Finanzvertrag
zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg
Präambel
Die Hansestadt Lüneburg und der Landkreis Lüneburg bekräftigen ihr stetes gemeinsames Streben nach einer optimalen Entwicklung des gesamten Lüneburger Raumes zur Förderung des Wohles ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.
Zur bürgernahen, wirtschaftlichen und sachgerechten Wahrnehmung ihrer kommunalen Aufgaben sind partnerschaftliche Regelungen zur Trägerschaft wichtiger Aufgabenbereiche (insbesondere der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe, der Jugendhilfe und der Schulen sowie der Mobilität und Krankenhausversorgung) erforderlich, die den Besonderheiten in der Region angemessen Rechnung tragen. Eine der jeweiligen Aufgabenverantwortung entsprechende Ausgestaltung der Finanzbeziehungen ist dabei in Ergänzung der gesetzlichen Regelungen geboten.
Soweit nicht Gesetz oder Vertrag dies abweichend regeln, wird die Hansestadt Lüneburg mit den anderen kreisangehörigen Gemeinden gleichbehandelt.
Unter Respektierung der besonderen Stellung der Hansestadt Lüneburg als große selbstständige Stadt und auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens sind Hansestadt und Landkreis Lüneburg übereingekommen, ihre bisherigen vertraglichen Beziehungen den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und den Finanzvertrag vom 09.08.2010 insgesamt wie nachstehend ausgeführt neu zu fassen.
Dies vorausgeschickt schließen
die Hansestadt Lüneburg (nachfolgend Hansestadt genannt)
und
der Landkreis Lüneburg (nachfolgend Landkreis genannt)
folgende V E R E I N B A R U N G inklusive einer Protokollnotiz
§ 1 Grundsatz
Die Hansestadt wird den anderen Gemeinden des Landkreises bei Kreisumlage und Zuweisungen gleichgestellt, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes vereinbart ist.
§ 2 Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Der Landkreis zieht die Hansestadt gemäß § 4 Abs. 1 Nds. AG SGB IX/XII durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung sämtlicher Aufgaben des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe nach dem SGB IX und SGB XII in ihrem Gebiet heran. (2) Die von der Hansestadt erbrachten Netto-Transferleistungen (Saldo von Transferauszahlungen und -einzahlungen) werden zu 100 % vom Landkreis erstattet. (3) Für den dem Zweckaufwand zuzurechnenden Personal- und Sachaufwand zahlt der Landkreis eine Jahrespauschale in Höhe von 2.000.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht dies ca. 75 % der zugrunde gelegten Personal- und Sachaufwendungen der Hansestadt. Sie ist – beginnend mit dem Jahr 2020 – um den Satz linearer Besoldungs- und Entgeltänderungen anzupassen. Das der Pauschale zugrundeliegende Personaltableau und die Fallzahlen pro Mitarbeiter ergeben sich aus der Anlage 2.(4) Die Erstattung der von der Hansestadt Lüneburg nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbrachten Netto-Transferleistungen richtet sich nach Abs. 2. Der dem Zweckaufwand zuzurechnende Personal- und Sachaufwand ist in der Jahrespauschale nach Abs. 3 enthalten.(5) Die Beteiligung des Landkreises an den Kosten der Hansestadt für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern wird gesondert geregelt.
§ 3 Jugendhilfe
(1) Die Hansestadt bleibt örtliche Trägerin der Jugendhilfe. (2) Der Landkreis erstattet der Hansestadt die im Rahmen der Aufgaben der Jugendhilfe und des Unterhaltsvorschusses anfallenden Netto-Transferleistungen (Saldo von Transferauszahlungen und -einzahlungen) (nachfolgend Zweckaufwand) entsprechend der nachfolgenden Regelungen. Die Produkte, die der Abrechnung des Zweckaufwands zugrunde liegen, ergeben sich aus der Anlage 3.
