Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Kostenpflichtige Verwaltungstätigkeiten
§ 2 Kostentarif, Höhe der Kosten
§ 3 Gebühren
§ 4 Auslagen
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
§ 6 Kosten für Rechtsbehelfe
§ 7 Kostenschuldner
§ 8 Entstehung der Kostenschuld
§ 9 Fälligkeit der Kostenschuld
§ 10 Vollstreckung
§ 11 Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes
§ 12 Datenschutz
§ 13 Inkrafttreten
Anlage zu § 2
Satzung des Landkreises Lüneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis
(Verwaltungskostensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58 Abs. 1 Ziffer 5, 7 und § 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (Nds. GVBI.2025 Nr. 3), § 2 und § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 30.09.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenpflichtige Verwaltungstätigkeiten (1)
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten – im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten – im eigenen Wirkungskreis des Landkreises Lüneburg werden nach dieser Satzung Kosten erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Kosten im Sinne dieser Satzung sind Gebühren und Auslagen.
(2)
Verwaltungstätigkeiten i. S. v. Abs. 1 sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
(3)
Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Beginn der Verwaltungstätigkeit, jedoch vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(4)
Die Erhebung von Kosten auf Grund anderer Rechtsvorschriften für besondere Verwaltungstätigkeiten, die in dem Kostentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2
Kostentarif, Höhe der Kosten (1)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage geführten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2)
Liegen umsatzsteuerpflichtige Verwaltungstätigkeiten vor, sind die Beträge des Kostentarifes zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben.
(3)
Nicht unter den Kostentarif fallen
a) Verwaltungstätigkeiten, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
b) Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Amtshilfe
Für Verwaltungstätigkeiten, für welche der Kostentarif einen Rahmen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Kosten das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Kosten sind auf volle Euro abgerundet festzusetzen.
(2)
Werden mehrere kostenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr nach Kostentarif zu erheben.
(3)
Gebühren werden nicht erhoben für Verwaltungstätigkeiten, zu denen
a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann.
b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken
i. S. des § 54 der Abgabenordnung (AO) Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.
(1)
Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten;
dies gilt auch, wenn die Verwaltungstätigkeit selbst gebührenfrei ist. Werden bei einer Dienstreise mehrere Dienstgeschäfte wahrgenommen, so sind die Reisekosten nach dem Verhältnis der Kosten zu teilen, die bei gesonderter Erledigung jedes einzelnen Geschäfts entstanden wären.
(2)
Auslagen sind in § 13 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) exemplarisch aufgeführt. (1)
Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Landkreis Lüneburg die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen.
(2)
Der Landkreis Lüneburg kann die von ihm festgesetzten Kosten stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(3)
Der Landkreis Lüneburg kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus
Billigkeitsgründen geboten ist.
(4)
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ganz oder teilweise abgelehnt oder zurückgenommen, bevor die Amtshandlung beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(5)
Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(6)
Gebühren werden nicht erhoben für
1. mündliche Auskünfte,
2. Zeugnisse und Bescheinigungen für folgende Angelegenheiten: a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,
b) Besuch von Schulen, Fachhochschulen, Universitäten und vergleichbaren Einrichtungen, c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern,
d) Nachweis der Bedürftigkeit; 3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen.
§ 6
Kosten für Rechtsbehelfe (1)
Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. Soweit
der Rechtsbehelf Erfolg hat, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Verwaltungstätigkeit zu erheben. Bei gebührenfreien Verwaltungstätigkeiten werden die Kosten für Rechtsbehelfe im Kostentarif bestimmt.
(2)
Wird eine Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil
aufgehoben, so ist eine bereits bezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für die Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Das Gleiche gilt, wenn ein Gericht nach § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Rechtswidrigkeit der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat. Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Verwaltungstätigkeit aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen wurde.
Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat oder wer die Kosten durch eine gegenüber dem Landkreis Lüneburg abgegebene oder ihr/ihm mitgeteilte Erklärung
übernommen hat.
(2)
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 8
Entstehung der Kostenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 9
Fälligkeit der Kostenschuld (1)
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Landkreis Lüneburg einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2)
Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der
Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
(3)
Bei umsatzsteuerpflichtigen Kosten enthält der Bescheid die Bestandteile einer Rechnung nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Die Kosten können nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden.
§ 11
Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 NKAG die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.
