Seite 3 von 3 Seite 1 von 3 Richtlinie:
Landkreis Lüneburg Zukunftsförderung Sport, Kultur, Soziales & Umwelt
Präambel
Der Landkreis Lüneburg stellt sich seiner Verantwortung, heimische Kultur- und Vereinsstrukturen zu fördern und in ihrem zukunftsorientierten Wirken zu unterstützen. Damit soll den negativen Auswirkungen der Corona-Epidemie zukunftsorientiert entgegengewirkt werden. Die bisherigen Finanzhilfen von Land und Bund zur Kompensation von Nachteilen durch die Corona-Pandemie werden begrüßt.
Der Landkreis Lüneburg trägt mit dieser Richtlinie dazu bei, dass auch Vereine und Institutionen, die wirtschaftlich oder gemeinnützig tätig sind, eine weitergehende ortsbezogene Unterstützung erhalten, um eine zukunftsweisende Perspektive zu entwickeln. Gefördert werden bevorzugt Projekte, die eine zukunftsfördernde bzw. nachhaltige Entwicklung nach der Pandemie erwarten lassen.
1. ZuwendungszweckDie Zuwendungen dienen dazu, die Investitionsmöglichkeit der Vereine, Institutionen und Einrichtungen zeitnah sicherzustellen, sofern diese aufgrund der Corona-Pandemie vor finanziellen Engpässen stehen und deren geplante Projekte ohne Hilfe nicht realisierbar sind. Die Strukturen der Vereins- sowie der Kulturlandschaft im Landkreis Lüneburg sollen geschützt, erhalten und weiterentwickelt werden. Neue Projekte für den zukünftigen Erhalt von Strukturen im Landkreis im Bereich Sport, Kultur, Soziales und Umwelt gilt es zu unterstützen.
2. Zuwendungsempfänger2.1 Zuwendungsempfänger sind Vereine sowie rechtsfähige Träger von Institutionen und Einrichtungen aus dem Bereich Sportförderung, Kultur, Soziales und Umwelt mit Sitz im Landkreis Lüneburg.2.2 Von der Leistung ausgeschlossen sind Vereine und Institutionen, die ein Insolvenzverfahren beantragt haben oder sich in einem Insolvenzverfahren befinden.2.3 Die Zukunftsförderung gilt für Antragsteller, die am 31.12.2019 bereits mindestens ein Jahr im Bereich Sport, Kultur, Soziales oder Umwelt tätig und nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und deren Liquiditätsengpässe erst nach dem 01.03.2020 aufgrund der Corona-Epidemie entstanden sind und die ein zukunftssicherndes Projekt geplant haben.2.4 Einzelpersonen sind nur förderberechtigt, wenn sie eine Institution oder Einrichtung betreiben und dies beim Finanzamt oder als Gewerbe angemeldet haben.2.5 Als Kriterium für ein zukunftsfähiges Konzept gelten (keine abschließende Aufzählung): a) Erhalt von vorhandenen Strukturen und Beitrag zur zukünftigen Entwicklung
b) zukunftssichernde bzw. nachhaltige Projekte 3. Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.1 Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Förderung jedoch zurückgezahlt werden. 3.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Antragsteller und Antrag maximal 5.000 Euro. Sie beträgt bis zu 75 % der beantragten Gesamtkosten für das zukunftsfähige bzw. nachhaltige Projekt. 3.3 Der Landkreis Lüneburg kann die Zuschüsse in Ergänzung zu anderen Kofinanzierungsmittel der EU, des Bundes, des Landes und der Kommunen gewähren, soweit dies nicht zur Kürzung dieser Förderungen führt.
3.4 Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen führt nicht zu einer Kürzung des Landkreisanteils.3.5 Die Antragsteller müssen versichern, dass die beantragte Zuwendung zur Sicherung und zukunftsfähigen Entwicklung zielführend ist sowie, dass sie ein zukunftsfähiges Projekt durchführen wollen, das im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie steht.