Nr. 1 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz a) Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII wird zu 50% erstattet. Die Kosten für Jugendzentren und die Stadtjugendpflege werden nicht erstattet.
b) Projekte der Jugendsozialarbeit im Sinne von §13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 VIII SGB VIII tragen Hansestadt und Landkreis jede für sich. Die Vertragspartner wirken darauf hin, Kooperationen in diesem Bereich einzugehen oder Projekte gemeinsam zu fördern (z. B. PACE, HaLT).
Nr. 2 Förderung der Erziehung in der Familiea) Hansestadt und Landkreis setzten sich über Maßnahmen und Projekte im Rahmen der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie im Sinne von § 16 SGB VIII, deren Zweckaufwand erstattet werden soll, ins Benehmen. Hierzu übermittelt die Hansestadt dem Landkreis eine Liste der für das jeweils nächste Haushaltsjahr anstehenden Projekte und Maßnahmen. Die Vertragspartner streben dabei an, die Zusammenarbeit in diesem Bereich stetig auszuweiten.
b) Die Aufgabenwahrnehmung nach § 17 SGB VIII wird für die Hansestadt durch die Erziehungsberatungsstelle des Landkreises sichergestellt. Die Hansestadt beteiligt sich an den durch Erlöse einschließlich Zuschüsse Dritter nicht gedeckten Kosten im Sinne von § 5 Abs. 2 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) im Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner zu der der übrigen Einwohner des Landkreises. Der jährliche Produkthaushaltsplan der Erziehungsberatungsstelle ist der Hansestadt zur Herstellung des Benehmens bis zum 30.09. des Vorjahres vorzulegen.
c) Der Zweckaufwand der im Sinne von § 18 SGB VIII wird erstattet.
d) Gleiches gilt für den Zweckaufwand für Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII und
e) den Zweckaufwand für Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen § 20 SGB VIII.
Sollten in Kooperationsvereinbarungen abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese dem Finanzvertrag vor.
Nr. 3 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in KindertagespflegeDer Zweckaufwand der Normalen Tagespflege nach § 23 SGB VIII wird erstattet. Nr. 4 Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
a) Hilfen zur Erziehung (HzE) und Hilfen für junge Volljährige §§ 27 bis 35 und § 41 SGB VIIIEs wird differenziert nach dem Zweckaufwand der HzE für Kinder und Jugendliche (Alter bis 18 Jahre) und Hilfen für junge Volljährige (Alter zwischen 18 und 21 Jahren).
Maßstab für die Angemessenheit des Zweckaufwands sind die Werte „Zuschussbedarf HzE pro Einwohner unter 18 Jahren“ und „Zuschussbedarf Hilfen für junge Volljährige pro Einwohner im Alter von 18 bis unter 21 Jahren“ der Integrierten Berichterstattung Niedersachsen (IBN) des Clusters, dem die Hansestadt angehört. Die Zahl der Einwohner der Hansestadt der jeweiligen Altersklasse ist der Statistik des Landesamtes für Statistik Niedersachsens mit Stand 31.12. des Jahres, welches der Erstattung vorausgeht zu entnehmen. Erstattet werden die tatsächlichen Zweckaufwendungen der Hansestadt. Überschreitet der Zweckaufwand den Durchschnittswert des Clusters um mehr als 10 %, so werden die Vertragspartner in einem einvernehmlichen Prozess die Gründe für die Überschreitung evaluieren und sich über mögliche Maßnahmen abstimmen.
b) Eingliederungshilfe (EGH) § 35a SGB VIIIErstattet werden die Zweckaufwendungen der EGH, solange die sachliche Zuständigkeit nicht nach § 3 des Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des IX/XII Buches des Sozialgesetzbuches (Nds. AG SGB IX/XII) auf den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe übergegangen ist. Die Höhe der Erstattung bemisst sich entsprechend der Regelung unter a). In Zweifelsfällen verständigen sich Hansestadt und Landkreis über den Übergang des Falles von der EGH nach SGB VIII zu SGB IX im Vorfeld.
Nr. 5 Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und JugendlichenDer Zweckaufwand für Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen § 42 SGB VIII wird erstattet. Sollten in Kooperationsvereinbarungen abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese dem Finanzvertrag vor.
