Inhaltsverzeichnis:
1. Sprachliche Gleichstellung oder Gender-Hinweis
2. Allgemeine Hinweise
3. Geltungsbereich der Stabsdienstordnung
4. Zuständigkeit
4.1 Sachliche Zuständigkeit
4.2 Örtliche Zuständigkeit
4.3 Nachbarschaftshilfe
5. Entscheidung über die Feststellung des Katastrophenfalls
6. Stab außergewöhnliches Ereignis (SAE)
6.1 Arbeitsaufgaben des SAE
6.2 Personal des SAE
7. Aufgaben des Katastrophenschutzstabes
7.1 Unterstützung Vorbereitungsmaßnahmen
8. Gliederung
8.1 Führungsebenen
8.2 Personelle Besetzung
9. Organisation
9.1 Rechte eines Stabsmitgliedes
9.2 Pflichten eines Stabsmitglieds
9.3 Berufung eines Stabsmitglieds
9.4 Entpflichtung eines Stabsmitglieds
9.5 Schichtmodell
9.6 Arbeitszeit
9.6.1 Erfassung Arbeitszeit
9.6.2 Beginn der Arbeitszeit
9.6.3 Ende der Arbeitszeit
9.6.4 Dauer der Arbeitszeit
9.6.5 Ruhepausen
9.6.6 Ruhezeiten
9.6.7 Stabsarbeiten am Wochenende und an Sonn- und Feiertagen
9.7 Datenschutz
9.8 Verschwiegenheit
9.9 Räumliche Unterbringung
9.10 Verpflegung
10. Alarmierung
10.1 Ablauf Alarmierung
10.2 Alarmierung während der allgemeinen Arbeitszeit
10.3 Alarmierung im Urlaub
10.4 Alarmierung während der Arbeitsunfähigkeit
10.5 Alarmierung Fachberater und Verbindungsbeamte
10.6 Alarmierungsdaten
11. Funktionen und Aufgaben
11.1 Leitung des Stabes
11.2 Sachgebiet 1 „Personal / Innerer Dienst“
11.3 Sachgebiet 2 „Lage“
11.3.1 Sachgebiet 2 „Lagekarte“
11.3.2 Sachgebiet 2 „Einsatztagebuch“
11.3.3 Sachgebiet 2 „Sichtung“
11.4 Sachgebiet 3 „Einsatz“
11.5 Sachgebiet 4 „Versorgung“
11.6 Sachgebiet 5 „Presse- und Medienarbeit“
11.7 Sachgebiet 5 „Bürgertelefon“
11.8 Sachgebiet 6 „Informations- und Kommunikationswesen“
11.9 Fachberater und Verbindungsbeamte
11.9.1 Fachberater
11.9.2 Verbindungsbeamte
11.10 Bote
12. Arbeitsverfahren
12.1 Meldepflicht an obere Katastrophenschutzbehörde (NLBK)
12.2 Lagebesprechungen
12.3 Abstimmungsgespräche
12.4 Kommunikation
12.5 Schichtwechsel
12.6 Stabssoftware und Nachrichtenvordruck
12.7 Zutrittskontrollen
12.8 Verhalten im Stabsraum
13. Dienstausweise
14. Aus- und Fortbildung
14.1 Grundlagenausbildung
14.2 Ablauf Lehrgang NLBK und BABZ
15. Inkrafttreten
16. Stabsraum
17. Anlagen
Anlage 1: Der Schichtwechsel als Prozess - Teil 1
Anlage 1: Der Schichtwechsel als Prozess - Teil 2
Anlage 2: Erreichbarkeit des Katastrophenschutzstabes
1 Sprachliche Gleichstellung oder Gender-Hinweis Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Stabsdienstordnung gelten gleichermaßen in männlicher, weiblicher bzw. in diverser Form. Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Schreibweise sowie auf eine Mehrfachbezeichnung verzichtet.
2 Allgemeine Hinweise Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz sieht vor, dass der Landkreis Lüneburg als untere Katastrophenschutzbehörde einen Katastrophenschutzstab bildet (§ 6 Abs. 1 S. 1 NKatSG).
Nach den Bestimmungen des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.10.2008 (B22-13221/12 u, B21 -14600/23) gilt die Feuerwehrdienstvorschrift 100 für die Führungsstruktur des Katastrophenschutzstabes nach dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz.
Die Feuerwehrdienstvorschrift 100 beschreibt wie folgt die Führungsstruktur zur Bewältigung von Schadenlagen. Die einzelnen Komponenten der Führung im Landkreis Lüneburg sind demnach:
- die politisch gesamtverantwortliche Komponente - der Landrat
- die administrativ-organisatorische Komponente – der Katastrophenschutzstab und
- die operativ-taktische Komponente – die Technische Einsatzleitung.
Diese Führungsstruktur wird vom Landrat für einen begrenzten Zeitraum angeordnet, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses ein über das gewöhnliche Maß hinausgehender hoher Koordinierungs- und Entscheidungsbedarf besteht.
Dies ist insbesondere der Fall bei:
- einem Katastrophenvoralarm gem. § 1 Abs. 4 NKatSG,
- außergewöhnlichen Ereignissen gem. § 1 Abs. 3 NKatSG oder
- Katastrophenfällen gem. § 1 Abs. 2 NKatSG.
Diese besondere Führungsstruktur ersetzt die tägliche Führungsstruktur der Kreisverwaltung laut Verwaltungsgliederungsplan.
3 Geltungsbereich der Stabsdienstordnung Die Stabsdienstordnung regelt die Zuständigkeit, den Aufbau, die Organisation, die Aufgaben und Arbeitsverfahren des Katastrophenschutzstabes des Landkreises Lüneburg. Weiterhin regelt diese Stabsdienstordnung die Rechte und Pflichten, Berufung und Beendigung und Ausbildung der einzelnen Stabsmitglieder.
4 Zuständigkeit Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises dem Landkreis Lüneburg als untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NKatSG. Dazu bildet die untere Katastrophenschutzbehörde einen Katastrophenschutzstab gem. § 6 Abs. 1 S.1 NKatSG.
4.1 Sachliche Zuständigkeit Der Katastrophenschutzstab ist für die Vorbereitung der Bekämpfung und die Bekämpfung von außergewöhnlichen Ereignissen gem. § 1 Abs. 3 NKatSG und Katastrophenfällen gem. § 1 Abs. 2 NKatSG zuständig.
4.2 Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Katastrophenschutzstabs des Landkreises Lüneburg ist auf das Gebiet des Landkreises Lüneburg beschränkt.
4.3 Nachbarschaftshilfe Der Landkreis Lüneburg ist als untere Katastrophenschutzbehörde zur benachbarten Hilfeleistung gem. § 23 Abs. 1 NKatSG verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus ist der Landkreis Lüneburg zur überörtlichen Hilfeleistung, auf Anordnung des MI verpflichtet.
5 Entscheidung über die Feststellung des Katastrophenfalls
Ob der Katastrophenschutzstab und die Technische Einsatzleitung alarmiert werden müssen, wird unter Beobachtung des Verlaufs der Schadenslage von unterschiedlichen Stellen geprüft:

6 Stab außergewöhnliches Ereignis (SAE) Der SAE ist der Führungsstab des Landkreises, der bei Schadensereignissen vor Feststellung des Katastrophenfalls tätig wird. Der SAE wird entsprechend dem Ausmaß und der Art des jeweiligen Schadensereignisses einberufen.