(1)
Für datenschutzrechtliche Fragen können sich Betroffene an den Datenschutzbeauftragten der verantwortlichen Stelle wenden, die Kontaktdaten sind auf der Webseite des Landkreises Lüneburg unter https://www.landkreis-lueneburg.de/datenschutz.html abrufbar.
(2)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Durchführung der Verwaltungstätigkeiten nach dieser Satzung, insbesondere zur Bearbeitung von Anträgen und zur Erhebung
von Verwaltungskosten. Rechtsgrundlage hierfür sind Art. 6 Abs. 1 lit. c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) sowie § 11 NKAG.
(3) Es werden nur die für die Bearbeitung erforderlichen Daten verarbeitet, insbesondere- Name und Kontaktdaten,
- Angaben zum Verwaltungsvorgang (z. B. Aktenzeichen, Antragsgegenstand),
- Gebühren- und Zahlungsinformationen. Die Erhebung erfolgt in der Regel anlassbezogen, etwa bei der Antragstellung oder im Zuge gebührenpflichtiger Amtshandlungen.
(4)
Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken findet nicht statt.
(5)
Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und zur Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, insbesondere aus dem Haushalts- und Abgabenrecht, erforderlich ist.
(6)
Die betroffenen Personen haben die Rechte nach den Art. 13 bis 18 und 21 DSGVO, insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch.
Diese Satzung tritt am 01.11.2026 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über Verwaltungskosten des Landkreises Lüneburg vom 21.05.2001 außer Kraft.
Lüneburg, den 12.10.2026
i. V.
gez. Yvonne Hobro
Erste Kreisrätin
Kostentarif
zur Satzung des Landkreises Lüneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 12.10.2026
Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 4 der Verwaltungskostensatzung).
Für die Gebührenbemessung des Verwaltungsaufwandes werden die Pauschbeträge gem.
§ 1 Abs. 4 S. 5 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde gelegt. Bei Gebühren nach Zeitaufwand wird je angefangener Viertelstunde und entsprechend der einzelnen Stundensätze abgerechnet.
Nr. | Gegenstand | Gebühr/ Pauschbetrag in Euro |
1 | Vervielfältigungen, andere Druckerzeugnisse und Überlassung elektronischer Dateien |
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1.1 | Vervielfältigung je angefangener Seite (schwarz-weiß) |
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1.1.1 | - bis zum Format DIN A4 | 0,60 |
1.1.2 | - bis zum Format DIN A3 | 1,00 |
1.1.3 | - bei größeren Formaten | bis zu 15,00 |
1.1.4 | - bei Nutzungsüberlassung des Kopiergerätes an Bürger | halbe Gebühr |
| Anmerkung zu Nr. 1.1.4:
Ein Anspruch auf Nutzungsüberlassung besteht nicht. |
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1.2 | Vervielfältigung je angefangener Seite (farbig) |
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1.2.1 | - bis zum Format DIN A4 | 1,50 |
1.2.2 | - bis zum Format DIN A3 | 2,00 |
1.2.3 | - bei größeren Formaten | bis zu 15,00 |
1.2.4 | - Nutzungsüberlassung des Kopiergerätes an Bürger | halbe Gebühr |
| Anmerkung zu Nr. 1.2.4:
Ein Anspruch auf Nutzungsüberlassung besteht nicht. |
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1.3 | Vorbereitung, Erstellung und Übersendung digitaler Kopien/elektro- nischer Dateien |
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1.3.1 | - per E-Mail / per Downloadlink | nach Zeitaufwand, mind. jedoch 15,00 |
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1.3.2 | per Datenträger (umfasst sind Kosten für Datenträger und Versand, die nicht gesondert als Auslagen erhoben werden) | nach Zeitaufwand, mind. jedoch 25,00 |
2 | Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise |
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2.1 | Beglaubigung von Unterschriften | 8,00 |
2.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Kopien, Vervielfältigungen und Negativen | 5,00 je Seite |
2.3 | Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland | 10,00 - 30,00 je Urkunde |
2.4 | Ausstellen eines Ausweises, eines Zeugnisses oder einer sonstigen Bescheinigung | nach Zeitaufwand |
2.5 | Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Bau- gesetzbuch (Negativzeugnis)* | nach Zeitaufwand, mind. 35,00 |
2.6 | Löschungsbewilligungen, soweit nicht privatrechtlich | nach Zeitaufwand, mind. 30,00 |
3 | Akteneinsicht, Auskunft, Nachforschung |
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3.1. | Gewährung von Akteneinsicht | nach Zeitaufwand, mind. jedoch 14,00 |
| bei Versendung der Akten, je Sendung zzgl. | 12,00 |
| Anmerkung zu Nr. 3.1
a) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird. b) Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung der Akten zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben. c) Für die Akteneinsicht durch Übersendung digitaler Dateien sind Gebühren nach Nr. 1.3 zu erheben. |