Nr. 6 Mitwirkung in gerichtlichen VerfahrenDer Zweckaufwand der Adoptionsvermittlung nach § 51 SGB VIII wird nach den § 3 des Vertrages über die Errichtungen einer gemeinsamen Adoptionsstelle abgerechnet.
Nr. 7 Übernahme von Elternbeiträgen § 90 Abs. 3 SGB VIIIDer Zweckaufwand nach § 90 Abs. 3 SGB VIII wird erstattet.
Nr. 8 Unterhaltsvorschuss nach UnterhaltsvorschussgesetzDie Hansestadt kann den Zweckaufwand für den Unterhaltsvorschuss nur insoweit geltend machen, als sie eine Rückholquote erzielt, die dem gewogenen Durchschnitt der jeweiligen Rückholquoten von Hansestadt und Landkreis entspricht. Das unter Anwendung der Quote ermittelte Defizit wird erstattet. Ein Überschuss verbleibt in vollem Umfang bei der Hansestadt.
(3) Für den dem Zweckaufwand zuzurechnenden Personal- und Sachaufwand zahlt der Landkreis eine Jahrespauschale in Höhe von 3.750.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht dies ca. 75 % der zugrunde gelegten Personal- und Sachaufwendungen der Hansestadt. Sie ist – beginnend mit dem Jahr 2020 – um den Satz linearer Besoldungs- und Entgeltänderungen anzupassen. Das der Pauschale zugrundeliegende Personaltableau und die Fallzahlen pro Mitarbeiter ergeben sich aus der Anlage 4.
(4) Abweichend von Absatz 2 gelten für die Betriebskosten der Kindertagestätten im Gebiet der Hansestadt jeweils die Regelungen, die auch für die übrigen Gemeinden des Landkreises Anwendung finden. In Verhandlungen über die Anpassung solcher Regelungen wird die Hansestadt einbezogen.
§ 4 Schulen
(1) Die Hansestadt bleibt Trägerin der Schulen des Sekundarbereiches I und Il einschließlich der Förderschulen, die am 01.01.1996 in ihrer Trägerschaft standen, sowie der inzwischen errichteten Integrierten Gesamtschulen in Lüneburg. Der Landkreis erstattet der Hansestadt hierfür die nicht unter § 117 Nds. Schulgesetz (NSchG) fallenden Netto-Auszahlungen (Saldo von Auszahlungen und Einzahlungen) in Höhe von 80 %.
(2) Geplante schulbauliche Sondermaßnahmen (größere Instandsetzungen) für den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanungszeitraum sind jeweils bis zum 30.09. eines Jahres für das Folgejahr mit dem Landkreis abzustimmen. Dabei wird jeweils einvernehmlich festgelegt, welche Maßnahmen in welchem Umfang als größere Instandsetzungen angesehen werden. Sie werden grundsätzlich ebenfalls nach § 118 Abs. 1 NSchG abgerechnet. Bei den abgestimmten Sondermaßnahmen wird ein Abschlag von 25 % vorgenommen. Erst dann ist auf diesen Betrag die Erstattungsquote in Höhe von 80 % als Anteil des Landkreises anzuwenden.
§ 5 Unterstützung bei der Wahrnehmung oberzentraler Funktionen
(1) Der Landkreis ist bereit, die Hansestadt Lüneburg bei oberzentralen Funktionen im Rahmen der Investitionsförderung zu unterstützen (siehe Protokollnotiz Nr. 1 – 3).
(2) Die Hansestadt Lüneburg ist das wirtschaft-geografische Zentrum des Landkreises und damit sein verkehrlicher Verknüpfungspunkt. Alle Entwicklungen mit dem Ziel einer modernen Verkehrspolitik können daher nur von Landkreis und Hansestadt gemeinsam bewältigt werden. Deshalb wird vereinbart: Landkreis und Hansestadt Lüneburg arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung zukunftsorientierter Verkehrskonzepte vertrauensvoll zusammen. Der Landkreis erklärt sich bereit, den Personalaufwand für eine halbe Stelle einer Verkehrsfachkraft nach E 11 Stufe 3 TVöD zu erstatten.Darüber hinaus wird sich der Landkreis an den investiven Kosten der Neuschaffung verkehrlicher Infrastruktur nach konkreter Absprache im Einzelfall beteiligen.