Der SAE wird durch den Landrat, dessen Stellvertretung oder durch die Fachdienstleitung 41 bzw. Fachgebietsleitung BVS einberufen, wenn die Bewältigung der Gefahrenlage und der daraus resultierende Koordinierungsbedarf durch die ständige Organisation der Behörde nicht ziel- und zeitgerecht sichergestellt werden kann.
Kommt der SAE zum dem Entschluss, dass aufgrund des Schadensereignisses ein außergewöhnliches Ereignis oder ein Katastrophenfall nach Nds. Katastrophenschutzgesetz festgestellt werden muss, wird der Katastrophenschutzstab des Landkreises Lüneburg alarmiert.
6.1 Arbeitsaufgaben des SAE Der SAE ist ein Führungselement des Landrates. Der SAE übernimmt administrative und organisatorische Aufgaben, koordiniert ereignisbezogen das Verwaltungshandeln und unterstützt die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden.
Entscheidungen des SAE werden in Abstimmung mit den einbezogenen Fachberatern und den betroffenen Gefahrenabwehrbehörden getroffen.
Im Wesentlichen erfüllt der SAE folgende Aufgaben:
- Einschätzung und Beurteilung des Schadensereignisses,
- Beratung des Landrates in allen mit der Bekämpfung des Schadensereignisses zusammenhängenden Fragen,
- Aufrechterhaltung der Verbindung zu den örtlich zuständigen Gefahrenabwehrbehörden, Beratung und Fachaufsicht,
- Beurteilung, welche Kräfte mit den entsprechenden Mitteln zum gegebenen Zeitpunkt die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten haben (Beschlussfassung erfolgt durch die örtlichen Gefahrenabwehrbehörden),
- Koordination der Hilfskräfte
- Bildung einer TEL und von Einsatzabschnitten entsprechend der Lageentwicklung,
- Alarmierung des KatS-Stabes entsprechend der Lageentwicklung in gebotener Stärke,
- Sicherstellung ereignisbezogener Öffentlichkeitsarbeit und der Information der Medien über die Pressestelle.
6.2 Personal des SAE Die personelle Zusammensetzung des SAE richtet sich nach der Art und dem Umfang des Schadensereignisses. Je nach Umfang bzw. eventueller Verschärfung der Schadenslage kann das Personal des SAE jederzeit erweitert werden.
Die Besetzung des SAE besteht aus den unter Punkt 4. genannten Personen sowie entsprechend des jeweiligen Schadensereignisses aus weiteren erforderlichen fachkundigen Personen. Das Personal wird durch den Leiter des SAE eingesetzt und mit Fachberatern (intern und extern) ergänzt.
7 Aufgaben des Katastrophenschutzstabes Der Katastrophenschutzstab hat die Aufgabe, alle mit dem Ereignis, das zu seiner Alarmierung geführt hat, im Zusammenhang stehenden administrativ-organisatorischen Aufgaben, insbesondere:
- Vorbereitung von Entscheidungen,
- Anordnungen zum Vollzug von Entscheidungen,
- Kontrolle des Vollzuges von Entscheidungen,
- Beratung beteiligter Behörden und der Behördenleitung und
- Unterrichtung der Behörden und der Öffentlichkeit zu erledigen.
7.1 Unterstützung Vorbereitungsmaßnahmen Der Katastrophenschutzstab hat die Aufgabe gem. § 6 Abs 2 NKatSG, die untere Katastrophenschutzbehörde bei den von ihr zu treffenden Vorbereitungsmaßnahmen zu unterstützen.
Zu den Vorbereitungsmaßnahmen zählen:
- die Festlegung und genaue Erkundung der möglichen oder erfahrungsmäßigen Ansatzpunkte für Katastrophen (Waldungen, Wasserläufe, Industriewerke usw.),
- die Berechnung, Erfassung und Sicherstellung der zur Verfügung stehenden Einsatz- und Hilfskräfte,
- die Berechnung, Erfassung und Sicherstellung der materiellen Abwehr- und Hilfsmittel (Ausrüstung, Gerät, Materialien, Verpflegung, Transport- und Fernmeldemittel usw.).
8 Gliederung Der Katastrophenschutzstab ist dem Landrat des Landkreises Lüneburg unterstellt.
Der Aufbau des Katastrophenschutzstabes richtet sich nach der folgenden Abbildung.
Abbildung: Darstellung Katastrophenschutzstab RdErl. d. MI v. 17. 10. 2008 - B 22-13221/12, B 21-14600/23 — Anlage 1
Alternativ können die Sachgebiete gem. FwDV100 wie folgt zusammengefasst werden:
RdErl. d. MI v. 17. 10. 2008 - B 22-13221/12, B 21-14600/23 — Anlage 1
- S 4 mit S 1
- S 2 mit S 3
- S 5 zu S 2
- S 6 zu S 3
Die Entscheidung über den alternativen Aufbau des Katastrophenschutzstabes trifft die Leitung des Stabes.
Jedes Sachgebiet ist mit einer Sachgebietsleitung und einer unterschiedlichen Anzahl an Sachbearbeitern besetzt.
Die Leitung des Stabes wird bei Abwesenheit durch die Leitung des Sachgebietes 3 vertreten. Die Mitglieder eines Sachgebietes vertreten sich untereinander.
8.1 Führungsebenen
Die Führungsebenen in einem Katastrophenvoralarm, einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenfall richten sich nach der untenstehenden Abbildung.

Abbildung: Darstellung Führungsebenen in Niedersachsen RdErl. d. MI v. 17. 10. 2008 - B 22-13221/12, B 21-14600/23 — Anlage 2
8.2 Personelle Besetzung
Der Katastrophenschutzstab ist gem. Poolübersicht, die im Fachgebiet Bevölkerungsschutz geführt wird, besetzt. Die Poolübersicht führt die Namen und Stabsfunktion der Stabsmitglieder auf.
9 Organisation
9.1 Rechte eines Stabsmitgliedes Stabsmitglieder sind von der alltäglichen Arbeit freizustellen, um ihrer Pflicht der Mitwirkung im Katastrophenschutzstab nachzukommen. Diese Freistellung bezieht sich insbesondere auf die Fortbildungsveranstaltungen, Informationsveranstaltungen, Ausbildungstermine, Übungstage und Lehrgänge.
Weiterhin sind die Stabsmitglieder für die Beratung bei Vorbereitungsmaßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gem. § 6 Abs. 2 NKatSG i. V m. § 1 Abs. 1 NKatSG freizustellen. Bei diesen Maßnahmen sowie auch während einer Echt-Lage muss die Hauptarbeit des Stabsmitgliedes durch Kollegen, die nicht Teil des Katastrophenschutzstabes sind, miterledigt werden.
