Seite 1/12 Satzung
des Landkreises Lüneburg
zur Förderung der Kindertagespflege
und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
gemäß §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
im Gebiet des Landkreises Lüneburg
I. Präambel
Aufgrund des § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. 2016, S.226), in Verbindung mit § 22 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) vom 07.07.2021 (Nds. GVBl. 2021,S.470) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 22 - 24, 43 und 90 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 42 des Gesetzes vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932), hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 08.05.2025 folgende Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege, sowie über die Erhebung von Kostenbeiträgen beschlossen:
§ 1 Allgemeines zur Kindertagespflege
(1) Die Kindertagespflege hat gemäß § 22 SGB VIII denselben Auftrag zu erfüllen wie die Kindertageseinrichtungen, und zwar die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, die Unterstützung und Ergänzung des elterlichen Erziehungsauftrages sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Unter Kindertagespflege wird die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern durch geeignete Kindertagespflegepersonen verstanden. Sofern die Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten stattfindet, wird im Weiteren der Begriff „Kinderbetreuer/innen“ verwendet.
(2) Zu den Aufgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers gehören nach § 22 SGB VIII
Ø Förderung
Ø Beratung
Ø Vermittlung
Ø Qualifizierung
Ø Vermittlung von Vertretungsmöglichkeiten
Die Durchführung dieser Aufgaben wird in dieser Satzung geregelt.
Diese Satzung regelt im Einzelnen:Ø die Anforderungen an eine Kindertagespflegeperson
Ø die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Förderung der Kindertagespflege
Ø die Erhebung von Kostenbeiträgen II. Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen und Erlaubniserteilung
§ 2 Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis (§ 43 (1) SGB VIII).
(2) Die Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII wird auf Antrag erteilt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller geeignet ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
§ 3 Eignung der Kindertagespflegeperson
(1) Kindertagespflegepersonen sollen gemäß § 43 SGB VIII über vertiefte Kenntnisse nach § 18 Abs.1 NKiTaG hinsichtlich der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(2) Geeignet als Kindertagespflegeperson ist, wer sich
Ø durch Persönlichkeit
Ø Sachkompetenz
Ø Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen
Kindertagespflegepersonen auszeichnet und
Ø über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt (gilt nicht für Kinderbetreuer/innen)
(3) Die Kindertagespflegeperson hat die für die Eignungsfeststellung erforderlichen Nachweise dem öffentlichen Jugendhilfeträger vor Beginn der Tätigkeit vorzulegen.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist abzulehnen, wenn
Ø die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht werden
Ø die vorgelegten erweiterten Führungszeugnisse der Kindertagespflegeperson und/oder die im Haushalt lebenden volljährigen Personen Einträge entsprechend den im § 72a SGB VIII aufgeführten Straftatbeständen aufweisen
Ø sich im Verlauf der Antragstellung gewichtige Anhaltspunkte nicht ausräumen lassen, die die Eignung der Kindertagespflegeperson in Frage stellen
Ø keiner der Nachweise nach § 20 Abs.9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu Masern vorliegt.
(5) Die Pflegeerlaubnis ist zu entziehen, sofern wesentliche Änderungen oder Ereignisse eingetreten sind.
(6) Die Pflegeerlaubnis kann insbesondere entzogen werden, sofern mit der Pflegeerlaubnis verbundene Auflagen nicht erfüllt werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden analog Anwendung auf die Kinderbetreuer/innen, wobei anstelle der Pflegeerlaubnis eine Eignungsanerkennung erteilt wird.
§ 4 Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Kindertagespflegepersonen haben unter anderem nach § 8b Abs.1 SGB VIII bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung einen Anspruch auf fachliche Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz.§ 5 Förderung der Kindertagespflege
(1) Der Träger der Jugendhilfe fördert die Kindertagespflege, sofern die Kindertagespflegeperson über die Eignung nach § 23 SGB VIII verfügt, und die Voraussetzungen nach Abschnitt III dieser Satzung erfüllt sind.