(3) Die konkrete Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 wird in den entsprechenden Zuwendungsbescheiden festgelegt.
(4) Der Landkreis übernimmt von der Hansestadt zum 01.01.2021 24,9 Prozentpunkte des 50 %igen Anteils der Hansestadt an der gemeinnützigen Bildungs- und Kulturgesellschaft Hansestadt und Landkreis Lüneburg mbH (damit halten der Landkreis künftig 74,9 % bzw. die Hansestadt 25,1 % der Gesellschaftsanteile).
(5) Der Landkreis übernimmt von der Hansestadt zum 01.01.2022 24,9 Prozentpunkte des 50 %igen Anteils der Hansestadt an der Theater Lüneburg GmbH (damit halten der Landkreis künftig 74,9 % bzw. die Hansestadt 25,1 % der Gesellschaftsanteile).
§ 6 Musikschule
(1) Die Hansestadt bleibt Trägerin der Musikschule. (2) An den durch Erlöse einschließlich Zuschüsse Dritter nicht gedeckten Kosten nach § 5 Ab. 2 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) beteiligt sich der Landkreis im Verhältnis der Schülerzahlen der Hansestadt zu denen aus dem übrigen Gebiet des Landkreises, mindestens aber zu 45 %. Maßgeblich sind die Schülerzahlen, wie sie sich zum 01.01. eines jeden Jahres ergeben und auch der Jahresstatistik für den Verband Deutscher Musikschulen zugrunde gelegt werden.(3) Der jährliche Produkthaushaltsplan Musikschule ist dem Landkreis zur Herstellung des Benehmens bis zum 30.09. des Vorjahres vorzulegen.
§ 7 Regelungen zum ruhenden und fließenden Verkehr
(1) Der ruhende Straßenverkehr in der Hansestadt wird von der Hansestadt überwacht. Auf ihren Antrag wird der Landkreis die dafür von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ermächtigen, diese Tätigkeit als Hilfsorgane des Landkreises durchzuführen. Die Verwarngelder fließen der Hansestadt zu. Damit ist der Sach- und Personalaufwand der Überwachung abgegolten.
(2) Der fließende Verkehr wird auch in der Hansestadt vom Landkreis überwacht. Auf Antrag des Landkreises wird die Hansestadt die dafür von ihm vorgeschlagenen Bediensteten zu Verwaltungsvollzugsbeamten ernennen.
(3) Die Hansestadt behält sich vor, in ihrem Gebiet im Benehmen mit dem Landkreis Lüneburg feste Überwachungseinrichtungen auf ihre Kosten zu installieren und zu betreiben. Die Einzelheiten, auch über die hieraus resultierende Verteilung von Erträgen und Aufwand, bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.
§ 8 Projekte interkommunaler Zusammenarbeit
Um Aufgaben wirtschaftlicher zu erfüllen und gleichzeitig den Service für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, haben die Hansestadt und der Landkreis eine Vielzahl von Vereinbarungen zur interkommunalen Zusammenarbeit abgeschlossen, die unabhängig von diesem Vertrag weiterbestehen.
§ 9 Zahlungsverpflichtungen
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen sind in acht Teilbeträgen zu den im § 21 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) festgesetzten Terminen zu zahlen. Bis zur jeweiligen Bekanntgabe der Finanzausgleichsleistungen und Festsetzung der endgültigen Kreisumlage sind Abschlagszahlungen in Höhe der Festsetzungen des Vorjahres zu leisten. Das Gleiche gilt für die übrigen wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen. Soweit Abrechnungen nach den tatsächlichen Rechnungsergebnissen vorgesehen sind, sind diese spätestens bis zum 01.04. des Folgejahres durchzuführen. Hierbei ist auch eine Anpassung der Abschläge durchzuführen.