Weiterhin hat die untere Katastrophenschutzbehörde gegenüber den Stabsmitgliedern folgende Verpflichtungen wahrzunehmen:
- Einführung in die neue Aufgabenstellung
- Regelmäßige Ausbildungen und Übungen ermöglichen
- Arbeitsmittel zur Verfügung stellen
9.2 Pflichten eines Stabsmitglieds Ein Stabsmitglied ist mit der Berufung in den Katastrophenschutzstab dazu verpflichtet:
- die Stabsaufgaben gewissenhaft und entsprechend dieser Stabsdienstordnung zu erfüllen,
- an Fortbildungsveranstaltungen, Informationsveranstaltungen, Ausbildungsterminen, Übungstagen und Lehrgängen teilzunehmen,
- den Landkreis Lüneburg als untere Katastrophenschutzbehörde bei seinen Vorbereitungsmaßnahmen gem. 6 Abs. 2 NKatSG zu beraten,
- Änderungen der Alarmierungsdaten oder in der Verfügbarkeit dem Fachgebiet Bevölkerungsschutz unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
9.3 Berufung eines Stabsmitglieds Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2. beruft der HVB die Mitglieder des Stabes. Die Berufung erfolgt durch eine Berufungsurkunde; der Mitarbeiter des Landkreises Lüneburg erhält den Status eines Stabsmitgliedes. Darüber hinaus erfolgt eine offizielle schriftliche Berufung durch den Personalservice. Mit der Berufung wird das Ziel verfolgt, die Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen zu gewährleisten. Hierzu zählt auch der Übungsbetrieb. Zudem soll die dauerhafte Einsatzbereitschaft des Stabes sichergestellt werden.
Grundsätzlich wird eine freiwillige Mitarbeit präferiert. Sofern eine effektive Arbeitsfähigkeit des Katastrophenschutzstabes nicht auf freiwilliger Basis sichergestellt werden kann, werden die Teilnehmer verpflichtend berufen (§ 6 Abs. 1 NKatSG). Führungskräfte gehen grundsätzlich als Vorbild voran und können nach Bedarf für die Stabsarbeit herangezogen werden. Die Anmeldung zum Katastrophenschutzstab erfolgt bei der Hauptsachbearbeitung im Katastrophenschutz. Vorab findet auch ein Informationsgespräch statt, wobei geprüft wird, ob mit einer Verpflichtung den Erwartungen beider Seiten entsprochen wird. Die Berufung orientiert sich an folgenden Kriterien:
Auswahlkriterien:
- Mindestalter 18 Jahre
- Erreichbarkeit der FTZ innerhalb von 120 Minuten
- Berufserfahrung in der Verwaltung (Verwaltungsausbildung nicht erforderlich)
Die Kriterien sind eine Auswahl an Fähigkeiten, Abweichungen sind individuell möglich.
Ausschlusskriterien:
- Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 50 % einer Vollzeitbeschäftigung
- Schwerbehinderung
- Erhebliche gesundheitliche Einschränkungen
- Pflegender Angehöriger
- Kinder im Alter von unter 12 Jahren im Haushalt, deren Betreuung nicht anderweitig sichergestellt ist und/oder das Elternteil bzw. die sorgeberechtigte Person alleinerziehend ist
- Aktive ehrenamtliche Führungskraft in einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Hilfsorganisation nach dem NKatSG oder beim Technischen Hilfswerk
Das Mitwirken im Katastrophenschutzstab ist trotz Vorliegen der oben genannten Ausschlusskriterien auf freiwilliger Basis und auf Wunsch der betroffenen Beschäftigten möglich. Sollte der Beschäftigte zu einem späteren Zeitpunkt, trotz zunächst freiwilliger Meldung, von einem vorhandenen Ausschlusskriterium Gebrauch machen und nicht weiter im Stab tätig sein wollen, ist dies möglich. Eine Entpflichtung ist nach entsprechender Mitteilung grundsätzlich kurzfristig, jedoch spätestens sechs Monate nach Mitteilung, möglich.
Die Auswahl- und Ausschlusskriterien zur Mitarbeit im Katastrophenschutzstab werden in regelmäßigen Abständen durch das Fachgebiet Bevölkerungsschutz überprüft, aktualisiert und mit dem Verwaltungsvorstand sowie dem Personalrat abgestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wird beim Verfahren beteiligt (vgl. § 9 Abs. 2 NKomVG).
Sofern aufgrund einer Schwerbehinderung oder wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen (Daten der Schutzstufe D) nicht im Katastrophenschutzstab mitgewirkt werden kann, kann auf den Personalservice und auf die Personalakte verwiesen werden. Ein gesondertes Vorlegen dieser Daten beim Fachgebiet Bevölkerungsschutz ist nicht erforderlich. Bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen, ohne Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung, behält sich die Dienststelle vor, die Nichteignung für die Mitwirkung im Katastrophenschutzstab ggf. durch eine betriebsärztliche Untersuchung bestätigen zu lassen.
Fachdienstleitungen haben bei der Entscheidung, ob ein Mitglied ihres Fachdienstes zur Stabsarbeit herangezogen wird, kein Vetorecht. Bei der Heranziehung wird jedoch, solange die jeweilige Lage dies ermöglicht, auf die gleichmäßige Belastung der unterschiedlichen Organisationseinheiten bzw. auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Organisationseinheiten geachtet.
9.4 Entpflichtung eines Stabsmitglieds
Grundsätzlich besteht die Mitgliedschaft im Katastrophenschutzstab solange, bis das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis endet. Ein Austritt ist unter Angabe von vertretbaren Gründen bei der Hauptsachbearbeitung Katastrophenschutz jederzeit möglich. Die Ausführungen unter Punkt 7.3 zum Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen finden entsprechend Anwendung. Eine offizielle schriftliche Entpflichtung erfolgt durch den Fachdienst Personalservice.
9.5 Schichtmodell Der Stab ist grundsätzlich in einem Drei-Schichten-Modell (Schicht 1, Schicht 2, Schicht 3) aufgestellt. Jede Schicht dauert acht Stunden. Abweichend hiervon ist die Stabsleitung berechtigt, bei entsprechender Lage ein anderes Schichtmodell festzulegen.
9.6 Arbeitszeit
Bei Feststellung eines Katastrophenvoralarms, eines außergewöhnlichen Ereignisses oder eines Katastrophenfalls finden folgende Punkte für Stabsmitglieder des Katastrophenschutzstabes abweichend von der Allgemeinen Geschäftsanweisung des Landkreises Lüneburg und der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten beim Landkreis Lüneburg Anwendung. Es handelt sich bei diesen drei Ereignissen um außergewöhnliche Fälle, wonach gem. § 14 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Abweichungen von den Regelungen des ArbZG unter den weiteren Punkten getroffen worden sind.
9.6.1 Erfassung Arbeitszeit Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt über die Zeiterfassungsterminals oder über das Zeiterfassungssystem des Landkreises Lüneburg. Ist die Zeiterfassung nicht elektronisch möglich, wird die Arbeitszeit nachträglich von jedem Stabsmitglied mittels Korrekturantrag erfasst und von dem bzw. der Vorgesetzten des Stabsmitglieds genehmigt.
9.6.2 Beginn der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit eines Stabsmitgliedes beginnt am ersten Einsatztag mit der Alarmierung.
Dienstreisen gelten als an der Dienststätte angetreten, wenn sie innerhalb des bestehenden Arbeitszeitrahmens dort hätten angetreten werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar ist; das gilt jedoch nicht, wenn ein Beginn der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist. Dies bedeutet, dass zur tatsächlichen Arbeitszeit im Stab in jedem Fall fiktiv auch der Weg vom Standort der Kreisverwaltung bis in die FTZ Scharnebeck zählt (angenommen werden hier pro Fahrt 20 Minuten), auch wenn direkt vom Wohnort gefahren wurde. Ist der Weg vom Wohnort schneller zurückzulegen, dann zählt die tatsächliche Wegezeit zwischen Wohnort und FTZ als Arbeitszeit.