(2) Die Eignung nach § 23 Abs.1 und 3 SGB VIII liegt vor bei Personen, die
Ø über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen und
Ø die in der Richtlinie über die Förderung von Kindertagespflege nach § 6 dieser Satzung definierten Standards und Anforderungen erfüllen.
§ 6 Richtlinie
Die für den Bereich des örtlichen Jugendhilfeträgers geltenden Anforderungen und Standards für Kindertagespflegepersonen nach den §§ 1 – 5 und 9 dieser Satzung werden in der Richtlinie über die Förderung von Kindertagespflege geregelt.
III. Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Förderung von Kindertagespflege
§ 7 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Grundvoraussetzung für die Förderung der Kindertagespflege nach dieser Satzung ist die Zuständigkeit des Landkreises Lüneburg nach § 86 SGB VIII. Diese liegt insbesondere vor, wenn die Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Lüneburg haben / hat.
(2) Die Kindertagespflege ist ein Angebot ausschließlich zur Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht beendet haben.
(3) Nach diesen Grundsätzen werden vorrangig Kinder unter drei Jahren gefördert. Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Steht ein bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung, kann eine Förderung in Kindertagespflege erfolgen. Außerdem können Kinder im Alter von drei bis 13 Jahren ergänzend zu den institutionellen Betreuungsangeboten in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die ErziehungsberechtigtenØ einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind
Ø sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
Ø Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.
(5) Gefördert werden Leistungen von Kindertagespflegepersonen, welche die Anforderungen nach dem Abschnitt II erfüllen.
§ 8 Betreuungszeiten
(1) Der Umfang der täglichen geförderten Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf der durch geeignete Nachweise darzulegen ist:
Ø bei Kindern unter einem Jahr ab der ersten Stunde
Ø bei Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei über 35 Wochenstunden
Ø Randbetreuungszeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ab der ersten StundeDer begründete Umfang sollte 40 Stunden wöchentlich zuzüglich Fahrtzeiten nicht überschreiten. Eine höhere Betreuungszeit ist im Einzelfall zu begründen und nachzuweisen. Der notwendige Umfang der Betreuung als Berechnungsgrundlage der zu zahlenden Geldleistung sowie des zu leistenden Kostenbeitrages ist bei Antragstellung anzugeben.
(2) Eine Förderung der Betreuungsstunden in Kindertagespflege ist grundsätzlich erst ab 20 Betreuungsstunden im Monat möglich. Die Förderung von Randbetreuungszeiten kann in einem geringeren Stundenumfang erfolgen, wenn diese in Verbindung mit den regulären Betreuungsstunden zum Beispiel in einer Kindertagesstätte stehen.
(3) Die Eingewöhnung eines Kindes bei der Kindertagespflegeperson hat innerhalb von vier Wochen, unmittelbar vor Beginn des eigentlichen Betreuungsverhältnisses, stattzufinden. Bei Kindern unter einem Jahr kann in begründeten Ausnahmefällen die Eingewöhnungszeit bedarfsgerecht auf bis zu sechs Wochen verlängert werden. Bei Kindern im Alter ab drei Jahren kann die Eingewöhnungszeit bedarfsgerecht verkürzt werden. Die Eingewöhnung wird bereits ab dem ersten Tag mit dem förderfähigen Umfang bezuschusst. Eine Betreuung, die während der Eingewöhnungszeit endet, wird mit dem bewilligten Betreuungsumfang abgegolten. Der Betreuungsplatz darf während dieser Zeit nicht neu vergeben werden. Der Elternbeitrag wird gemäß dem bewilligten Betreuungsumfang erhoben.
