18.03.2017
Ablaufschema für eine vorläufige Einweisung gem. § 18 NPsychKG
Während des Regeldienstes (8.00 – 16.00 Uhr) in der Woche findet eine persönliche Inaugenscheinnahme des Patienten durch den/die jeweils diensthabende/n Arzt/Ärztin des FD 53 und dem/der diensthabenden Beschäftigten des Fachdienstes 41 gemeinsam statt, sofern Verdachtsmomente für eine vorläufige Einweisung in die PKL vorliegen. Die gegenseitige Information und Anforderung erfolgt je nach Einzelfall. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer vorläufigen Einweisung erfolgt nach gemeinsamer Sachverhaltsermittlung des FD 53 und des FD 41. Das ärztliche Zeugnis des FD 53 dient dabei als Grundlage. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist nach untenstehender Ziffer 2 zu verfahren.
Außerhalb des Regeldienstes in der Woche, an den Wochenenden und Feiertagen sowie arbeitsfreien Tagen begibt sich der/die diensthabende Beschäftigte des Einweisungsdienstes erst dann zum Patienten, wenn die Anwesenheit der Polizei oder eines Arztes vor Ort sichergestellt ist. Danach ergeben sich nachstehende Ausgangslagen mit folgenden Abläufen nach Alarmierung der FEL :
1. Bei Aufgriff durch/Anwesenheit der Polizei/Bundespolizei vor Ort:
a. Kontaktaufnahme der Polizei/Bundespolizei mit der FEL
b. Anforderung eines Arztes durch die FEL zur Begutachtung des Patienten
bei Hinweisen auf Vorliegen einer Eigen- oder Fremdgefährdung in den Räumlichkeiten der
Polizeiwache
c. Nach Eintreffen des Arztes und bei Bestätigung der Einweisungsvoraussetzungen ist nach Ziffer 2,
Buchstaben b bis g zu verfahren
d. Für den Fall, dass kein Arzt zur Verfügung steht, wird der Patient direkt durch die Polizei/Bundes-
polizei (bei Bedarf mit Hilfe eines KTW) zwecks Begutachtung in die PKL verbracht.
e. Telefonische Vorabinfo an den AvD der PKL über eine dort bevorstehende Begutachtung
f. Übergabe des Patienten an den AvD der PKL, Entgegennahme des ärztlichen Zeugnisses* und
Aushändigung der Verfügung über die vorläufige Einweisung an den Patienten
g. Am Vormittag des folgenden Tages den Antrag auf Unterbringung beim Eilrichter des Amtsgerichtes
stellen
2. Bei Anwesenheit eines Notarztes/Arztes vor Ort
a. Kontaktaufnahme mit dem Notarzt/Arzt
b. Ärztliches Zeugnis in Empfang nehmen
c. Aushändigung der Verfügung über die vorläufige Einweisung an den Patienten
d. Vorabinfo an den AvD der PKL über eine dort bevorstehende vorläufige Einweisung
e. Verbringung des Patienten durch einen KTW (ggfls. in Begleitung der Polizei) in die PKL
f. Übergabe des Patienten und des ärztlichen Zeugnisses* an den AvD der PKL
g. Am Vormittag des folgenden Tages den Antrag auf Unterbringung beim Eilrichter des Amtsgerichtes
stellen
3. Bei Antrag auf vorläufiger Einweisung durch das Städtische Klinikum
a. Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Arzt im Klinikum
Ansonsten verfahren wie unter Ziffer 2, Buchstaben b bis g
4. Bei Antrag auf vorläufiger Einweisung durch die PKL
a. Zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Arzt der PKL
Ansonsten verfahren wie unter Ziffer 2, Buchstaben b und c
.
Beantragt der AvD der PKL in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr eine vorläufige Einweisung, wird die Einweisungsverfügung durch die Bediensteten der FEL mit Datum und Uhrzeit mündlich erlassen. In diesen Fällen wird der dienstleistende Beschäftigte am darauf folgenden Morgen um 8:00 Uhr darüber fernmündlich informiert. Anschließend begibt sich der dienstleistende Beschäftige in die PKL, um die schriftliche Einweisungsverfügung (Datum + Uhrzeit von der FEL übernehmen) zu erlassen und das ärztliche Gutachten in Empfang zu nehmen.
Hinweis:
Sollte in den Fällen 1. und 2. ausnahmsweise das ärztliche Zeugnis durch einen nicht in der Psychiatrie erfahrenen Arztes erstellt worden sein, so ist darauf zusätzlich die Unterschrift des aufnehmenden Arztes der PKL als Bestätigung einzuholen.
(Siehe angehängte Datei: Antwort auf _Dienstanweisung für die Durchführung der vorläufig.pdf)