Außerhalb des bestehenden Arbeitszeitrahmens beginnt die Arbeitszeit in jedem Fall bei Abfahrt am Wohnort und wird in vollem Umfang angerechnet. Gleiche Regelungen gelten im Zusammenhang mit Übungs- und Schulungstagen
9.6.3 Ende der Arbeitszeit
Innerhalb des normalen Arbeitszeitrahmens gilt die Arbeitszeit als beendet, wenn eine Schichtübergabe an die nachfolgende Schicht erfolgt ist oder die Leitung des S1 etwas anderes bestimmt. Hinsichtlich der Wegezeiten richtet sich die Anrechnung der Arbeitszeit nach den geltenden gesetzlichen Regelungen. Dienstreisen gelten als an der Dienststätte beendet, wenn sie innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dort hätten beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar ist; das gilt jedoch nicht, wenn ein Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist. Dies bedeutet, dass zur tatsächlichen Arbeitszeit im Stab in jedem Fall fiktiv auch der Weg von der FTZ Scharnebeck zum Standort der Kreisverwaltung zählt (angenommen werden hier pro Fahrt 20 Minuten), auch wenn direkt zum Wohnort gefahren wurde. Ist der Weg zum Wohnort schneller zurückzulegen, dann zählt die tatsächliche Wegezeit zwischen FTZ und Wohnort als Arbeitszeit.
Außerhalb des bestehenden Arbeitszeitrahmens endet die Arbeitszeit in jedem Fall bei Ankunft am Wohnort und wird in vollem Umfang angerechnet.
9.6.4 Dauer der Arbeitszeit Ein Stabsmitglied arbeitet grundsätzlich gem. § 3 Satz 1 ArbZG acht Stunden pro Tag in einer Schicht. Die Arbeitszeit darf gem. § 14 Abs. 1 ArbZG verlängert werden, wenn das außergewöhnliche Ereignis gem. § 1 Abs. 3 NKatSG oder der Katastrophenfall gem. § 1 Abs. 2 NKatSG dies erfordern.
Die Verlängerung der grundsätzlichen Arbeitszeit wird durch die Leitung des S1 in Abstimmung mit der Dienststelle bestimmt und den betroffenen Personen sowie den Interessenvertretungen schriftlich, mindestens per E-Mail, mitgeteilt.
9.6.5 Ruhepausen Die Arbeit ist von tarifbeschäftigten Personen gem. § 4 ArbZG durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Bei verbeamteten Mitgliedern sind Ruhepausen von 30 Minuten einzuhalten. Verkürzungen oder Verlängerungen der Ruhepausen können in Absprache mit der jeweiligen Sachgebietsleitung getroffen werden und sind schriftlich, per E-Mail, durch die Sachgebietsleitung dem Sachgebiet 1 mitzuteilen.
In den Ruhepausen ist der Standort des Katastrophenschutzstabes nicht zu verlassen.
9.6.6 Ruhezeiten Die Ruhezeit von 11 Stunden gem. § 5 ArbZG kann auf Weisung der Leitung S1 in Abstimmung mit der Dienststelle gem. § 14 ArbZG verkürzt werden. Dies ist den betroffenen Personen schriftlich, mindestens per E-Mail, mitzuteilen. Die Interessenvertretungen werden durch den Fachdienst Personalservice informiert.
9.6.7 Stabsarbeiten am Wochenende und an Sonn- und Feiertagen Die Arbeit am Wochenende und Sonn- und Feiertagen kann durch die Leitung S1 in Abstimmung mit der Dienststelle schriftlich, mindestens per E-Mail, angeordnet werden.
9.7 Datenschutz
Stabsmitglieder, Fachberater und Verbindungsbeamte/-personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet, sofern diese Verpflichtung nicht ihrer Aufgabenerfüllung widerspricht.
Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten und/oder bei denen es durch eine Veröffentlichung zu Störungen der Stabsarbeit kommen kann, sind vertraulich zu behandeln und entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt insbesondere für den Inhalt des Katastrophenschutzplans.
Störungen können beispielsweise begünstigt werden durch Weitergabe von
- Daten der Stabsmitglieder (Bzw. Wohnorte, Familienangehörige),
- Kontaktdaten des Stabsraumes (FTZ Scharnebeck) (Bspw. Adresse, Funktions-E-Mail-Adressen, -Telefonnummern, Satellitentelefonnummern),
- einem betroffenen Gebiet,
- bestimmten Standorten der Kritischen Infrastrukturen,
- Einsatzaufträgen.
9.8 Verschwiegenheit Stabsmitglieder, Fachberater und Verbindungsbeamte/-personen sind aufgrund ihrer Tätigkeit für den Landkreis Lüneburg verpflichtet, die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten, zu denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang erhalten oder von denen sie hierbei Kenntnis erlangen (Art. 24 Abs. 1, Art. 32 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 1 f Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern diese Verpflichtung nicht ihrer Aufgabenerfüllung widerspricht.
9.9 Räumliche Unterbringung
Der Katastrophenschutzstab ist grundsätzlich in der FTZ, Bardowicker Straße 65, 21379 Scharnebeck untergebracht.
Die Zutrittskontrolle zu diesen Räumlichkeiten wird unter dem Punkt 12.7 näher erläutert.
9.10 Verpflegung
Die Verpflegung der Stabsmitglieder, Fachberater und Verbindungsbeamten/ -personen wird von dem S1 organisiert. Die Einnahme der Speisen erfolgt in der Kantine der FTZ. Pro Schicht wird eine Mahlzeit gestellt. Sofern die Lage dies erfordert, kann das Sachgebiet 1 eine selbstständige Verpflegung durch die Stabsmitglieder festlegen. Es erfolgt eine gemeinschaftliche Verpflegung. Bei besonderen Bedürfnissen, z.B. Allergien, muss das Stabsmitglied sich selbst versorgen.
10 Alarmierung
Eine Alarmierung erfolgt, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses ein über das gewöhnliche Maß hinausgehender hoher Koordinierungs- und Entscheidungsbedarf besteht. Dies ist insbesondere der Fall bei außergewöhnlichen Ereignissen gem. § 1 Abs. 3 NKatSG und Katastrophenfällen gem.
§ 1 Abs. 2 NKatSG.
Folgende Berechtigte sind befugt, formlos eine Alarmierung anzuordnen:
- Landrat
- Leitung des Stabes und deren Stellvertretungen
10.1 Ablauf Alarmierung
Die Stabsmitglieder werden über das Rufsystem "AlarmRuf" der Telekom alarmiert. Die Alarmierung erfolgt in der Regel über einen Text oder eine Bandansage auf dem Telefon. Über AlarmRuf können Texte von entsprechend autorisierten Personen aufgenommen und an die Stabsmitglieder geleitet werden. Der Alarmierungstext bzw. die Bandansage hat zum Inhalt den Einsatzort des Stabes, die Alarmierungsart (z.B. Alarm, Probealarm) und den Alarmierungsgrund.
Zusätzlich bietet das System die Möglichkeit, eine Rückmeldung der Stabsmitglieder an den Absender per Tastenauswahl zu geben: Die Bandansage wird mehrfach wiederholt. Eine Zusammenfassung der gegebenen Rückmeldungen wird dem Sachgebiet 1 nach dem Alarm übermittelt, sodass eine Übersicht der Verfügbarkeiten von Einsatzkräften zur Verfügung steht.
