Seite 3 von 3 Seite 1 von 3 Richtlinie:
Landkreis Lüneburg Corona Soforthilfe Kultur und Sport
Präambel
Der Landkreis Lüneburg stellt sich seiner Verantwortung, heimische Kultur- und Vereinsstrukturen zu unterstützen. Die bisherigen Finanzhilfen von Land und Bund werden begrüßt und sind richtige und wichtige Maßnahmen, jedoch möchte der Landkreis Lüneburg mit dieser Richtlinie dazu beitragen, dass auch Vereine und Institutionen, die wirtschaftlich oder gemeinnützig tätig und ebenfalls durch die Krise angeschlagen sind, eine Unterstützung erhalten, also solche, die von Hilfen anderer Ebenen nicht oder nicht in ausreichendem Maße profitieren.
1. ZuwendungszweckDie Zuwendungen dienen dazu, die Liquidität der Vereine, Institutionen und Einrichtungen im Bereich Sport und Kultur kurzfristig sicherzustellen, sofern diese aufgrund der Corona-Pandemie vor finanziellen Engpässen stehen, die deren Fortbestand akut gefährden. Die Strukturen der Kultur- sowie der Vereinslandschaft im Landkreis Lüneburg sollen geschützt und erhalten werden. Ziel ist nicht, Mittel zum Lebensunterhalt der einzelnen Sportler, Künstler oder in der Geschäftsführung Tätigen zu leisten.
2. Zuwendungsempfänger2.1 Zuwendungsempfänger sind Vereine sowie rechtsfähige Träger von Institutionen und Einrichtungen aus dem Bereich Kultur und Sportförderung mit Sitz im Landkreis Lüneburg. Im Bereich Sport sind nur Antragsteller förderfähig, die regelmäßig an einem Wettkampfbetrieb eines Sportverbandes teilnehmen.2.2 Von der Leistung ausgeschlossen sind Vereine und Institutionen, die ein Insolvenzverfahren beantragt haben. 2.3 Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die am 31.12.2019 bereits mindestens ein Jahr im Bereich Kultur oder Sport tätig und nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und deren Liquiditätsengpässe erst nach dem 01.03.2020 aufgrund der Corona-Epidemie entstanden sind.2.4 Einzelpersonen sind nur förderberechtigt, wenn sie eine Institution oder Einrichtung betreiben und dies beim Finanzamt oder als Gewerbe angemeldet haben.
3. Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.1 Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe jedoch zurückgezahlt werden. 3.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Antragsteller und Antrag maximal 12.500 Euro.Es stehen die verfügbaren Haushaltsreste aus dem Haushaltsjahr 2020 zur Verfügung. Sie beträgt bis zu 75 % der nicht gedeckten, unabweisbaren Kosten in der Zeit, für die die Unterstützung beantragt wird. 3.3 Der Landkreis Lüneburg kann die Zuschüsse in Ergänzung zu anderen Kofinanzierungsmitteln der EU, des Bundes, des Landes und der Kommunen gewähren.
3.4 Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen führt nicht zu einer Kürzung des Landkreisanteils.3.5 Die Antragsteller müssen versichern, dass sie durch die Corona- Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise Mieten, Pachten, Leasingraten, etc.) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Antragsteller sind verpflichtet die Ausgaben auf die absolut notwendigen Aufwendungen zu reduzieren und mögliche Einnahmen zu realisieren.
4. Verfahren4.1 Anträge auf Förderung sind vom Antragsteller schriftlich beim Landkreis Lüneburg, Fachdienst Kreisentwicklung, Wirtschaft, Klimaschutz zu stellen. 4.2 Anträge sind beim Landkreis Lüneburg, Fachdienst Kreisentwicklung/Wirtschaft/Klimaschutz, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg einzureichen. Ein Antrag kann für jeweils drei Monate gelten. Es können bis zu drei Folgeanträge gestellt werden, so dass in der Summe die Höchstförderung je Antragsteller insgesamt 50.000 Euro betragen kann. Ein Folgeantrag kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Eingang des vorherigen Antrags gestellt werden.
4.3 Die konkrete Einmalzahlung des Landkreises Lüneburg orientiert sich an einem glaubhaft belegten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. 4.4 Eine nachträgliche Senkung der Miete/ Pacht führt nicht zu einer Rückforderung des Zuschusses durch den Landkreis Lüneburg. 4.5 Der Antragsteller gibt gegenüber dem Landkreis vor Auszahlung eine schriftliche Erklärung ab, wonach er versichert, dass ihm die Förderrichtlinien bekannt sind und er den Zuschuss ausschließlich für den Förderzweck verwendet sowie zuvor alle anderen Fördermöglichkeiten vorrangig in Anspruch genommen wurden. Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn andere Fördermöglichkeiten der EU, des Bundes und des Landes nicht ausreichen oder darauf generell kein Anspruch besteht.4.6 Als Belege für die Versicherung nach 4.5 legen die Antragsteller vor:
a) Auszüge aller Geschäftskonten zum 31.12.2019 und vom letzten Tag des Monats, der der Antragstellung vorangegangen sein wird. Dazu zählen nicht nur laufende Konten, sondern auch Rücklagen in Geld oder Wertpapieren
b) Jahresabschluss 2020 bzw. dessen aktueller Entwurf
c) Plan mit allen Veranstaltungen, die im Jahr 2021 konkret geplant und bereits gebucht waren mit erwarteten Kosten und Einnahmen, verbunden mit einer Erklärung, welche Veranstaltungen abgesagt worden sind
d) Wirtschaftsplan für 2021 soweit vorhanden
e) Auflistung der weiter laufenden unabweisbaren Kosten, wie Stornozahlungen, Mieten, Löhne, Versicherungen, Nebenkosten, Leasingraten, Kreditraten etc.
f) Auflistung von Einnahmen einschließlich Mittel von Bund, Land, Arbeitsverwaltung oder anderen Stellen aufgrund der Corona-Epidemie
g) Bescheinigung vom Finanzamt oder Gewerbeschein bei einer Institution oder Einrichtung, die von einer Einzelperson betrieben wird.
4.7 Der Landkreis prüft die eingegangenen Förderanträge auf Vollständigkeit und Förderfähigkeit. Anträge, die den Förderkriterien entsprechen, werden im Kreisausschuss vorgestellt. Der Kreisausschuss entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel, welchen Anträgen in welcher Höhe stattgegeben wird. 4.8 Dem Landkreis ist im Nachhinein nachzuweisen, welche Kosten angefallen sind und welche Zahlungen geleistet wurden. Hierzu sind die entsprechenden Nachweise einzureichen. 5. Kein Rechtsanspruch, Härteklausel5.1 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis (Bewilligungsbehörde) aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung der Förderziele und ihres Gewichts im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5.2 Der Landkreis behält sich die Änderung oder Abweichung von der Richtlinie vor und ist berechtigt, Förderkriterien, -satz und -volumen zu ändern, wenn die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zur Befriedigung aller Anträge nicht ausreichen oder die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.5.3 Ergeben sich bei der Anwendung dieser Richtlinie unbillige Härten, so kann der Landkreis in Einzelfällen Abweichungen zulassen.
6. InkrafttretenDiese Richtlinie tritt am 01.01.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
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