende Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege, sowie über die Erhebung von Kostenbeiträgen beschlossen:

§ 1 Allgemeines zur Kindertagespflege

(1) Die Kindertagespflege hat gemäß § 22 SGB VIII denselben Auftrag zu erfüllen wie die Kindertageseinrichtungen, und zwar die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, die Unterstützung und Ergänzung des elterlichen Erziehungsauftrages sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

(2) Zu den Aufgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers gehören nach § 22 SGB VIII

Die Durchführung dieser Aufgaben wird in dieser Satzung geregelt.

Diese Satzung regelt im Einzelnen: II. Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen und Erlaubniserteilung

§ 2 Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis (§ 43 (1) SGB VIII).

(2) Die Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII wird auf Antrag erteilt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller geeignet ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

§ 3 Eignung der Kindertagespflegeperson

(1) Kindertagespflegepersonen sollen gemäß § 43 SGB VIII über vertiefte Kenntnisse nach § 18 Abs.1 NKiTaG hinsichtlich der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(2) Geeignet als Kindertagespflegeperson ist, wer sich

(3) Die Kindertagespflegeperson hat die für die Eignungsfeststellung erforderlichen Nachweise dem öffentlichen Jugendhilfeträger vor Beginn der Tätigkeit vorzulegen.

(4) Der Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist abzulehnen, wenn

(5) Die Pflegeerlaubnis ist zu entziehen, sofern wesentliche Änderungen oder Ereignisse eingetreten sind.

(6) Die Pflegeerlaubnis kann insbesondere entzogen werden, sofern mit der Pflegeerlaubnis verbundene Auflagen nicht erfüllt werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden analog Anwendung auf die Kinderbetreuer/innen, wobei anstelle der Pflegeerlaubnis eine Eignungsanerkennung erteilt wird.


§ 4 Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Kindertagespflegepersonen haben unter anderem nach § 8b Abs.1 SGB VIII bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung einen Anspruch auf fachliche Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz.
§ 5 Förderung der Kindertagespflege

(1) Der Träger der Jugendhilfe fördert die Kindertagespflege, sofern die Kindertagespflegeperson über die Eignung nach § 23 SGB VIII verfügt, und die Voraussetzungen nach Abschnitt III dieser Satzung erfüllt sind.

(2) Die Eignung nach § 23 Abs.1 und 3 SGB VIII liegt vor bei Personen, die
§ 6 dieser Satzung definierten Standards und Anforderungen erfüllen.

§ 6 Richtlinie

Die für den Bereich des örtlichen Jugendhilfeträgers geltenden Anforderungen und Standards für Kindertagespflegepersonen nach den §§ 1 – 5 und 9 dieser Satzung werden in der Richtlinie über die Förderung von Kindertagespflege geregelt.





III. Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Förderung von Kindertagespflege

§ 7 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Grundvoraussetzung für die Förderung der Kindertagespflege nach dieser Satzung ist die Zuständigkeit des Landkreises Lüneburg nach § 86 SGB VIII. Diese liegt insbesondere vor, wenn die Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Lüneburg haben / hat.

(2) Die Kindertagespflege ist ein Angebot ausschließlich zur Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht beendet haben.

(3) Nach diesen Grundsätzen werden vorrangig Kinder unter drei Jahren gefördert. Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Steht ein bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung, kann eine Förderung in Kindertagespflege erfolgen. Außerdem können Kinder im Alter von drei bis 13 Jahren ergänzend zu den institutionellen Betreuungsangeboten in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

(5) Gefördert werden Leistungen von Kindertagespflegepersonen, welche die Anforderungen nach dem Abschnitt II erfüllen.