Beim Erscheinen in der FTZ haben die Stabsmitglieder eine Tasche mit den wichtigsten Dingen (z.B. Medikamente, Hygieneartikel, Wechselkleidung) für die nächsten 2-4 Tage mitzuführen.
10.2 Alarmierung während der allgemeinen Arbeitszeit
Erfolgt eine Alarmierung während des Arbeitszeitrahmens gem. der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten beim Landkreis Lüneburg, so ist der Arbeitsplatz sofort zu verlassen und zum Einsatzort selbstständig zu verlegen.
10.3 Alarmierung im Urlaub
Erfolgt eine Alarmierung während des Urlaubs, kann das Stabsmitgliedes im eigenen Ermessen und in Absprache mit der Leitung S1 seinen Urlaub abbrechen. Dies erfolgt auf Basis der Freiwilligkeit.
Im Einzelfall kann bei einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenfall, wenn kein anderer Ausweg erkennbar ist, das Stabsmitglied aufgrund der Treuepflicht gehalten sein, einer von der Leitung des Stabes begehrten Rückgängigmachung des Urlaubs zu entsprechen. Das Gleiche gilt für den Rückruf des Stabsmitgliedes aus dem bereits angetretenen Urlaub. Etwaige bereits getätigte Aufwendungen für den Urlaub werden ersetzt.
10.4 Alarmierung während der Arbeitsunfähigkeit
Stabsmitglieder, die sich während einer Alarmierung in der Arbeitsunfähigkeit befinden, geben bei der Rückmeldung „Verhindert“ (Taste 3) an. Gleichzeitig ist eine Meldung mit der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit an das Sachgebiet 1 per E-Mail an
katastrophenschutz-s1@landkreis-lueneburg.de durchzuführen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in einem derartigen Fall ab dem ersten Tag der Krankheit erforderlich und (digital) vorzulegen.
10.5 Alarmierung Fachberater und Verbindungsbeamte
Über die Alarmierung möglicher Fachberater und Verbindungsbeamter entscheidet die Leitung des Stabes oder die Leitung des Sachgebietes 1 in Abstimmung mit dem Sachgebiet 3 oder ggf. das Fachgebiet Bevölkerungsschutz.
Die Fachberater und Verbindungsbeamten werden über aPagerPro der Firma Alamos alarmiert. Dieses erfolgt über die Leitstelle.
10.6 Alarmierungsdaten
Jedes Stabsmitglied teilt dem Fachgebiet Bevölkerungsschutz seine aktuelle Telefonnummer und Adresse mit, über welche es alarmiert werden möchte (vgl. § 32a NKatSchG).
11 Funktionen und Aufgaben
Die Aufgaben der Sachgebiete richten sich nach der Anlage 2 der FwDV 100 und werden im Folgenden erläutert und ergänzt. Die Aufgaben der Sichter, Boten, der Fachberater und Verbindungsbeamten sind in der FwDV 100 nicht näher erläutert und werden hiermit in der Stabsdienstordnung konkretisiert.
11.1 Leitung des Stabes
Der Landrat leitet gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 NKatSG den Katastrophenschutzstab. Im Landkreis Lüneburg übernehmen die Vertreter im Amt (Erste Kreisrätin bzw. Erster Kreisrat und Kreisräte sowie die leitung des Fachbereichs Zentrale Dienste die Leitung des Stabes.
Die Aufgaben der Leitung des Katastrophenschutzstabes (Stabes-HVB) sind in der FwDV 100 nicht näher erläutert und werden hiermit in der Stabsdienstordnung wie folgt konkretisiert.
Die Leitung des Stabes
- leitet den Stab-HVB,
- ist den Mitgliedern des Stabes gegenüber weisungsbefugt,
- trifft aufgrund der vorliegenden Informationen Entscheidungen
- legt Ziele der Arbeit fest,
- koordiniert die grundsätzlich eigenverantwortliche Arbeit der Mitglieder,
- legt den Zeitpunkt der Stabsbesprechungen fest und leitet diese,
- veranlasst die Einholung aller notwendigen Informationen und Meldungen,
- veranlasst die Weiterleitung wichtiger Informationen und Entscheidungen an über- und nachgeordnete Stellen,
- hält Kontakt zu den jeweiligen Leitungen über- und nachgeordneter Stellen und
- entscheidet über die Einberufung von weiteren Mitgliedern in den Stab.
11.2 Sachgebiet 1 „Personal / Innerer Dienst“ Bereitstellen der Einsatzkräfte
- Alarmieren von Einsatzkräften
- Heranziehen von Hilfskräften
- Alarmieren und anfordern von Ämtern und Behörden, Organisationen
- Anfordern von fach-, orts- und betriebskundigen Personen
- Bereitstellen von Reserven
- Einrichten von Lotsenstellen für ortsunkundige Kräfte
- Einrichten von Bereitstellungsräumen
- Führen von Kräfteübersichten
Führen des inneren Stabsdienstes
- Festlegen und sicherstellen des Geschäftsablaufs
- Einrichten und sichern der Führungsräume
- Bereitstellen der Ausstattung
11.3 Sachgebiet 2 „Lage“ Lagefeststellung
Information
- Melden an vorgesetzte Stellen
- Unterrichten nachgeordneter Stellen
- Unterrichten anderer Stellen
- Unterrichten der Bevölkerung
11.3.1 Sachgebiet 2 „Lagekarte“ Lagedarstellung
- Führen einer Lagekarte, dazu sind die Taktischen Zeichen gem. FwDV 100 Anlage 6 und aus der Empfehlung für Taktische Zeichen im Bevölkerungsschutz Konferenz für Katastrophenvorsorge und Bevölkerungsschutz
zu verwenden
- Führen von Einsatzübersichten
o Beschreiben der Gefahrenlage
o Darstellen von Anzahl, Art und Umfang der Schäden
o Darstellen der Einsatzabschnitte und -schwerpunkte
o Darstellen der eingesetzten, bereitgestellten und noch erforderlichen Einsatzmittel und –kräfte
- Vorbereiten von Lagebesprechungen und Lagemeldungen
11.3.2 Sachgebiet 2 „Einsatztagebuch“ Einsatzdokumentation
- Führen des Einsatztagebuches
- Sammeln, registrieren und sicherstellen aller Informationsträger
- (Vordrucke, Tonbänder, Datenträger)
- Erstellen des Abschlussberichts.
Das Einsatztagebuch ist nach der FwDV100 3.3.5 und Anlage 5 zu führen.
11.3.3 Sachgebiet 2 „Sichtung“ Die Sichtung ist gehalten, unterschiedlichste BOS-Komponenten und deren Aufgaben zu kennen sowie über detaillierte Kenntnisse über die Aufgabengebiete im Stab zu verfügen.