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3.2 | Auskünfte |
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3.2.1 | Auskünfte aus einer Datenbank, einer Kartei, einem Register oder einem sonstigen Verzeichnis | nach Zeitaufwand |
3.3 | Nachforschung der Kasse nach dem Verbleib eines überwiesenen Betrages | 25,00 |
| Anmerkung zu Nr. 3.3:
a) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung erge- ben hat, dass der infrage stehende Betrag der Empfängerin oder dem Empfänger nicht gutgeschrieben oder nicht an sie oder ihn ausgezahlt worden ist. b) Der Betrag, der von der Kasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslage zu erheben. |
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3.4 | Feststellungen aus Konten und Akten | nach Zeitaufwand |
4 | Nutzung des Archives |
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4.1 | Schriftliche Auskünfte aus Urkunden und alten Akten, je Seite | 2,00 |
4.2 | Benutzung von Großformaten (Karten, Pläne, Plakate, Bilder usw.) je Tag | 10,00 |
4.3 | Für familiengeschichtliche Auskünfte und sonstige Auskünfte | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 4:
Für die Benutzung und Auskunftserteilung zu wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken, sowie bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Schul- und Berufsausbildung sind lediglich die Auslagen zu erstatten. Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwer- tungs- und Lizenzrechten sind gesondert abzugelten. |
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| Anmerkung zu Nr. 4.3:
Der Betrag der vom Landesarchiv für die Nachforschung erhoben wird, ist in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslage zu erheben. |
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5 | Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) |
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5.1. | Genehmigungen für bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 5 NStrG | nach Zeitaufwand |
5.2. | Ausnahmen nach § 24 Abs. 7 des NStrG | nach Zeitaufwand |
6 | Telekommunikationsgesetz (TKG) |
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6.1 | Zustimmungserklärung nach § 223 TKG | 200,00 |
7 | Genehmigungen, Überwachung, Bewilligungen im Zusammen- hang mit Baumaßnahmen |
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7.1 | Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an öffentlichen Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden | nach Zeitaufwand |
7.2 | Bereitstellung von Verkehrsschildern bestehend aus Verkehrs- zeichen oder Absperrbarke, Teleskopbefestigungsstangen, Betonsteinen | 20,00 zzgl. 5,00 pro Schild und Tag |
8 | Antragskonferenz |
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| Durchführung einer Antragskonferenz, wenn nach der Antragskon- ferenz ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amts- handlung nicht gestellt wird | nach Zeitaufwand |
9 | Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von einer Privatperson zu deren Nutzen gewünscht ist (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen) | nach Zeitaufwand |
10 | Gebühren in besonderen Fällen (Ablehnung und Rücknahme eines Antrages, Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, Rechtsbehelfe, Rückforderungen) |
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10.1 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde | nach Zeitaufwand |
10.2 | Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung | nach Zeitaufwand, max. 25 % der ursprünglichen für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
| Anmerkung zu Nr. 10.1 und 10.2:
Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amts- handlung festzusetzende Gebühr. |
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10.3 | Nachträgliche Änderung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 10.3:
Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Gebühr, die für eine nicht auf die Änderung beschränkte Amtshandlung festzusetzen war. |
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10.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 10.4:
Eine Gebühr wird nicht erhoben für die Rücknahme oder Widerruf eines Bescheids zur Gewährung einer Zuwendung oder anderen Geldleistung, wenn eine Gebühr nach Nr. 11 zu erheben ist. |
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10.5 | Rechtsbehelfe |
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10.5.1 | Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Anga- ben der Person, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, vorgenommen oder abgelehnt worden ist. |