§ 10 Überprüfung der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien können bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen. Als wesentliche Veränderung gilt insbesondere eine durch Gesetz oder auf Antrag erfolgte Zuständigkeitsverlagerung, die eine bedeutende finanzielle Be- oder Entlastung des Landkreises oder der Hansestadt zur Folge hat.(2) In der Zeit vom 01.01.2025 bis zum Ende der Vertragslaufzeit können Landkreis und Hansestadt Verhandlungen über eine Anpassung der Jahrespauschalen für den dem Zweckaufwand zuzurechnenden Personal- und Sachaufwand nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 verlangen. Dieses Recht kann von jeder Vertragspartei nur einmal ausgeübt werden. Es beschränkt sich auf eine Überprüfung des der Jahrespauschale zugrundeliegenden Personaltableaus und der Fallzahlen pro Mitarbeiter.
§ 11 Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2029 und jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer gekündigt wird.
Anlagen
1. Protokollnotiz zum Finanzvertrag
2. Personaltableau u. Fallzahlenübersicht zu § 2
3. Übersicht der Produkte zu § 3
4. Personaltableau u. Fallzahlenübersicht zu § 3
Lüneburg, 18. Dezember 2020
Landkreis Lüneburg Hansestadt Lüneburg
Jens Böther Ulrich Mädge
Landrat Oberbürgermeister
Protokollnotiz
für den Finanzvertrag zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg
vom 18.12.2020
1. Investitionsförderung Krankenhausentwicklung:
Der Landkreis Lüneburg und die Hansestadt Lüneburg vertreten gemeinsam die Auffassung, dass die Gesundheitsversorgung und hierbei insbesondere die Krankenhausversorgung zentrale Aufgabenstellungen der kommunalen Daseinsvorsorge sind.
Der Hansestadt ist es dabei wichtig, für die anstehenden bzw. bereits angelaufenen Investitionsvorhaben eine Beteiligung des Landkreises Lüneburg zu erreichen, um die Entwicklung der Erhaltung der kommunalen Krankenhausinfrastruktur zu ermöglichen.
Dem Landkreis ist es wichtig, die Einbettung der Gesundheitsholding im Konzern Hansestadt Lüneburg und die sich daraus ergebenden finanziellen Beziehungen zu kennen und in die Entwicklung einbezogen zu sein. Für den Landkreis ist dabei weiterhin von besonderer Bedeutung, wie sich die Gesundheitsholding bei Lösungen bei Problemen der ärztlichen Versorgung des ländlichen Raumes einbringen wird.
Konkret stehen von 2020 bis 2030 folgende Investitionsprojekte an (siehe Anlage 2 „Zusammenfassung Finanzbedarf):
· PKL Zentralisierung Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) (Neubau)
· SKL AEMP/4-Bettzimmer-Sanierung
· SKL Neubau Ersatzbettenhaus
· SKL Neubau Funktionsbau
Der Landkreis Lüneburg stellt für die anstehenden baulichen Investitionen der Kliniken bis zum Jahre 2030, bis zu 20 Millionen Euro zur Verfügung. Voraussetzung dafür wäre, dass sich auch die Hansestadt Lüneburg in gleicher Höhe beteiligt. Eine Beteiligung sollte dann grundsätzlich in Höhe von maximal 50% der förderfähigen und nicht von anderen Fördergebern gedeckten Kosten des jeweiligen Projektes bis zum o.g. Gesamtvolumen erfolgen und steht unter dem Vorbehalt des jeweils genehmigten Haushaltes des Landkreises.
Entsprechende Eckpunkte für die Beteiligung des Landkreises Lüneburg werden in einer
gesonderten Vereinbarung bis zum 31.07.2021 vereinbart. Im Einzelnen sind diese:
· Zeitplan für die Umsetzung der angedachten Investitionen inkl. der Kosten
· Regelung des Zahlungsmittelflusses in Verbindung mit dem jeweiligen Baufortschritt der Projekte. In diesem Zusammenhang sagt die Hansestadt zu, diese Vorgänge durch das Controlling der Hansestadt zu begleiten.