Die Kernaufgaben der Sichtung sind:
- Sichten der eingehenden Meldungen
- Verteilung der eingegangenen Meldungen an die richtigen Empfänger im Stab und Verteilung der Rückläuferzettel aus Meldewegen,
- Zudem können nach Rücksprache mit der Leitung S1 Aufgaben übertragen werden wie:
o Führung und Überwachung der Anwesenheitsliste
o Einlasskontrolle (zum Stabsraum) und
o Verbindung zur Fernmeldebetriebsstelle
11.4 Sachgebiet 3 „Einsatz“ Beurteilen der Lage
- Fassen des Entschlusses über die Einsatzdurchführung, zum Beispiel festlegen von Einsatzschwerpunkten, bestimmen erforderlicher Einsatzkräfte, Einsatzmittel und Reserven, festlegen der Befehlsstelle
- Bestimmen und einweisen von Führungskräften, zum Beispiel Einsatzabschnittsleiterinnen oder Einsatzabschnittsleiter
- Ordnen des Schadengebietes, zum Beispiel
o Festlegen der Führungsorganisation
o Festlegen der Befehlsstelle
o Festlegen von Bereitstellungsräumen
o Einrichten von Sammelstellen, zum Beispiel Verletztensammelstelle, Leichensammelstelle
- Anordnen von Absperrmaßnahmen
- Festlegen und freihalten von An- und Abmarschwegen
- Zusammenarbeiten mit anderen Ämtern, Behörden und Organisationen
- Durchführen von Lagebesprechungen
- Erteilen der Befehle
- Beaufsichtigen und kontrollieren der Einsatzdurchführung
- Veranlassen von Sofortmaßnahmen für gefährdete Bevölkerung, zum Beispiel
o Warnung, Unterbringung, Räumung, Versorgung, Transport und Instandsetzung
- Mithilfe bei der Sicherung geborgener Sachwerte, beim Ermitteln der Schadenursache und der Täter, bei der Zeugenfeststellung und bei der Beweismittelsicherung
11.5 Sachgebiet 4 „Versorgung“
- Anfordern weiterer Einsatzmittel
- Heranziehen von Hilfsmitteln, zum Beispiel Baustoffe, Abstützmaterial, Lastkraftwagen, Tankkraftwagen, Räum- und Hebegeräte,
- Bereitstellen von Verbrauchsgütern und Einsatzmitteln, zum Beispiel Wasserversorgung, Löschmittel, Atemschutzgeräte, Kraftstoffe
- Bereitstellen und zuführen der Verpflegung der Einsatzkräfte
- Festlegen der Versorgungsorganisation
- Bereitstellen von Rettungsmitteln zum Eigenschutz der Einsatzkräfte
- Bereitstellen von Unterkünften für Einsatzkräfte
11.6 Sachgebiet 5 „Presse- und Medienarbeit“ Presse- und Medieninformationen
- Sammeln, auswählen und aufbereiten von Informationen aus dem Einsatz
- Erfassen, dokumentieren und auswerten der Presse- und Medienlage
- Erstellen von Presse- und Medieninformationen
Presse- und Medienbetreuung
- Informieren, führen und unterbringen der Presse- und Medienvertreter
- Vorbereiten und durchführen von Presse- und Medienkonferenzen
Presse- und Medienkoordination
- Bündeln, abstimmen und steuern der Presse- und Medienarbeit, zum Beispiel mit den Pressesprechern von anderen beteiligten Behörden, betroffener Betriebe und insbesondere der Polizei
- Halten des ständigen Kontakts mit Presse und Medien
Presse- und Medieneinbindung in die Schadenbekämpfung
- Veranlassen und betreuen des Bürgertelefons – Punkt 8.6.1
- Veranlassen von Warn- und Suchhinweisen für die Bevölkerung
11.7 Sachgebiet 5 „Bürgertelefon“ Das Bürgertelefon hat in einer Lage drei Hauptaufgaben
Information
Aufbereitung, Kanalisieren und Sammlung von Informationen der Bevölkerung. Weitergabe von freigegebenen Informationen an die Bevölkerung zur Einsatzlage.
Vermittlung
Anrufer an die zuständige Stelle beziehungsweise den zuständigen Ansprechpartner
Beratung
Beratung von Betroffenen zu lebenspraktischen Fragestellungen in einer Ausnahmesituation.
11.8 Sachgebiet 6 „Informations- und Kommunikationswesen“
Die nachfolgenden Aufgaben sind nach Maßgabe der FwDV800 „Informations- und Kommunikationstechnik im Einsatz“ durchzuführen.
Planen des Informations- und Kommunikationseinsatzes
- Feststellen des Ist-Zustands der Führungsorganisation
- Feststellen des Ist-Zustands der Fernmeldeorganisation
- Absprechen der Führungsorganisation mit S 3
- Aufteilen der zugewiesenen Kanäle
- Anfordern von Sonderkanälen
- Ermitteln des Kräftebedarfs für den Kommunikationsbetrieb
- Ermitteln des Materialbedarfs für den Kommunikationsbetrieb
- Feststellen der Einsatzmöglichkeiten von Funktelefonen
- Ermitteln der Einsatzmöglichkeiten von Kommunikationsverbindungen über Feldkabel und anderer drahtgebundener Netze
- Erarbeiten eines Kommunikationskonzeptes einschließlich Fernmeldeskizze
- Sicherstellen der Kontakte mit den Informations- und Kommunikationsdiensten anderer Behörden, Organisationen und Institutionen
Durchführen des Informations- und Kommunikationseinsatzes
- Umsetzen der Planung
- Führen der Informations- und Kommunikationseinheiten
- Gewährleisten der Kommunikationssicherheit (Redundanz)
- Übermitteln von Befehlen, Meldungen und Informationen
- Überwachen des Kommunikationsbetriebes
- Dokumentieren des Kommunikationsbetriebes (Nachweisung)
- Ausstattung der Befehlsstellen mit Bürokommunikation
- Einrichten von Meldediensten
11.9 Fachberater und Verbindungsbeamte Die Fachberater und Verbindungsbeamte werden lagebezogen alarmiert. Neben den Fachdienst der Kreisverwaltung wie z.B. Fachdienst 53 „Gesundheit“ oder Fachdienst 61 „Umwelt „können gem. Anlage 3 der FwDV 100 noch weitere Behörden, Organisationen und Hilfskräfte als Fachberatung oder Verbindungsbeamte unterstützen.
11.9.1 Fachberater Fachberater beraten den Stab über das spezielle Fachwissen ihrer Organisation. Fachberater sind dem Landrat unterstellt und handeln in dessen Auftrag.
Folgende Organisationen sind stetig als Fachberater vertreten:
- Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW)
- Brandschutz (Kreisbrandmeister oder Stellvertretung)
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
- Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)
- Deutsche Leben-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
11.9.2 Verbindungsbeamte Verbindungsbeamte stellen in analoger Weise den Kontakt zu ihrer entsendenden Organisation oder Organisationseinheit sicher. Sie beraten den Stab, sind jedoch nicht dem Landrat unterstellt.
Folgende Organisationen sind stetig als Verbindungsbeamte vertreten:
- Kreisverbindungskommando der Bundeswehr (KVK)
- Polizeiinspektion Lüneburg
11.10 Bote Der Bote hat die Aufgabe, auf Anweisung Aufträge, Botschaften usw. an einen Empfänger zu überbringen.
12 Arbeitsverfahren
12.1 Meldepflicht an obere Katastrophenschutzbehörde (NLBK) Nach Feststellung eines Katastrophenfalls, außergewöhnlichen Ereignisses oder eines Katastrophenvoralarms ist sofort das NLBK über die Lage zu unterrichten. Verantwortlich für die Meldung ist das Sachgebiet 2.
