Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schutzzweck
§ 3 Befahrensregelungen
§ 4 Einsetzen und Anlanden der Boote
§ 5 Ausnahmeregelung
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Inkrafttreten
Anhang
Verordnung
des Landkreises Lüneburg zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Luhe, Ilmenau (ohne Hansestadt Lüneburg) und Lopau in der Fassung vom 01.07.2019
Auf Grund des § 34 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, Seite 64), zuletzt geändert 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) in Verbindung mit § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, Seite 2585), zuletzt geändert 4.12.2018 (BGBl. I 2018, Seite 2254) wird folgende Verordnung erlassen:
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die Befahrensregelung der Fließgewässer Luhe, Ilmenau (von der Kreisgrenze Uelzen, zwischen Grünhagen und Campingplatz Melbeck, bis zur Stadtgrenze der Hansestadt Lüneburg, unmittelbar hinter der Unterquerung der Bundesstraße 4) und der Lopau im Bereich des Landkreises Lüneburg mit unmotorisierten Wasserfahrzeugen jeder Art (Eigenantrieb) nachfolgend ‚Boote‘ genannt. Der Geltungsbereich ist in Anhang 1 zu dieser Verordnung dargestellt. (2) Boote im Sinne dieser Verordnung sind Ruderboote, Kanus (Kanadier und Kajaks) und SUP(Stand-Up-Paddling)–Bretter.(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf das Befahren durch vereinsmäßig organisierte Wassersportler mit Booten, die außen in gut lesbarer Schrift mit dem Namen des Bootes, des Vereins und des Ortes, in dem der Verein seinen Sitz hat, gekennzeichnet sind.
Die Verordnung wird aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erlassen; sie dient insbesondere der Sicherung der Fließgewässer Luhe, Ilmenau und Lopau und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und deren Bedeutung für das Landschaftsbild sowie ruhiger Erholung.
(1) Ilmenau:
a. Das Befahren mit Booten ist in der Zeit zwischen 20 Uhr und 7 Uhr des Folgetages verboten.
b. Das Befahren mit Booten von mehr als 1 m Breite und 5,50 m Länge sowie mit Flößen ist verboten.
c. An Himmelfahrt sowie Pfingsten (Samstag bis Montag) eines jeden Jahres ist das Befahren mit Booten verboten.
(2) Luhe:a. Das Befahren mit Booten gegen den Strom ist verboten.
b. Das Befahren mit Booten ist in der Zeit zwischen 20 Uhr und 7 Uhr des Folgetages verboten.
c. Das Befahren mit Booten von mehr als 1 m Breite und 5,50 m Länge sowie mit Flößen ist verboten.
d. An Himmelfahrt sowie Pfingsten (Samstag bis Montag) eines jeden Jahres ist das Befahren mit Booten verboten.
e. Ab Einsetzstelle Schwindebeck bis Kreuzung zwischen Luhe und K20 bei Wetzen-Raven sind Einer- und Zweierkajaks ganzjährig erlaubt.
f. Oberhalb von Schwindebeck sind nur Einer-Kajaks in der Zeit vom 01.07. bis 15.10. eines jeden Jahres zulässig.
g. Darüber hinaus ist ab Kreuzung Luhe und K20 bei Wetzen-Raven das Befahren mit allen Kanus erlaubt.
(3) Lopau:
Das Befahren der Lopau mit Booten jedweder Art ist auf gesamter Länge ganzjährig verboten. Davon ausgenommen ist die Befahrung des Lopausees.
(1) Das Einsetzen und Anlanden der Boote ist an folgenden Anlegestellen zulässig:a. Ilmenau:1. Melbeck (Campingplatz)
2. Straßenbrücke Melbeck/Deutsch Evern b. Luhe:1. Schwindebeck
2. Soderstorf
3. Wohlenbüttel
4. Straßenbrücke Oldendorf/Luhe
5. Straßenbrücke K 20 Wetzen-Raven (2) Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Aus sozialen, pädagogischen oder sportlichen Gründen kann bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Lüneburg schriftlich für den konkreten Einzelfall zwei Wochen vorher ein Antrag auf Ausnahme von den §§ 3 und 4 gestellt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 133 Abs. 2 Nr. 2 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorgaben der §§ 3 und 4 nicht beachtet.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 133 Abs. 3 NWG mit Geldbußen bis zu 50.000,- € geahndet werden.
(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die vorherige Verordnung vom 17.02.1998, „Verordnung des Landkreises Lüneburg zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Luhe und der Lopau in der Fassung vom 09.02.1998“, außer Kraft.
Lüneburg, den 05.07.2019
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Gez. Unterschrift
Manfred Nahrstedt
Anhang 1:
Pläne
(Siehe angehängte Datei: 2019_05_02_IT_Ilmenau.pdf)(Siehe angehängte Datei: 2019_05_02_IT_Luhe.pdf)