§ 8 Betreuungszeiten

(1) Der Umfang der täglichen geförderten Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf der durch geeignete Nachweise darzulegen ist:

(2) Eine Förderung der Betreuungsstunden in Kindertagespflege ist grundsätzlich erst ab 20 Betreuungsstunden im Monat möglich. Die Förderung von Randbetreuungszeiten kann in einem geringeren Stundenumfang erfolgen, wenn diese in Verbindung mit den regulären Betreuungsstunden zum Beispiel in einer Kindertagesstätte stehen.
(3) Die Eingewöhnung eines Kindes bei der Kindertagespflegeperson hat innerhalb von vier Wochen, unmittelbar vor Beginn des eigentlichen Betreuungsverhältnisses, stattzufinden. Bei Kindern unter einem Jahr kann in begründeten Ausnahmefällen die Eingewöhnungszeit bedarfsgerecht auf bis zu sechs Wochen verlängert werden. Bei Kindern im Alter ab drei Jahren kann die Eingewöhnungszeit bedarfsgerecht verkürzt werden. Die Eingewöhnung wird bereits ab dem ersten Tag mit dem förderfähigen Umfang bezuschusst. Eine Betreuung, die während der Eingewöhnungszeit endet, wird mit dem bewilligten Betreuungsumfang abgegolten. Der Betreuungsplatz darf während dieser Zeit nicht neu vergeben werden. Der Elternbeitrag wird gemäß dem bewilligten Betreuungsumfang erhoben.

§ 9 Förderhöhe

(1) Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson nach § 23 Abs.2 SGB VIII umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung. Kindertagespflegepersonen, die nachweislich seit fünf Jahren ohne Unterbrechung in der Kindertagespflege tätig sind, erhalten eine erhöhte Förderleistung. Die Höhe der Zuwendung je angefangener Betreuungsstunde wird wie folgt festgesetzt:


Stufe
Uhrzeit
Kriterien
SachaufwandFörderleistungGesamt
1.
a06-22Grundqualifizierung über 160 Stunden
2,30 €
2,70 €
5,00 €
ab 5 Jahren
2,30 €
2,90 €
5,20 €
b22-06
2,30 €
1,40 €
3,70 €
ab 5 Jahren
2,30 €
1,55 €
3,85 €
2.
A06-22Qualifizierung von 560 Stunden
2,30 €
3,30 €
5,60 €
ab 5 Jahren
2,30 €
3,50 €
5,80 €
B22-06
2,30 €
1,56 €
3,86 €
ab 5 Jahren
2,30 €
1,70 €
4,00 €
3.
a06-22Pädagogische Fachkraft gem. § 9 Abs.2 NKiTaG
2,30 €
3,30 €
5,60 €
ab 5 Jahren
2,30 €
3,50 €
5,80 €
b22-06
2,30 €
1,56 €
3,86 €
ab 5 Jahren
2,30 €
1,70 €
4,00 €
4.
a06-22sonstige Fach-/Betreuungskraft i.S.
§ 9 Abs.3 NKiTaG
2,30 €
3,00 €
5,30 €
ab 5 Jahren
2,30 €
3,20 €
5,50 €
b 22-06
2,30 €
1,50 €
3,80 €
ab 5 Jahren
2,30 €
1,66 €
3,96 €
5.
a06-22Qualifizierung über 300 Std. nach QHB
2,30 €
2,90 €
5,20 €
ab 5 Jahren
2,30 €
3,10 €
5,40 €
b 22-06
2,30 €
1,47 €
3,77 €
ab 5 Jahren
2,30 €
1,62 €
3,92 €

(2) Der geförderte monatliche Betreuungsumfang errechnet sich aus der vereinbarten Wochenstundenanzahl und dem Multiplikator 4,33, schulisch gerundet auf volle Stunden. Dieser Multiplikator findet auch bei Änderungen im laufenden Monat Anwendung. (3) Bei nachgewiesener Anmietung von externen Räumen, die ausschließlich zu Betreuungszwecken in der Kindertagespflege genutzt werden, wird zusätzlich zur Förderleistung eine monatliche Pauschale in Höhe von 30,00 € pro angebotenem Betreuungsplatz gewährt.