§ 9 Förderhöhe
(1) Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson nach § 23 Abs.2 SGB VIII umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung. Kindertagespflegepersonen, die nachweislich seit fünf Jahren ohne Unterbrechung in der Kindertagespflege tätig sind, erhalten eine erhöhte Förderleistung. Die Höhe der Zuwendung je angefangener Betreuungsstunde wird wie folgt festgesetzt:
Stufe | Uhrzeit | Kriterien | Sachaufwand | Förderleistung | Gesamt |
1. | a | 06-22 | Grundqualifizierung über 160 Stunden | 2,30 € | 2,70 € | 5,00 € |
ab 5 Jahren | 2,30 € | 2,90 € | 5,20 € |
b | 22-06 | 2,30 € | 1,40 € | 3,70 € |
| ab 5 Jahren | 2,30 € | 1,55 € | 3,85 € |
2. | A | 06-22 | Qualifizierung von 560 Stunden | 2,30 € | 3,30 € | 5,60 € |
ab 5 Jahren | 2,30 € | 3,50 € | 5,80 € |
B | 22-06 | 2,30 € | 1,56 € | 3,86 € |
| ab 5 Jahren |
| 2,30 € | 1,70 € | 4,00 € |
3. | a | 06-22 | Pädagogische Fachkraft gem. § 9 Abs.2 NKiTaG | 2,30 € | 3,30 € | 5,60 € |
ab 5 Jahren | 2,30 € | 3,50 € | 5,80 € |
b | 22-06 | 2,30 € | 1,56 € | 3,86 € |
ab 5 Jahren |
| 2,30 € | 1,70 € | 4,00 € |
4. | a | 06-22 | sonstige Fach-/Betreuungskraft i.S.
§ 9 Abs.3 NKiTaG | 2,30 € | 3,00 € | 5,30 € |
ab 5 Jahren | 2,30 € | 3,20 € | 5,50 € |
b | 22-06 | 2,30 € | 1,50 € | 3,80 € |
ab 5 Jahren |
| 2,30 € | 1,66 € | 3,96 € |
5. | a | 06-22 | Qualifizierung über 300 Std. nach QHB | 2,30 € | 2,90 € | 5,20 € |
ab 5 Jahren | 2,30 € | 3,10 € | 5,40 € |
b | 22-06 | 2,30 € | 1,47 € | 3,77 € |
ab 5 Jahren | 2,30 € | 1,62 € | 3,92 € |
In den oben genannten Fördersätzen sind jeweils 0,30 € pro Stunde für die Vor- und Nachbereitung und die administrativen Aufgaben der Kindertagespflegeperson enthalten.
(2) Der geförderte monatliche Betreuungsumfang errechnet sich aus der vereinbarten Wochenstundenanzahl und dem Multiplikator 4,33, schulisch gerundet auf volle Stunden. Dieser Multiplikator findet auch bei Änderungen im laufenden Monat Anwendung.(3) Bei nachgewiesener Anmietung von externen Räumen, die ausschließlich zu Betreuungszwecken in der Kindertagespflege genutzt werden, wird zusätzlich zur Förderleistung eine monatliche Pauschale in Höhe von 30,00 € pro angebotenem Betreuungsplatz gewährt.
(4) Ist nach Feststellung des Jugendamtes eine sozialpädagogische Kindertagespflege notwendig, erhöht sich der Stundensatz auf 6,00 € je Stunde. Hiervon entfallen auf den Sachaufwand 2,30 € je Stunde sowie auf den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Kosten der Erziehung = Gewinn) 3,70 € je Stunde.
(5) Die gesamte Geldleistung wird zum 15. eines Monats vom öffentlichen Jugendhilfeträger an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt.
(6) In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson (Urlaub, Krankheit usw.) wird die laufende Leistung bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weiter gewährt. Die Fehlzeiten der Kindertagespflegeperson sind dem öffentlichen Jugendhilfeträger umgehend, jedoch spätestens bis zum 10. des Folgemonats, zu melden.