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| in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit (vgl. § 6 der Satzung) | das 1 ½ -fache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war |
| im Übrigen | nach Zeitaufwand |
10.5.2 | Bearbeitung eines Rechtsbehelfs, wenn der Rechtsbehelf vor Been- digung des Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen wird. | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 10.5.2:
Richtet sich der Rechtsbehelf ausschließlich gegen eine Kostenfest- setzung, so darf die Gebühr den strittigen Betrag nicht übersteigen. |
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11 | Rückforderung von Zuwendungen oder anderen Geldleistungen | nach Zeitaufwand, jedoch mind. 10 % des Rückforderungsbetrages und höchstens 10.000 |
| Anmerkung zur Nr. 11:
a) Zum Zeitaufwand gehört auch der Zeitaufwand für die Ände- rung, die Rücknahme oder den Widerruf des Bescheids zur Gewährung der Zuwendung oder anderen Geldleistung. b) Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückfor- derung darauf beruht, dass
aa) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvor- hergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss, bb) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht die Zuwen- dungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu ver- treten hat, nicht erreicht worden ist oder cc) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat. c) Mit Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten. |
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12 | Amtshandlungen des Gesundheitsamtes |
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12.1 | labordiagnostische Untersuchungen |
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12.1.1 | HIV-Test mit Bescheinigung | kostenlos |
12.1.2 | Quantiferontest mit Bescheinigung | 20,00 - 100,00 |
12.2 | Zeugnisse des Gesundheitsamtes |
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12.2.1 | Amtsärztliches Zeugnis bei Versäumnis der Prüfung bzw. Feststel- lung der Prüfungsunfähigkeit |
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| ohne Untersuchung bzw. nach Aktenlage | 90,00 |
| mit Untersuchung | 140,00 |
12.2.2 | Amtsärztliche Bescheinigung nach § 14 II 3 NHG |
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| ohne Untersuchung bzw. nach Aktenlage | 90,00 |
| mit Untersuchung | 140,00 |
12.2.3 | Bescheinigung für die Kindergeldkasse Untersuchung (EStG) |
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| ohne Untersuchung bzw. nach Aktenlage | 90,00 |
| mit Untersuchung | 140,00 |
12.2.4 | Beglaubigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsab- kommens für Betäubungsmittel je Arzt | 25,00 - 40,00 |
12.3. | Ärztliche Gutachten und Stellungnahmen |
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12.3.1 | ohne Untersuchung bzw. nach Aktenlage | 90,00 |
12.3.2 | mit Untersuchung | 140,00 |
12.3.3 | mit umfangreicher fachlicher oder rechtlicher Fragestellung ohne Untersuchung bzw. nach Aktenlage | 180,00 |
12.3.4 | mit umfangreicher fachlicher oder rechtlicher Fragestellung mit Untersuchung | 270,00 |
12.3.5 | mit sehr umfangreicher fachlicher oder rechtlicher Fragestellung ohne Untersuchung bzw. nach Aktenlage | 260,00 |
12.3.6 | mit sehr umfangreicher fachlicher oder rechtlicher Fragestellung mit Untersuchung | 390,00 |
13 | Allgemeiner Auffangtatbestand |
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| Genehmigungen, Erlaubnis, Ausnahmebewilligung oder sonstige auf Antrag oder Veranlassung des/der Kostenschuldners/-in vor- zunehmende Amtshandlung oder Protokoll über Verhandlungen, wenn in diesem Kostentarif und auch in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | nach Zeitaufwand |
*Hinweis zu Nr. 2.5 Die Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist eine Amtshandlung. Im Hinblick auf die Bindung des grundbuchrechtlichen Vollzuges jeder Auflassung an die Vorlage eines solchen Zeugnisses liegt seine Erteilung insoweit im öffentlichen Interesse. Trotzdem ist die Erhebung von Kosten nicht nach § 4 Abs. 2 NKAG, § 2 Abs. 1 NVwKostG ausgeschlossen, weil nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB das Zeugnis nur auf Antrag erteilt wird. Erhebt eine Gemeinde Gebühren für die Erteilung eines Negativzeugnisses, muss sie berücksichtigen, dass nur für die Zeugniserteilung selbst Kosten erhoben werden können. Die Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es ausgeübt werden soll, hat die Gemeinde dagegen nach Mitteilung des jeweiligen Kaufvertrages überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen durchzuführen.
(Siehe angehängte Datei: 2026-10-12 Verwaltungskostensatzung LK LG.pdf) (Siehe angehängte Datei: 2026-10-12 Kostentarif zur VKS_LK LG.pdf)
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