(4) Ist nach Feststellung des Jugendamtes eine sozialpädagogische Kindertagespflege notwendig, erhöht sich der Stundensatz auf 6,00 € je Stunde. Hiervon entfallen auf den Sachaufwand 2,30 € je Stunde sowie auf den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Kosten der Erziehung = Gewinn) 3,70 € je Stunde.

(5) Die gesamte Geldleistung wird zum 15. eines Monats vom öffentlichen Jugendhilfeträger an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt.

(6) In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson (Urlaub, Krankheit usw.) wird die laufende Leistung bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weiter gewährt. Die Fehlzeiten der Kindertagespflegeperson sind dem öffentlichen Jugendhilfeträger umgehend, jedoch spätestens bis zum 10. des Folgemonats, zu melden.

Betreuung an fünf Tagen/Woche30 Tage betreuungsfreie Zeit
Betreuung an vier Tagen/Woche24 Tage betreuungsfreie Zeit
Betreuung an drei Tagen/Woche18 Tage betreuungsfreie Zeit
Betreuung an zwei Tagen/Woche12 Tage betreuungsfreie Zeit
Betreuung an einem Tag/Woche 6 Tage betreuungsfreie Zeit

(7) Neben der Zuwendung je Betreuungsstunde erhält die Kindertagespflegeperson bei einem entsprechenden Nachweis eine Erstattung in Höhe der

soweit die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sind.

§ 10 Antragsverfahren

(1) Anträge auf Förderung in der Kindertagespflege sind von den Personensorgeberechtigten schriftlich zu stellen. Eine Bewilligung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Es ergeht hierzu ein schriftlicher Bescheid an die/den Antragsteller / in. Die Kindertagespflegeperson erhält eine Information über den Umfang der geförderten Betreuungszeiten.

(2) Ein Antrag auf Fortführung der Förderung ist rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen.

(3) Die Förderung endet mit dem letzten tatsächlichen Betreuungstag, der dem öffentlichen Jugendhilfeträger unverzüglich mitzuteilen ist.

(4) Gemäß § 23 SGB VIII zahlt der zuständige öffentliche Jugendhilfeträger die gesamte Geldleistung an die nach § 23 SGB VIII überprüfte und geeignete Kindertagespflegeperson aus. Die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt, haben für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag zu entrichten. Näheres hierzu regelt Abschnitt IV der Satzung.

IV. Erhebung von Kostenbeiträgen

§ 11 Höhe des Kostenbeitrages

(1) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages richtet sich nach dem Einkommen, der Anzahl der kindergeldberechtigten und im Haushalt der Antragsteller:in lebenden Kinder und der tatsächlichen monatlichen Betreuungszeit. Der zu entrichtende Kostenbeitrag je angefangener Betreuungsstunde für gleichzeitig in Kindertagespflege/Kindertagesstätten und/oder kostenpflichtiger nachschulischer Betreuung betreute Geschwisterkinder ist der Beitragsstaffelung in der Anlage 1 zu dieser Satzung zu entnehmen. Ab dem vierten in Kindertagespflege / Kindertagesstätten betreuten Kind werden keine Kostenbeiträge erhoben.

(2) Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung, die sich in der ersetzenden Kindertagespflege befinden, werden beitragsfrei gestellt. Dieses gilt für eine Betreuung von bis zu acht Stunden täglich.

(3) Befindet sich ein Geschwisterkind beitragsfrei in einer Kindertagesstätteneinrichtung oder beitragsfrei in einer Kindertagespflege, so wird dieses Kind bei der Geschwisterermäßigung nicht berücksichtigt. (4) Der Elternbeitrag ist ab dem ersten Tag der Betreuung (Eingewöhnung) von den Personensorgeberechtigten an den öffentlichen Jugendhilfeträger zu zahlen.