Betreuung an fünf Tagen/Woche | 30 Tage betreuungsfreie Zeit |
Betreuung an vier Tagen/Woche | 24 Tage betreuungsfreie Zeit |
Betreuung an drei Tagen/Woche | 18 Tage betreuungsfreie Zeit |
Betreuung an zwei Tagen/Woche | 12 Tage betreuungsfreie Zeit |
Betreuung an einem Tag/Woche | 6 Tage betreuungsfreie Zeit |
Gesetzliche Feiertage in Niedersachsen gelten nicht als Fehlzeiten. Heiligabend und Silvester sind laut Gesetz Werktage. Wird an diesen Tagen keine Betreuung angeboten, ist hierfür betreuungsfreie Zeit einzureichen. Bei Überschreitung der maximal möglichen betreuungsfreien Tage wird das Kindertagespflegegeld entsprechend gekürzt. Die innerhalb eines Kalenderjahres nicht beanspruchten betreuungsfreien Tage können nicht übertragen werden und verfallen mit Ende des Jahres. Kürzere Betreuungszeiten werden anteilig auf das Kalenderjahr berechnet.Für Fortbildungen können den Kindertagespflegepersonen drei weitere Fehltage pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei diesen Fortbildungen muss es sich um anerkannte 24 Unterrichtseinheiten innerhalb eines Kita-Jahres handeln. Diese zusätzlichen Fehltage sind mit den Teilnahmebescheinigungen schriftlich bei der jeweiligen wirtschaftlichen Jugendhilfe zu beantragen. Bei Gewährung der zusätzlichen Fehltage sind diese in dem Kalenderjahr zu nehmen, in dem das Kita-Jahr endet, in dem sie erworben wurden.
Es werden bis zu sieben weitere Fehltage im Kalenderjahr für den Krankheitsfall einer Kindertagespflegeperson gewährt, sofern diese bei der jeweiligen wirtschaftlichen Jugendhilfe durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Voraussetzung für die Gewährung der sieben weiteren Fehltage im Kalenderjahr für den Krankheitsfall ist die vollständige monatliche Meldung der Ausfallzeiten gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1. Es besteht bei außergewöhnlichen Ereignissen die Möglichkeit (z. B. Pandemien usw.), diese Zeiten anteilig zu verlängern, um die Kindertagespflege zu sichern. Die Förderung einer Vertretungskraft während der Ausfallzeit der Kindertagespflegeperson wird in der Anlage 2 geregelt. Ausfallzeiten des Tagespflegekindes, die nicht die Kindertagespflegeperson zu vertreten hat, werden mit dem vollen Betreuungsentgelt abgegolten. Diese Regelung gilt bis längstens zum Ende des darauffolgenden Monats. Fehlzeiten der Kinder sind umgehend, jedoch spätestens bis zum 10. des Folgemonats, durch die Kindertagespflegeperson dem öffentlichen Jugendhilfeträger zu melden.
(7) Neben der Zuwendung je Betreuungsstunde erhält die Kindertagespflegeperson bei einem entsprechenden Nachweis eine Erstattung in Höhe der
Ø Beiträge zu einer Unfallversicherung
Ø die Hälfte der Aufwendungen zur Altersversicherung
Ø die Hälfte der Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung
soweit die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sind.
Die Versicherungsleistungen werden bei einer kurzfristigen Unterbrechung der Betreuungsleistung von bis zu drei Monaten weitergezahlt. Bei einer Nachzahlung, die einen Zeitraum von über sechs Monaten umfasst, ist von der Kindertagespflegeperson ein Nachweis dem öffentlichen Jugendhilfeträger vorzulegen, dass die Erstattung zweckentsprechend eingesetzt wurde. Eine Kindertagespflegeperson, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten beschäftigt ist (Kinderbetreuer/in), hat dem öffentlichen Jugendhilfeträger einen Nachweis über die Anmeldung bei der Minijobzentrale oder einen Nachweis über die vom Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen. Diese Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Unfallversicherung werden vom öffentlichen Jugendhilfeträger nicht erstattet.