Die Unterrichtungen sind wie folgt vorzunehmen:
1. Erstmeldung
Die Erstmeldung muss das Ereignis und den Zeitpunkt genau beschreiben. Diese Meldung bedarf keiner bestimmten Form.
Einer fernmündlichen Sofortmeldung folgt eine schriftliche Sofortmeldung.
2. Lagemeldungen
Die weitere Unterrichtung über die Lageentwicklung erfolgt durch Lagemeldungen.
Die erste Lagemeldung ist ohne besondere Aufforderung zeitnah im Nachgang zur Erstmeldung zu erstatten.
Die nicht betroffenen Nachbarlandkreise sind nachrichtlich zu informieren.
3. Ablauf des Meldeverfahrens
Weitere Lagemeldungen sind, soweit das NLBK oder das MI nichts Anderes festlegt, wie folgt zu erstatten:
von dem Katastrophenschutzstab an das Kompetenzzentraum Großschadenslagen (KOMZ) (E-Mail: kompetenzzentrum@mi.niedersachsen.de) sowie ergänzend an das NLBK (E-Mail: einsatz@nlbk.niedersachsen.de) täglich
bis 8.00 Uhr mit Stand 7.00 Uhr und
bis 16.00 Uhr mit Stand 15.00 Uhr;
4. Abfassen der Lagemeldungen· In den Lagemeldungen sind die Veränderungen gegenüber der vorausgegangenen Meldung zu kennzeichnen, soweit technisch möglich, in Farbe (gelb).
· Sind zu einzelnen Nummern der Lagemeldung keine Angaben zu machen, ist das Wort „Fehlanzeige“ einzutragen.
· Der Text ist so kurz wie möglich und grundsätzlich im Telegrammstil abzufassen.Für Datums- und Zeitangaben ist die folgende Datums-/Zeitgruppe zu verwenden: Tagesdatum, Uhrzeit, Monat und Jahr, z.B. 161233Jul24.
Ortsangaben sind — wenn nötig — durch Angabe der UTM-Koordinaten und Großbuchstaben zu präzisieren. · Tabellen, Fotos und Kartenausschnitte sind der Lagemeldung als Anlage beizufügen. In der Lagemeldung ist darauf hinzuweisen. RdErl. D. MI v. 2.10.2014 – 36.33-14600/20 Anmerkung: Erlass ist veraltet, gilt allerdings weiterhin, bis eine neue Version erlassen wurde. „Polizeidirektion“ ist hier durch „KOMZ“ zu ersetzen.
Die Lagemeldungen sollen auf die schnellstmögliche Art und Weise übersandt werden.
12.2 Lagebesprechungen
Die Lagebesprechung dient dem Stab als Über- und Ausblick auf die gesamte Lage.
Ziele der Lagebesprechung sind:
- Bekanntgabe der Ziele, bisher getroffener Maßnahmen und erteilter Aufträge,B
- Bekanntgabe vorhandener Ressourcen in Bezug auf Personal und Einsatzmittel,
- Überblick über Lageentwicklungen und Prognose der Lageentwicklung,
- Überprüfung des Erfolgs von Maßnahmen und des Stands von Aufträgen,
- Abstimmung bezüglich neuer Ziele und erforderlicher Maßnahmen,
- konkrete Aufgabenzuweisungen sowie
- harmonisierte und nachvollziehbare Entscheidungen und Maßnahmen
Die Zeitpunkte der Lagebesprechung werden durch die Stabsleitung festgelegt. Die Eröffnung erfolgt durch die Stabsleitung durch Ansprache oder akustisches Signal (Glocke). Mit der Eröffnung wird die Arbeit in den Sachgebieten unterbrochen und es kehrt Ruhe im Stabsraum ein. Die Sichtung, Boten und Einsatztagebuchführung arbeiten uneingeschränkt weiter.
Lagebesprechungen sollten so kurz wie möglich, aber so umfassend wie nötig sein. Ziel ist es, Lagebesprechungen in unter 15 Minuten durchzuführen (vgl. NLBK 2022 NLBK (2022): Lehrgang „EStab_AE_Kommunikation_Stab“).
Struktur und Ablauf
Die Lagebesprechung erfolgt in drei Phasen und orientiert sich am Führungsvorgang.
1. Lagevortrag zur Unterrichtung (Lagefeststellung)
2. Lagevortrag zur Entscheidung (Beurteilung und Entschluss)
3. Befehlsgebung durch die Stabsleitung / HVB
Dazu übergibt die Stabsleitung zu Beginn die Moderation der Lagebesprechung an den S3, um selbst die Lagebesprechung überwachen zu können (die Stabsleitung bleibt somit frei von Aufgaben und kann sich auf die Inhalte konzentrieren.)
Der S3 beginnt die Phase 1 (Lagevortrag zur Unterrichtung, nur Feststellung der Lage) und übergibt dazu das Wort in folgender Reihenfolge an:
- S2 für Lagevortrag an Lagekarte
Danach erfolgen Ergänzungen zur Lage durch:
- S1
- S4
- S5
- S6
- Fachberater
- Verbinder
- S3
Danach beginnt die Phase 2 (Lagevortrag zur Entscheidung, der die Beurteilung der Lage und den Entschluss beinhaltet). Der S3 beurteilt dazu die Lage und stellt einen Einsatzplan vor. Es werden weitere Maßnahmenvorschläge in folgender Reihenfolge abgefragt:
- S1
- S4
- S5
- S6
- Fachberater
- Verbinder
Der S3 nennt den kompletten Entschlussvorschlag an die Stabsleitung. Damit erfolgt die Phase III (Befehlsgebung). Durch die Stabsleitung werden Zustimmung gegeben oder Änderungswünsche festgelegt.
Im Anschluss wird durch die Stabsleitung der Zeitpunkt der nächsten Lagebesprechung verkündet und durch die Sachgebiete die beschlossenen Inhalte abgearbeitet (vgl. ebd.).
12.3 Abstimmungsgespräche
Abstimmungsgespräche sind Gespräche zwischen Sachgebieten, Verbindungsbeamten oder Verbindungspersonen, Fachberatenden und anderen Behörden und Organisationen. Ziel ist die Umsetzung von Aufträgen aus den Lagebesprechungen.
Abstimmungsgespräche finden zwischen den Lagebesprechungen statt und sind die hauptsächliche Führungsarbeit im Stab.
Die dokumentationspflichtigen Inhalte der Abstimmungsgespräche sind entweder durch den Einsatztagebuchführer zu begleiten und zu dokumentieren oder im Nachhinein selbstständig als Gesprächsnotiz zu dokumentieren (vgl. ebd.).
12.4 Kommunikation
Die Kommunikation zwischen dem Katastrophenschutzstab und der Technischen Einsatzleitung erfolgt mündlich oder elektronisch über die Stabssoftware „CommandX“. Die Kommunikation mit der Kommunalen Leitstelle Lüneburg erfolgt telefonisch oder gegebenenfalls über Funk.
12.5 Schichtwechsel
Die Schichtübergabe richtet sich nach dem vorgeplanten Ablaufschema (siehe Anlage 1). Ein Schichtwechsel erfolgt überlappend und beginnt eine halbe Stunde vor der nächsten anvisierten Lagebesprechung. Die Sachgebiete übergeben selbstständig an die nachfolgende Schicht mit allen relevanten Informationen zur Lage, durchgeführten und geplanten Maßnahmen sowie ggf. Veränderung zum letzten Anwesenheitszeitpunkt. Die Lagebesprechung wird durch die Mitglieder des Sachgebietes 2 und durch die Stabsleitung der alten Schicht geführt, die neue Schicht wohnt der Lagebesprechung bei.