§ 12 Einkommensermittlung

(1) Die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, haben dem öffentlichen Jugendhilfeträger das Einkommen anzugeben und nachzuweisen. Dazu reichen sie eine dafür vorgesehene Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege ein, und zwar mit allen Belegen, das heißt vorrangig die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, sonst Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) eines Steuerberaters oder andere geeignete Nachweise. Werden keine Angaben gemacht oder keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, erfolgt eine Einstufung in die höchste Einkommensstufe.

(2) Die Eltern bzw. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die / der Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch – Bürgergeld - (SGB II), nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder den Kinderzuschlag nach Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen / bezieht, haben für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges keinen Kostenbeitrag zu leisten.

(3) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbaren Einkünfte, die im Ausland erzielt werden („Bruttoeinkommen“). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(4) Dem Einkommen nach Absatz 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern bzw. den Elternteil und die kindergeldberechtigten Kinder hinzuzurechnen. Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. (5) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird wie folgt berücksichtigt:

(6) Von dem Einkommen werden abgezogen:

(7) Maßgebend ist das Jahreseinkommen, das die Beitragspflichtigen in dem Kalenderjahr haben, das dem Beginn bzw. einer Fortsetzung der Kindertagespflege vorangeht (Bemessungszeitraum). (8) Abweichend von Absatz 7 ist jederzeit auf Antrag das Einkommen des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem die Förderung in der Kindertagespflege beginnt bzw. nach Weiterbewilligung fortgesetzt wird, wenn sich dieses Jahreseinkommen voraussichtlich auf Dauer gegenüber dem des vorangegangenen Kalenderjahres ändert und dies zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragsstaffel führt. Dabei erfolgt zunächst auf der Grundlage von Nachweisen, aus denen sich die Änderung der Einkommensverhältnisse ergibt, eine vorläufige Festsetzung ab dem Monat der Antragstellung bis zum Ende des Festsetzungszeitraums.
§ 13 Zahlung des Kostenbeitrages

(1) Über die Höhe des Kostenbeitrages ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Kostenbeitrag ist monatlich zu entrichten und wird jeweils zum 5. eines Monats fällig. Soweit der Betreuungsumfang und damit auch die Höhe des Kostenbeitrages monatlich schwankend sind, wird der Kostenbeitrag, nachträglich neu berechnet, festgesetzt.

(2) Fehlt das Kind mehr als die Hälfte der vereinbarten Betreuungszeit pro Kalendermonat, so kann der Elternbeitrag auf Antrag auf bis zu 50 % für den betroffenen Kalendermonat gekürzt werden.

(3) Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 14 Erlass des Kostenbeitrages

Ist der Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten, kann er gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom Landkreis Lüneburg erlassen werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist § 90 Abs. 4 SGB VIII anzuwenden.







V. Schlussbestimmungen

§ 15 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben

§ 16 Härtefallregelungen

In besonders begründeten Härtefällen kann unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Einzelfalls von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die bisherige Satzung des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII im Gebiet des Landkreises Lüneburg vom 21.12.2023 wird durch diese Satzung ersetzt.

Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.

Lüneburg, 08.05.2025

Landkreis Lüneburg
Der Landrat



Böther










Anlage 1

Elternbeiträge gem. § 11 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege ab dem 01.06.2025


Kostenbeitrag in Euro je Betreuungsstunde
    Stufe
    Jahreseinkommen
1. Kind 2. Kind 3. Kind
    1
    bis unter 23.000 €
--,-- €
--,-- € --,-- €
    2
23.000 € bis unter 27.000 €
0,30 €
0,21 €
0,09 €
    3
27.000 € bis unter 31.000 €
0,60 €
0,42 €
0,18 €
    4
31.000 € bis unter 35.000 €
0,90 €
0,63 €
0,27 €
    5
35.000 € bis unter 39.000 €
1,20 €
0,84 €
0,36 €
    6
39.000 € bis unter 43.000 €
1,50 €
1,05 €
0,45 €
    7
43.000 € bis unter 47.000 €
1,75 €
1,23 €
0,53 €
    8
47.000 € bis unter 51.000 €
2,00 €
1,40 €
0,60 €
    9
51.000 € bis unter 55.000 €
2,25 €
1,58 €
0,68 €
10
55.000 € bis unter 59.000 €
2,45 €
1,72 €
0,74 €
11
59.000 € bis unter 63.000 €
2,65 €
1,86 €
0,80 €
12
63.000 € bis unter 68.000 €
2,85 €
2,00 €
0,86 €
13
68.000 € bis unter 73.000 €
3,05 €
2,14 €
0,92 €
14
    ab 73.000 €
3,25 €
2,28 €
0,98 €