§ 10 Antragsverfahren
(1) Anträge auf Förderung in der Kindertagespflege sind von den Personensorgeberechtigten schriftlich zu stellen. Eine Bewilligung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Es ergeht hierzu ein schriftlicher Bescheid an die/den Antragsteller / in. Die Kindertagespflegeperson erhält eine Information über den Umfang der geförderten Betreuungszeiten.
(2) Ein Antrag auf Fortführung der Förderung ist rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen.
(3) Die Förderung endet mit dem letzten tatsächlichen Betreuungstag, der dem öffentlichen Jugendhilfeträger unverzüglich mitzuteilen ist.
(4) Gemäß § 23 SGB VIII zahlt der zuständige öffentliche Jugendhilfeträger die gesamte Geldleistung an die nach § 23 SGB VIII überprüfte und geeignete Kindertagespflegeperson aus. Die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt, haben für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag zu entrichten. Näheres hierzu regelt Abschnitt IV der Satzung.
IV. Erhebung von Kostenbeiträgen
§ 11 Höhe des Kostenbeitrages
(1) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages richtet sich nach dem Einkommen, der Anzahl der kindergeldberechtigten und im Haushalt der Antragsteller:in lebenden Kinder und der tatsächlichen monatlichen Betreuungszeit. Der zu entrichtende Kostenbeitrag je angefangener Betreuungsstunde für gleichzeitig in Kindertagespflege/Kindertagesstätten und/oder kostenpflichtiger nachschulischer Betreuung betreute Geschwisterkinder ist der Beitragsstaffelung in der Anlage 1 zu dieser Satzung zu entnehmen. Ab dem vierten in Kindertagespflege / Kindertagesstätten betreuten Kind werden keine Kostenbeiträge erhoben.
(2) Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung, die sich in der ersetzenden Kindertagespflege befinden, werden beitragsfrei gestellt. Dieses gilt für eine Betreuung von bis zu acht Stunden täglich.
(3) Befindet sich ein Geschwisterkind beitragsfrei in einer Kindertagesstätteneinrichtung oder beitragsfrei in einer Kindertagespflege, so wird dieses Kind bei der Geschwisterermäßigung nicht berücksichtigt.(4) Der Elternbeitrag ist ab dem ersten Tag der Betreuung (Eingewöhnung) von den Personensorgeberechtigten an den öffentlichen Jugendhilfeträger zu zahlen.
§ 12 Einkommensermittlung
(1) Die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, haben dem öffentlichen Jugendhilfeträger das Einkommen anzugeben und nachzuweisen. Dazu reichen sie eine dafür vorgesehene Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege ein, und zwar mit allen Belegen, das heißt vorrangig die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, sonst Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) eines Steuerberaters oder andere geeignete Nachweise. Werden keine Angaben gemacht oder keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, erfolgt eine Einstufung in die höchste Einkommensstufe.
(2) Die Eltern bzw. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die / der Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch – Bürgergeld - (SGB II), nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder den Kinderzuschlag nach Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen / bezieht, haben für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges keinen Kostenbeitrag zu leisten.
(3) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbaren Einkünfte, die im Ausland erzielt werden („Bruttoeinkommen“). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(4) Dem Einkommen nach Absatz 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern bzw. den Elternteil und die kindergeldberechtigten Kinder hinzuzurechnen. Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. (5) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird wie folgt berücksichtigt:
Ø Basiselterngeld, soweit es einen Betrag von monatlich 300,00 € überschreitet.
Ø Elterngeld Plus, soweit es einen Betrag von monatlich 150,00 € überschreitet.