12.6 Stabssoftware und Nachrichtenvordruck
Während der Arbeit im Stab wird die Stabssoftware CommandX verwendet.
Bei Ausfall der Software ist der Nachrichtenvordruck („Vierfachvordruck“) zu verwenden, der als Redundanz im Stab vorgehalten wird.
12.7 Zutrittskontrollen
Die Zutrittskontrollen werden durch das Sachgebiet 1 koordiniert. Bei einer Zutrittskontrolle wird die An- und Abwesenheit der Stabsmitglieder, Fachberater, Verbindungsbeamten, Verbindungspersonen und befugte Gäste protokolliert. Gleichzeitig wird überprüft, ob das Betreten der Stabsräume für die Personen zulässig ist oder ob ein Zutritt verwehrt werden muss.
12.8 Verhalten im Stabsraum
Jedes Stabsmitglied, Fachberater und Verbindungsbeamte hat bei Betreten des Stabsraum das zur Verfügung stehende Namensschild zu tragen. Die Namensschilder werden in Form von Dienstausweisen zur Verfügung gestellt. Weiterhin ist bei Betreten und Verlassen des Stabsraumes eine An- oder Abmeldung bei dem S1 durchzuführen.
Taktikbesprechungen sind in gesonderten Räumlichkeiten durchzuführen.
13 Dienstausweise
Jedes Stabsmitglied erhält einen Dienstausweis für den Katastrophenschutzstab. Alle Dienststellen und Behörden werden durch den Dienstausweis gebeten, das Stabsmitglied bei Ausübung seiner Tätigkeit im Katastrophenschutzstab zu unterstützen und insbesondere bei Absperrungen ungehindert Durchlass zu gewähren.
Die Dienstausweise sind drei Jahre gültig, die Verlängerung des Dienstausweises ist durch jedes Stabsmitglied selbst zu beantragen. Für die Erstellung von Dienstausweisen ist ein Lichtbild erforderlich. Die Kosten hierzu werden nach Antrag erstattet. Weiterhin ist bei Beendigung der Stabsmitgliedschaft der Dienstausweis selbstständig dem Fachgebiet Bevölkerungsschutz zu übergeben.
(Kontakt: bevoelkerungsschutz@landkreis-lueneburg.de)
14 Aus- und Fortbildung
Ein Stabsmitglied ist dazu verpflichtet an Ausbildungen, Fortbildungen, Informationsveranstaltungen und Übungen teilzunehmen.
Jede Teilnahme an einer der oben genannten Maßnahmen erfolgt in Wahrnehmung der Ausübung der Tätigkeit als Stabsmitglied. Es handelt sich somit um Arbeitszeit gem. der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten beim Landkreis Lüneburg.
Alle intern organisierten Ausbildungen, Fortbildungen, Informationsveranstaltungen und Übungen werden in einem Jahresausbildungskalender im 4. Quartal des Vorjahres an die Stabsmitglieder versendet.
Externe Ausbildungen, Fortbildungen, Informationsveranstaltungen sind wie in Punkt 12.2 zu beantragen.
Die regelmäßige Teilnahme aller Stabsmitglieder an Ausbildungen, Fortbildungen, Informationsveranstaltungen und Übungen wird in die Eigenverantwortung des jeweiligen Mitarbeiters gelegt. Erfolgt keine regelmäßige Teilnahme, meldet der zuständige Sachgebietskoordinator dies an das Fachgebiet Bevölkerungsschutz.
14.1 Grundlagenausbildung
Neue Stabsmitglieder sollen zeitnah die Grundlagenausbildung am NLBK, innerhalb von zwei Jahren, nach Berufung in den Stab absolvieren.
Die Grundlagenausbildung umfasst den Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit für Katastrophenschutzlehrgänge“ (Modul 1-3), „Vertiefung Rechtsgrundlagen“ (Modul 4) und die Sachgebietsausbildung (Modul 5) am NLBK.
14.2 Ablauf Lehrgang NLBK und BABZ
1. Das Stabsmitglied sucht sich einen Katastrophenschutzlehrgang aus dem Lehrgangskatalog des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz bzw. der Bundesakademie.
2. Das Stabsmitglied füllt den Anmeldebogen des NLBK für den Lehrgang aus, unterschreibt diesen und übersendet ihn der Hauptsachbearbeitung Katastrophenschutz im Fachgebiet Bevölkerungsschutz per E-Mail.
3. Die Hauptsachbearbeitung Katastrophenschutz meldet das Stabsmitglied für den Katastrophenschutzlehrgang beim NLBK an.
4. Nach positiver Lehrgangsbestätigung durch das NLBK stellt das Stabsmitglied einen Dienstreiseantrag.
5. Der Dienstreiseantrag wird per E-Mail oder Hauspost vom Stabsmitglied zur Unterschrift an den originären Dienstvorgesetzten geschickt.
6. Bei der Teilnahme am Lehrgang müssen die Arbeitszeiten selbstständig über die Zeitwirtschaft gebucht werden.
7. Nach Teilnahme am Lehrgang muss innerhalb von 6 Monaten ein Antrag auf Reisekostenabrechnung gestellt werden.
8. Der Antrag auf Reisekostenabrechnung ist zur Bearbeitung per E-Mail oder Hauspost an die Sachbearbeitung der Stellen 30.20 und 30.21 im Fachdienst 30 „Personalservice“ weiterzuleiten.
9. Die Teilnahmebescheinigung wird an die Hauptsachbearbeitung Katastrophenschutz geschickt, sofern dies nicht automatisiert über die Verwaltungssoftware „FeuerON“ erfolgt.
15 Inkrafttreten Diese Stabsdienstordnung tritt mit Unterschrift des Landrates des Landkreises Lüneburg in Kraft.
16 Stabsraum
17 Anlagen
Anlage 1: Der Schichtwechsel als Prozess - Teil 1
Anlage 1: Der Schichtwechsel als Prozess - Teil 2
Anlage 2: Erreichbarkeit des Katastrophenschutzstabes
Stab HVB zentral - Erreichbarkeit über CommandX:
E-Mail-Adresse: | katastrophenschutz@landkreis-lueneburg.de |
Alternative Erreichbarkeiten (wenn Nutzung von CommandX nicht möglich):
Stab HVB – Leitung | katastrophenschutz-leitung@landkreis-lueneburg.de |
Stab HVB – S1 | katastrophenschutz-s1@landkreis-lueneburg.de |
Stab HVB – S2 | katastrophenschutz-s2@landkreis-lueneburg.de |
Stab HVB – S3 | katastrophenschutz-s3@landkreis-lueneburg.de |
Stab HVB – S4 | katastrophenschutz-s4@landkreis-lueneburg.de |
Stab HVB – S5 | katastrophenschutz-s5@landkreis-lueneburg.de |
Stab HVB – S6 | katastrophenschutz-s6@landkreis-lueneburg.de |
Satellitentelefonie:
Satellitentelefon Stab HVB | +881631404964 |
(Siehe angehängte Datei: 20251216_Stabsdienstordnung_Version_16.12.2025-final.pdf)
Lüneburg, 09.02.2026
gez Böther
Landrat
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