Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Rufbereitschaftszeiten
§ 3 Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit
§ 4 Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit
§ 5 Information des Personalrates
§ 6 Schlussbestimmungen
Dienstvereinbarung
über die Verkürzung der Ruhezeiten bei der Rufbereitschaft
im Rahmen von Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
gemäß §§ 42 und 42a SGB VIII
zwischen
dem Landkreis Lüneburg
- vertreten durch den Landrat -
und
dem Personalrat des Landkreises Lüneburg
- vertreten durch den Personalratsvorsitzenden -
Diese Dienstvereinbarung regelt den Ausgleich für die im Rahmen von Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche insbesondere Inobhutnahmen gemäß §§ 42 und 42a SGB VIII wahrzunehmenden Rufbereitschaften und die Verkürzung der Ruhezeiten.
Sie gilt für die an diesen Rufbereitschaftsdiensten teilnehmenden Beschäftigten.
§ 2
Rufbereitschaftszeiten Die in dieser Vereinbarung berücksichtigte Rufbereitschaft erstreckt sich über folgende Zeiträume:
- Montag bis Donnerstag: jeweils von 16:00 Uhr bis 8:30 Uhr des Folgetages,
- an Wochenenden: von Freitag 12.00 Uhr bis Montag 8:30 Uhr
- an gesetzlichen Feiertagen,Heiligabend und Sylvester von 16.00 Uhr des Vortages bis 08.30 Uhr des nächstenArbeitstages.
§ 3
Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit Der finanzielle Ausgleich für Rufbereitschaftsdienste richtet sich nach den tariflichen Regelungen.
Einsätze während der Rufbereitschaft werden als Arbeitszeit in voller Höhe dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Im Übrigen gelten die Regelungen der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit.
Sofern nach tariflichen Regelungen für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten Zuschläge als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit zustehen, werden diese nach den tariflichen Fälligkeiten mit dem Entgelt ausgezahlt.
Sollte wegen einzuhaltender Ruhezeiten eine Arbeitsaufnahme am darauffolgenden Arbeitstag nur verspätet möglich sein, erfolgt eine Zeitgutschrift bis zur Höhe der täglichen Sollarbeitszeit, wenn diese bei Vollzeitkräften nicht bis 17:00 Uhr unter Berücksichtigung der während der vorangegangenen Rufbereitschaft geleisteten Arbeit erreicht werden kann. Bei Teilzeitkräften errechnet sich die Grenze für die Zeitgutschrift, indem ein ihrer verringerten Arbeitszeit entsprechender Zeitraum von 17:00 Uhr subtrahiert wird (angepasste Sollarbeitszeit). Bezüglich der Berücksichtigung von Pausen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Zeitgutschriften errechnen sich nach folgendem Beispiel:
Die/Der Beschäftigte wurde aus der Rufbereitschaft heraus zu 3 Einsätzen im Umfang von insgesamt 3,5 Stunden herangezogen. Es konnte keine neunstündige Ruhezeit eingehalten werden. Die letzte Inanspruchnahme endete um 06:30 Uhr morgens. Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet im unmittelbaren Anschluss an die letzte Inanspruchnahme eine ununterbrochene neunstündige Ruhezeit einzuhalten. Die Arbeit kann somit ab 15:30 Uhr aufgenommen werden. Im Zeitraum bis 17:00 Uhr können also noch 1,5 Stunden gearbeitet werden. Bei einer täglichen Sollarbeitszeit von 8 Stunden erfolgt eine Zeitgutschrift von 3 Stunden (= 8 Std. Sollarbeitszeit – 3,5 Std. Inanspruchnahme während der Ruhezeit – 1,5 Stunden mögliche Arbeitszeit in der Zeit von 15:30 Uhr bis zum Ende der Erreichbarkeitszeit).
Bei der Berechnung der Zeitgutschrift ist die gesetzliche Pausenregelung zu berücksichtigen, wenn sich eine Zeitgutschrift von über 6 Stunden errechnet.
§ 4
Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit Die Ruhezeit wird auf 9 Stunden verkürzt.
Die Betroffenen haben bei dienstlicher Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft die gesetzlichen Pausenzeiten einzuhalten.
Protokollerklärung:
Rufbereitschaftszeiten gelten als Ruhezeiten. Die Ruhezeit wird lediglich durch die dienstlichen Inanspruchnahmen während des Rufbereitschaftszeitraums unterbrochen.
§ 5
Information des Personalrates Die Dienstpläne für die Rufbereitschaftsdienste werden in das Intranet eingestellt und sind dort einsehbar.
Der Personalrat erhält für jedes abgelaufene Kalenderhalbjahr in dem sich anschließenden Quartal eine Auflistung über die während der Rufbereitschaftszeiten geleisteten Arbeitszeiten und eine aktuelle Liste der an der Rufbereitschaft teilnehmenden Beschäftigten.Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.11.2018 in Kraft. Sie kann jederzeit einvernehmlich ergänzt und geändert werden. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.
Die Dienstvereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein, werden dadurch die übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung nicht berührt. Die Parteien sind ggf. verpflichtet, die mangelhaften Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der Regelung am ehesten entsprechen.
Lüneburg, 8. Oktober 2018
gez. Nahrstedt gez. Kelm
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Landrat Personalratsvorsitzender
(Siehe angehängte Datei: Dienstvereinbarung Rufbereitschaft.pdf)