· Der Landkreis Lüneburg erhält 1 Mandat im AR-SKL.
· Ärztliche Versorgung des ländlichen Raumes mit fachlicher Kompetenz der Gesundheitsholding begleiten und aktiv zu unterstützen.
2. Mobilitätsaufgaben:
Der Landkreis erkennt an, dass die Hansestadt einen Knotenpunkt für landkreisweite Verkehre darstellt. Alle Entwicklungen mit dem Ziel einer modernen Verkehrspolitik können daher nur von Landkreis und Hansestadt gemeinsam bewältigt werden. Beide arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung zukunftsorientierter Verkehrskonzepte vertrauensvoll zusammen. Hierfür wird ein gemeinsamer „Mobilitätsgrundsatzausschuss“ installiert.
Der Landkreis als Träger des ÖPNV ist grundsätzlich bereit, sich an den laufenden Kosten einer Mobilitätszentrale hälftig zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist, dass Hansestadt und Landkreis Lüneburg Konzeption und Betrieb der Mobilitätszentrale gemeinsam entwickeln bzw. in enger Abstimmung organisieren und betreiben. Darüber hinaus wird sich der Landkreis an den investiven Kosten der Neuschaffung verkehrlicher Infrastruktur nach konkreter Absprache im Einzelfall beteiligen. Bei dem im Bebauungsplan Nr. 183 „Bahnhof“ vorgesehenen Maßnahmen (siehe Anlage 1, „Vorhabenübersicht Bahnhof“) ist eine Beteiligung an den Eigenanteilen der Hansestadt Lüneburg bei folgenden Projekten grundsätzlich das Ziel der Vertragspartner:· Erweiterung Stellplätze für Fahrräder an der Ostseite des Bahnhofes
· Investitionen für die Mobilitätszentrale
· Erweiterung des ZOB
· Erweiterung und Neuschaffung von Radabstellanlagen (Radspeicher)
· Umgestaltung Bahnhofsvorplatz Eine Beteiligung soll grundsätzlich in Höhe von maximal 50% der förderfähigen und nicht von anderen Fördergebern gedeckten Kosten des jeweiligen Projektes erfolgen und steht unter dem Vorbehalt des jeweils genehmigten Haushaltes des Landkreises. Voraussetzung für die konkrete finanzielle Beteiligung ist jeweils eine finale Kostenkalkulation und Beschreibung des Projektes und eine Einbeziehung des Landkreises in der Planungsphase. Über die Mittelbereitstellung entscheidet der Kreistag im Sinne dieser Protokollnotiz.
3. Förderung Radverkehr:
Der Landkreis ist bereit, die Hansestadt Lüneburg im Rahmen der Investitionsförderung bei Maßnahmen aus der Radwegeprioritätenliste der Hansestadt zu unterstützen, die an Radwege anschließen, die auf dem Radverkehrskonzept des Landkreises beruhen und in das Gebiet der Hansestadt fortgeführt werden und so ein geschlossenes Radwegenetz bilden. Im Einzelfall ist auch eine Förderung von gemeindeverbindenden Maßnahmen möglich, die nicht im Radverkehrskonzept des Landkreises dargestellt sind, aber nachweislich der Förderung gemeindeübergreifenden Radverkehrs dienen.Eine Beteiligung soll grundsätzlich in Höhe von maximal 50% der förderfähigen und nicht von anderen Fördergebern gedeckten Kosten des jeweiligen Projektes erfolgen und steht unter dem Vorbehalt des jeweils genehmigten Haushaltes des Landkreises. Das Projekt Fahrradbrücke über die Ilmenau im Bereich der Lüner Rennbahn wird von der Hansestadt Lüneburg ohne finanzielle Beteiligung des Landkreises Lüneburg umgesetzt.Voraussetzung für die konkrete finanzielle Beteiligung ist jeweils eine finale Kostenkalkulation und Beschreibung des Projektes und eine Einbeziehung des Landkreises in der Planungsphase. Über die Mittelbereitstellung entscheidet der Kreistag im Sinne dieser Protokollnotiz.