(6) Von dem Einkommen werden abgezogen:
Ø die für den Bemessungszeitraum auf das Einkommen zu leistenden Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag
Ø die für den Bemessungszeitraum von der / dem Kostenbeitragsschuldner:in zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung und
Ø nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Absicherung der Risiken von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit
(7) Maßgebend ist das Jahreseinkommen, das die Beitragspflichtigen in dem Kalenderjahr haben, das dem Beginn bzw. einer Fortsetzung der Kindertagespflege vorangeht (Bemessungszeitraum).(8) Abweichend von Absatz 7 ist jederzeit auf Antrag das Einkommen des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem die Förderung in der Kindertagespflege beginnt bzw. nach Weiterbewilligung fortgesetzt wird, wenn sich dieses Jahreseinkommen voraussichtlich auf Dauer gegenüber dem des vorangegangenen Kalenderjahres ändert und dies zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragsstaffel führt. Dabei erfolgt zunächst auf der Grundlage von Nachweisen, aus denen sich die Änderung der Einkommensverhältnisse ergibt, eine vorläufige Festsetzung ab dem Monat der Antragstellung bis zum Ende des Festsetzungszeitraums.
Hierzu wird das Zwölffache des nachgewiesenen aktuellen Monatseinkommens als Prognosewert für das Jahreseinkommen herangezogen. Auf der Grundlage der vorzulegenden gesamten Einkommensnachweise für dieses Kalenderjahr wird der Beitrag dann endgültig nach Ablauf des Kostenfestsetzungszeitraums für den Bewilligungszeitraum festgesetzt.
§ 13 Zahlung des Kostenbeitrages
(1) Über die Höhe des Kostenbeitrages ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Kostenbeitrag ist monatlich zu entrichten und wird jeweils zum 5. eines Monats fällig. Soweit der Betreuungsumfang und damit auch die Höhe des Kostenbeitrages monatlich schwankend sind, wird der Kostenbeitrag, nachträglich neu berechnet, festgesetzt.
(2) Fehlt das Kind mehr als die Hälfte der vereinbarten Betreuungszeit pro Kalendermonat, so kann der Elternbeitrag auf Antrag auf bis zu 50 % für den betroffenen Kalendermonat gekürzt werden.
(3) Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 14 Erlass des Kostenbeitrages
Ist der Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten, kann er gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom Landkreis Lüneburg erlassen werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist § 90 Abs. 4 SGB VIII anzuwenden.
V. Schlussbestimmungen
§ 15 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben
a) die für die Förderung der Kindertagespflege und Festsetzung eines Kostenbeitrages erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen des öffentlichen Jugendhilfeträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. b) Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des öffentlichen Jugendhilfeträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. c) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere Ø Wegfall oder Änderung des nachgewiesenen individuellen Betreuungsbedarfes
Ø Änderung der Betreuungszeiten
Ø Kündigung des Betreuungsverhältnisses
Ø Änderung der finanziellen Verhältnisse
Ø Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 16 Härtefallregelungen
In besonders begründeten Härtefällen kann unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Einzelfalls von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden.
§ 17 Inkrafttreten
Die bisherige Satzung des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII im Gebiet des Landkreises Lüneburg vom 21.12.2023 wird durch diese Satzung ersetzt.
Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.
Lüneburg, 08.05.2025
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Böther
Anlage 1
Elternbeiträge gem. § 11 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege ab dem 01.06.2025
| | Kostenbeitrag in Euro je Betreuungsstunde |
|
Stufe | Jahreseinkommen | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind |
1 | bis unter 23.000 € | --,-- € | --,-- € | --,-- € |
2 | 23.000 € bis unter 27.000 € | 0,30 € | 0,21 € | 0,09 € |
3 | 27.000 € bis unter 31.000 € | 0,60 € | 0,42 € | 0,18 € |
4 | 31.000 € bis unter 35.000 € | 0,90 € | 0,63 € | 0,27 € |
5 | 35.000 € bis unter 39.000 € | 1,20 € | 0,84 € | 0,36 € |
6 | 39.000 € bis unter 43.000 € | 1,50 € | 1,05 € | 0,45 € |
7 | 43.000 € bis unter 47.000 € | 1,75 € | 1,23 € | 0,53 € |
8 | 47.000 € bis unter 51.000 € | 2,00 € | 1,40 € | 0,60 € |
9 | 51.000 € bis unter 55.000 € | 2,25 € | 1,58 € | 0,68 € |
10 | 55.000 € bis unter 59.000 € | 2,45 € | 1,72 € | 0,74 € |
11 | 59.000 € bis unter 63.000 € | 2,65 € | 1,86 € | 0,80 € |
12 | 63.000 € bis unter 68.000 € | 2,85 € | 2,00 € | 0,86 € |
13 | 68.000 € bis unter 73.000 € | 3,05 € | 2,14 € | 0,92 € |
14 | ab 73.000 € | 3,25 € | 2,28 € | 0,98 € |
Anlage 2
Anlage zu § 9 Abs. 6 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege
I.
