Richtlinie über die finanzielle Förderung von Machbarkeitsstudien zur kommunalen Wärmeplanung im Landkreis Lüneburg und Initialberatung „Energetische Quartiersentwicklung“
Präambel
Der Landkreis Lüneburg fördert in Anlehnung an §§ 23, 44, 105 LHO innerhalb des Kreisgebietes die Erstellung von Machbarkeitsstudien für Energiekonzepte zur Wärmeversorgung sowie Nahwärmekonzepte für Bestandsquartieren und Neubaugebieten, insbesondere Wohnen und Gewerbe. Die Machbarkeitsstudie soll dazu dienen, Lösungen zu identifizieren, die eine möglichst klimaneutrale und gleichzeitig wirtschaftliche Versorgung des Gebietes zu ermöglichen.
Ziel ist es daher, die kreisangehörigen Kommunen dabei zu unterstützen, zukünftige bzw. zukunftsfähige Versorgungsformen unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse systematisch in strategische Konzepte und in die Quartiersentwicklung und Bauleitplanung einzubeziehen.
Damit wird ein Beitrag zur Klimaneutralität im Landkreis Lüneburg geleistet.
§ 1 Förderzweck: Unterstützung der Kommunen bei der Erstellung von Nahwärmekonzepten
Mit Beschluss vom 24.01.2022 hat der Landkreis Lüneburg die Unterstützung der Kommunen bei der Erstellung von Nahwärmekonzepten beschlossen. Mittel hierfür stehen jährlich bereit im Strukturentwicklungsfonds, Sparte Klimaschutz.
Nahwärmenetze fassen viele Wärmeabnehmer zusammen und konzentrieren die Energieumwandlung in einer Wärmezentrale. Der Aufbau von Nahwärmenetzen ermöglicht im Wärmebereich niedrige sozialverträgliche CO2-Einsparungskosten, Preisstabilität und lokale Wertschöpfung. Nahwärmenetze bieten die notwendige Infrastruktur, um erneuerbare Energien, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abwärme in großem Maßstab in die Wärmeversorgung zu integrieren.
Wärmekonzepte müssen vor Ort initiiert werden und können Teil eines Integrierten Klimaschutzkonzeptes oder einer langfristigen Strategie zur Energieversorgung eines Teilgebiets oder des gesamten Ortsgebiets sein. Synergien treten auf bei Baumaßnahmen (Neubau, Straßensanierung, Breitbandausbau) und bei freien Wärmepotentialen von Biogasanlagen.
Für Ortsteile und Quartiere mit mittlerem bis hohem Wärmebedarf sollten in einem ersten Schritt die Wärmebedarfsstruktur, energiewirtschaftliche und weitere Rahmenbedingungen sowie Sanierungsszenarien für eine vergleichende Bewertung sinnvoller Alternativen zusammengetragen werden. Mit einer finanziellen Unterstützung durch den Landkreis sollen die Kommunen bei diesen ersten Planungsschritten unterstützen werden.
§ 2 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Kommunen, Zusammenschlüsse von Kommunen sowie Betriebe und Unternehmen, die jeweils zu mind. 50 Prozent in kommunaler Trägerschaft stehen, mit Sitz im Landkreis Lüneburg. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen.
§ 3 Förderfähige Nahwärmekonzepte
Förderfähig sind Machbarkeitsstudien für Nahwärmekonzepte, die sich auf einen abgrenzbaren räumlichen Bereich innerhalb der Kommune beziehen (Bestandsgebiete und Neubaugebiete) und hierfür Nahwärmeversorgungsoptionen überwiegend aus Erneuerbaren Energien vorschlagen sowie die dazugehörige Fachberatung. Förderfähig sind je Antragssteller maximal drei Anträge pro Jahr.
Förderfähig sind im Einzelnen:- Ausgaben für die erstmalige Anfertigung von Machbarkeitsstudien für Energiekonzepte zur Wärmeversorgung für Bestands- und Neubauquartiere sowie die zugehörige Fachberatung
- Initialberatungen hinsichtlich einer möglichen Anwendung des KfW-Programms 432 „Energetische Stadtsanierung – Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement“
- Initial- und Fachberatungen im Hinblick auf nächste organisatorische Handlungsschritte mit Darstellung konkreter Betreibermodelle
- Machbarkeitsstudien für die Ermittlung von Investitions- und Betriebskosten, Abschätzung des Wärmebedarfs sowie der Treibhausgasemissionen
- konkrete Detailplanungen und Wirtschaftlichkeitsberechnung einer Nahwärmeversorgungsoption
- Wärmeplanungen für eine ausgewählte bzw. begrenzte Anzahl von Gebäuden
§ 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung und Anteilsfinanzierung zu den Nettoausgaben mit Höchstbetrag in Form einer nichtrückzahlbaren Zuwendung. Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig, wenn sie nicht vom Antragsteller als Vorsteuer nach § 15 UStG abgezogen werden kann. Dies ist vom Antragsteller im Rahmen der Antragstellung anzuzeigen.
Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die durch Rechnungen nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch der auf der Grundlage der Antragsunterlagen bewilligte Förderbetrag.
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Der Fördersatz beträgt 80% mit einem Höchstbetrag von 12.000 € brutto für Machbarkeitsstudien, Beratungen und Nahwärmekonzepte. Der Fördersatz für die begleitende Fachplanung und -beratung beträgt 80% mit einem Höchstbetrag von 6.000 € brutto.
§ 5 Antragsfristen
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wird, gestellt werden, spätestens aber bis zum 20.12. eines Jahres. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Maßnahme zuzurechnenden Vertrages. Der Landkreis Lüneburg kann auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen. Aus der Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ergibt sich keinerlei Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung.
§ 6 Antragsunterlagen
Der Förderantrag ist schriftlich und in digitaler Form beim Landkreis Lüneburg – Fachdienst Kreisentwicklung/ Wirtschaftsförderung/ Klimaschutz – zu stellen. Inhalte des Antrages sind: - Eine Vorhabenbeschreibung (vorgesehene Aufgabenstellung für die Machbarkeitsstudie) inkl. einer Kostenkalkulation und
- Angabe, dass Haushaltsmittel zur Finanzierung der Maßnahme zur Verfügung stehen.
Der Landkreis Lüneburg kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
§ 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie sind im zuständigen Fachausschuss der Zuwendungs-empfängerin vorzustellen und es hat eine Beratung sowie Beschlussfassung über die Umsetzung der Machbarkeitsstudie in den politischen Gremien der Kommune innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erfolgen, jedoch spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Auf Antrag kann die Frist verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist gestellt werden. Die Machbarkeitsstudie ist mit dem Verwendungsnachweis dem Landkreis Lüneburg vorzulegen.
Nach Konzepterstellung ist vom Antragssteller der Klimaschutzleitstelle das Untersuchungsgebiet auf einer Karte mitzuteilen, um eine Dokumentation der angestrebten Nahwärmekonzepte im Energieportal des Landkreis (unter www.landkreis-lueneburg.de/energieportal) sowie Synergie- und Lernprozesse bei Abwärmequellen und -senken sowie der interessierten Öffentlichkeit zu erreichen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sich an begleitenden oder evaluierenden Maßnahmen des Zuwendungsgebers zu beteiligen und Informationen für die Bewertung der Fördermaßnahme bereitzustellen.
§ 8 Bewilligung und Auszahlung
Der Landkreis Lüneburg entscheidet über die Gewährung der Zuwendung auf Basis der eingereichten Unterlagen. Der Landkreis Lüneburg kann weitere Unterlagen anfordern. Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie werden nur im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Fördermittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Reichen die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht zur Förderung aller beantragten und grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen aus, entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs der grundsätzlich förderfähigen Anträge über die Gewährung der Zuwendungen.
Die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ersetzt keine eventuell für die Maßnahme erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. Der Landkreis Lüneburg übernimmt keine Haftung für jedwede Schäden im Zusammenhang mit der Planung, der Errichtung, dem Betrieb oder der Durchführung der geförderten Anlage oder Maßnahme.
Die Zuwendungen werden im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. Die Förderung erfolgt unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften (AnBest-Gk).
§ 9 Kumulierung und Anschlussförderung
Eine Kumulierung mit anderen Förder- oder Darlehensprogrammen ist grundsätzlich möglich. Für Anträge müssen aber Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben vom Antragstellenden eingebracht werden. Finanzschwache Kommunen können während der Gültigkeit des Haushaltssicherungskonzepts ihren Eigenanteil komplett durch Drittmittel ersetzen.
Eine mögliche Anwendung des KfW-Programms 432 „Energetische Stadtsanierung – Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement“ oder vergleichbarer Programme für Initial- und Fachberatungen wird begrüßt.
Eine Weiterführung von Machbarkeitsstudien und Fachberatungen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Wärmenetze mit bis zu 16 Gebäude oder 100 Wohnungen sowie über Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für die Planungs-, Investitions- und Betriebskostenförderung für Wärmenetze größer als 16 Gebäude wird begrüßt.
§ 10 Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt am 24.01.2022 in Kraft.
(Siehe angehängte Datei: Förderung_kommunale Wärmeplanung_Energetische Quartiersentwicklung.pdf) (Siehe angehängte Datei: Antrag_Förderung_Förderung von Nahwärmekonzepten.pdf)