4. Interkommunale Zusammenarbeit:
Gemeinsames Ausländeramt:
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass kurzfristig eine Überprüfung der Kostenerstattung des Landkreises für die Übernahme der Aufgabe des Ausländeramtes durch die Hansestadt Lüneburg erfolgt. Bei einem nachgewiesenen Mehrbedarf wird die Vereinbarung der Aufgabenübertragung zeitnah angepasst und darauf basierend der Mehrbedarf durch den Landkreis Lüneburg erstattet.
Familienbüro:
Die Zusammenarbeit im Bereich des Familienbüros hat sich bewährt und soll fortgeführt werden.
Klimaschutzleitstelle:
Landkreis Lüneburg und Hansestadt Lüneburg sind sich darüber einig, dass der Aufgabe des Klimaschutzes eine herausragende Rolle zukommt und dass diese Aufgabe in der Verantwortung einer jeden Kommune liegt. Beide Partner sind sich in diesem Zusammenhang einig, die Arbeit der Klimaschutzleitstelle neu auszurichten. Ziel soll es hierbei sein, die zukünftigen Herausforderungen in größtmöglicher Eigenständigkeit der jeweiligen Kommune zu bearbeiten, um die individuellen Themenstellungen und klimapolitischen Schwerpunkte nachhaltig angehen zu können.
5. Finanzierungs- und Nutzungsvereinbarung Arena Lüneburger Land
Hansestadt und Landkreis Lüneburg sind sich darüber einig, die „Finanzierungs- und Nutzungsvereinbarung über den Bau und den Betrieb der multifunktionalen Sport- und Veranstaltungshalle Arena Lüneburger Land“ (unterzeichnet am 23.10 bzw. 30.10.2017) anzupassen.
Die Hansestadt Lüneburg verzichtet auf die vereinbarten Nutzungsrechte für 10 Veranstaltungen (§ 5 der Vereinbarung). Statt eines Nutzungsentgeltes (§ 6 der Vereinbarung) zahlt die Hansestadt Lüneburg dem Landkreis Lüneburg einen gestaffelten Betriebskostenzuschuss (§ 3 der Vereinbarung).
Daher sind folgende Anpassungen vorzunehmen:
- § 3 wird gestrichen und durch folgenden neuen § 3 ersetzt:
Die Hansestadt Lüneburg zahlt dem Landkreis Lüneburg einen gestaffelten Betriebskostenzuschuss in Höhe von · 75.000 Euro pro Jahr für die Jahre 2021-2025
· 90.000 Euro pro Jahr für die Jahre 2026-2030
· 110.000 Euro pro Jahr für die Jahre 2031-2035
· 130.000 Euro pro Jahr für die Jahre 2036-2040
Darüber hinaus gehende Zahlungen der Hansestadt Lüneburg für den Betrieb der Arena erfolgen nicht.
- § 5 wird ersatzlos gestrichen, da die Hansestadt auf Nutzungsrechte verzichtet.- § 6 Absatz 1 bleibt bestehen, da grundsätzlich eine Nutzung der Arena für Schul-, Hochschul- und Breitensport möglich sein wird- § 6 Absätze 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen, da die Hansestadt auf eine konkrete Vereinbarung zur Durchführung von Schul-, Hochschul- und Breitensport verzichtet.
Anlagen
1. Vorhabenübersicht Bahnhofsumfeld (Stand 25.09.2020)
2. Übersicht Finanzierungsbedarf für die Bauvorhaben der Gesundheitsholding Lüneburg
(Stand 25.09.2020)
3. Klarstellende Erklärung zu Nr. 1 „Investitionsförderung Krankenhausentwicklung“
Druckversion mit Unterschriften
(Siehe angehängte Datei: F I N A N Z V E R T R A G 2 0 2 0.pdf)