4. Verfahren4.1 Anträge auf Förderung sind vom Antragsteller schriftlich bis zu den Stichtagen zum 31.03.2021, dem 30.06.2021 sowie dem 30.09.2021 beim Landkreis Lüneburg, Fachdienst Kreisentwicklung, Wirtschaft, Klimaschutz, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg zu stellen. 4.2 Es kann ein Antrag pro Projekt gestellt werden, so dass insgesamt drei Anträge gestellt werden können. In der Summe kann die Höchstförderung je Antragsteller insgesamt 15.000 Euro betragen. 4.3 Die konkrete Einmalzahlung des Landkreises Lüneburg orientiert sich an einer glaubhaft gemachten Projektskizze zu einem zukunftsfähigen Projekt und der dazugehörigen Kosten- und Finanzierungsübersicht. 4.4 Förderfähig sind alle Sachaufwendungen, die für das Projekt erforderlich sind. Dazu können Planungskosten, Investitionen oder Fremdleistungen Dritter gehören. Angesetzt werden Nettobeträge ohne Umsatzsteuer. Eigene Personalkosten sind nicht förderfähig. 4.5 Der Antragsteller gibt gegenüber dem Landkreis vor Auszahlung eine schriftliche Erklärung ab, wonach er versichert, dass ihm die Förderrichtlinien bekannt sind und er den Zuschuss ausschließlich für den Förderzweck verwendet sowie zuvor alle anderen Fördermöglichkeiten vorrangig in Anspruch genommen wurden. Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn andere Fördermöglichkeiten der EU, des Bundes und des Landes nicht ausreichen oder darauf generell kein Anspruch besteht. 4.6 Als Belege für die Versicherung nach 4.5 kann der Landkreis die Vorlage folgender Unterlagen fordern:
a) Eine detaillierte Projektbeschreibung
b) eine dazugehörige Kosten- und Finanzierungsübersicht aus der eine gesicherte Finanzierung hervorgeht
c) Auszüge aller Geschäftskonten zum 31.12.2019.
d) Auflistung von Einnahmen einschließlich Mittel von Bund, Land, Arbeitsverwaltung oder anderen Stellen aufgrund der Corona-Epidemie
e) Bescheinigung vom Finanzamt oder Gewerbeschein bei einer Institution oder Einrichtung, die von einer Einzelperson betrieben wird.
4.7 Der Landkreis prüft die eingegangenen Förderanträge auf Vollständigkeit und Förderfähigkeit. Anträge, die den Förderkriterien entsprechen, werden im Kreisausschuss vorgestellt. Der Kreisausschuss entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel, welchen Anträgen in welcher Höhe stattgegeben wird. 4.8 Mit Maßnahmen und Projekten darf erst nach Bescheiderteilung begonnen werden. Auf Antrag kann ein vorzeitiger Investitionsbeginn bewilligt werden.4.9 Die Mittel können abgerufen werden, sobald dem Antragsteller Rechnungen mindestens in Höhe des Zuwendungsbetrages vorliegen. Die Anforderung von Abschlagsbeträgen ist grundsätzlich ab 50% der bewilligten Kosten möglich.4.10 Dem Landkreis ist im Nachhinein nachzuweisen, welche Kosten angefallen sind und welche Zahlungen geleistet wurden. Hierzu sind die entsprechenden Nachweise bis spätestens zum 31.12.2022 einzureichen. 5. Kein Rechtsanspruch, Härteklausel5.1 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis (Bewilligungsbehörde) aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung der Förderziele und ihres Gewichts im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es stehen die verfügbaren Haushaltsreste aus dem Haushaltsjahr 2020 zur Verfügung.5.2 Der Landkreis behält sich die Änderung oder Abweichung von der Richtlinie vor und ist berechtigt, Förderkriterien, -satz und -volumen zu ändern, wenn die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zur Befriedigung aller Anträge nicht ausreichen oder die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.5.3 Ergeben sich bei der Anwendung dieser Richtlinie unbillige Härten, so kann der Landkreis in Einzelfällen Abweichungen zulassen.
6. InkrafttretenDiese Richtlinie tritt am 01.01.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
|