Der Landkreis Lüneburg wirkt darauf hin, dass im Gebiet des Landkreises Lüneburg Vertretungsplätze für Kindertagespflege zur Verfügung stehen.
Für die mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmte Bereitstellung eines Vertretungsplatzes im Rahmen der Pflegeerlaubnis erhält eine Kindertagespflegeperson eine Bereithaltepauschale von 3,00 € pro Betreuungsstunde. Für die Berechnung kann ein Betreuungsumfang von bis zu 35 Betreuungsstunden pro Woche zugrunde gelegt werden. Neben der Vertretungspauschale werden Versicherungsleistungen nach § 9 Abs. 6 erstattet.
Eine Vertretungsperson muss über die notwendige Qualifikation zur Kindertagespflege verfügen.
Bei der Aufnahme eines Kindes im Vertretungsfall erfolgt die Vergütung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden aufstockend gemäß § 9 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 2,00 € pro Betreuungsstunde. Es wird maximal der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang gefördert, wobei sich die Anzahl der maximal zu belegenden Plätze aus der Pflegeerlaubnis ergibt.
II.
Für Großtagespflegestellen sind Vertretungskräfte vorzuhalten. Die Vertretungskräfte benötigen ebenfalls eine Pflegeerlaubnis und sollen in regelmäßigen Abständen am Gruppenalltag teilnehmen. Hierfür erhält maximal eine Vertretungskraft pro Großtagespflegestelle pauschal den gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde für max. 40 Stunden im Monat.
Für Kinder aus einer Großtagespflegestelle kann eine Vertretung nach Nr. I nur zur Verfügung gestellt werden, wenn es in der Großtagespflegestelle keine Vertretungskraft gibt.
Neben der Vertretungspauschale werden Versicherungsleistungen nach § 9 Abs. 7 erstattet. Bei der Aufnahme eines Kindes im Vertretungsfall erfolgt die Vergütung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden gemäß § 9 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege. Es wird maximal der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang gefördert, wobei sich die Anzahl der maximal zu belegenden Plätze aus der Pflegeerlaubnis ergibt.
III.
Kindertagespflegepersonen, die sich gegenseitig vertreten, werden im Umfang der Kindertagespflegesatzung nach § 9 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege bezahlt. Bei der Aufnahme eines Kindes im Vertretungsfall erfolgt die Vergütung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden. Es wird maximal der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang gefördert, wobei sich die Anzahl der maximal zu belegenden Plätze aus der Pflegeerlaubnis ergibt.
IV.
Eine Vergütung für Vertretungen nach I, II und III erfolgt nur bei unvorhergesehenen oder kurzfristigen Ausfallzeiten der ursprünglichen Kindertagespflegeperson. Geplante Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson wie z. B. Urlaub fallen nicht unter die Förderung im Vertretungsfall.
Betreuungsnachweise für geleistete Vertretungszeiten, sind von den Vertretungstagespflegepersonen bis zum 05. des Folgemonats dem Jugendhilfeträger vorzulegen.
V.
Abweichende Vertretungsfälle können nach einer Einzelfallprüfung durch den örtlichen Jugendhilfeträger gestattet werden.
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