Anlage 2

Anlage zu § 9 Abs. 6 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege

I.
Der Landkreis Lüneburg wirkt darauf hin, dass im Gebiet des Landkreises Lüneburg Vertretungsplätze für Kindertagespflege zur Verfügung stehen.

Für die mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmte Bereitstellung eines Vertretungsplatzes im Rahmen der Pflegeerlaubnis erhält eine Kindertagespflegeperson eine Bereithaltepauschale von 3,00 € pro Betreuungsstunde. Für die Berechnung kann ein Betreuungsumfang von bis zu 35 Betreuungsstunden pro Woche zugrunde gelegt werden. Neben der Vertretungspauschale werden Versicherungsleistungen nach § 9 Abs. 6 erstattet.

Eine Vertretungsperson muss über die notwendige Qualifikation zur Kindertagespflege verfügen.

Bei der Aufnahme eines Kindes im Vertretungsfall erfolgt die Vergütung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden aufstockend gemäß § 9 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 2,00 € pro Betreuungsstunde. Es wird maximal der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang gefördert, wobei sich die Anzahl der maximal zu belegenden Plätze aus der Pflegeerlaubnis ergibt.

II.
Für Großtagespflegestellen sind Vertretungskräfte vorzuhalten. Die Vertretungskräfte benötigen ebenfalls eine Pflegeerlaubnis und sollen in regelmäßigen Abständen am Gruppenalltag teilnehmen. Hierfür erhält maximal eine Vertretungskraft pro Großtagespflegestelle pauschal den gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde für max. 40 Stunden im Monat.

Für Kinder aus einer Großtagespflegestelle kann eine Vertretung nach Nr. I nur zur Verfügung gestellt werden, wenn es in der Großtagespflegestelle keine Vertretungskraft gibt.

Neben der Vertretungspauschale werden Versicherungsleistungen nach § 9 Abs. 7 erstattet. Bei der Aufnahme eines Kindes im Vertretungsfall erfolgt die Vergütung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden gemäß § 9 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege. Es wird maximal der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang gefördert, wobei sich die Anzahl der maximal zu belegenden Plätze aus der Pflegeerlaubnis ergibt.

III.
Kindertagespflegepersonen, die sich gegenseitig vertreten, werden im Umfang der Kindertagespflegesatzung nach § 9 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege bezahlt. Bei der Aufnahme eines Kindes im Vertretungsfall erfolgt die Vergütung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden. Es wird maximal der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang gefördert, wobei sich die Anzahl der maximal zu belegenden Plätze aus der Pflegeerlaubnis ergibt.

IV.
Eine Vergütung für Vertretungen nach I, II und III erfolgt nur bei unvorhergesehenen oder kurzfristigen Ausfallzeiten der ursprünglichen Kindertagespflegeperson. Geplante Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson wie z. B. Urlaub fallen nicht unter die Förderung im Vertretungsfall.

Betreuungsnachweise für geleistete Vertretungszeiten, sind von den Vertretungstagespflegepersonen bis zum 05. des Folgemonats dem Jugendhilfeträger vorzulegen.

V.
Abweichende Vertretungsfälle können nach einer Einzelfallprüfung durch den örtlichen Jugendhilfeträger gestattet werden.