Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
§ 3 Höhe der Gebühr
§ 4 Gebührenpflichtige
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
§ 7 Inkrafttreten
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg
Auf Grund der §§ 10, 58 Abs. 1 Ziff. 5 und 7, 111 Abs. 2, 147, 153 Abs. 3, und 158 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie § 18 des Niedersächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit - jeweils in der z.Zt. geltenden Fassung - hat der Kreistag in seiner Sitzung am 20.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
(1)
Für Prüfungsleistungen, die das Rechnungsprüfungsamt erbringt, werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben, soweit durch Gesetze oder Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Zu den Prüfungsleistungen gehören insbesondere:1. Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Gesamtabschlüssen
2. Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz nach Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom 15.11.2005
3. unvermutete Kassenprüfungen
4. Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung
5. Auftragsprüfungen
(3)
Gebührenpflichtig ist der Zeitaufwand in Stunden, der für die Durchführung der Prüfung, einschließlich aller erforderlichen Arbeiten und Besprechungen, notwendig ist. Hierzu gehören auch Zeiten für die An- und Abreise zum oder vom Prüfungsort und der Vor- und Nachbereitung der Prüfung einschließlich der Abfassung des Berichts oder einer Stellungnahme.
(4)
Beratungen sind gebührenfrei.
§ 2
Ausnahmen von der Gebührenpflicht (1)
Nicht gebührenpflichtig sind Prüfungen im Sinne des § 1 bei Gebietskörperschaften, die Kooperationspartner im Sinne der Zweckvereinbarung über die Wahrnehmung der örtlichen Prüfung bei den Landkreisen Harburg und Lüchow-Dannenberg, der Stadt Lüneburg, der Stadt Buchholz i. d. Nordheide sowie der Gemeinde Seevetal durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg vom 27.11.2006 in der Fassung der 1. Fortschreibung zum 01.01.2010 sind, wenn die Prüfung von ihrem an den Landkreis Lüneburg abgeordneten Personal erbracht wird und die Prüfungsgebühren entstehungsgerecht diesem Kooperationspartner zufließen.
(2)
Aus Billigkeitsgründen kann von einer Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden. Billigkeitsgründe liegen insbesondere vor bei Prüfungen, die nur einen geringen Zeitaufwand erfordern.
1)
Die Höhe der Gebühr je Stunde richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171, 1998 S. 501) in der jeweils geltenden Fassung. Es gilt der Stundensatz der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (früher: gehobener Dienst).
Bis zu einer Neuregelung / Anpassung der jeweiligen Stundensätze wird der zuletzt gültige für die Gebührenberechnung weiterhin zugrunde gelegt. Dies gilt insbesondere für bereits abgerechnete Prüfungsvorgänge; eine Neu- bzw. Nachberechnung erfolgt nicht.
(2)
Mit der Gebühr ist der Personal- und Sachaufwand – einschließlich der Reisekosten – abgegolten.
(3)
Für Prüfungen von Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen und konsolidierten Gesamtabschlüssen ist der Gebührensatz des Jahres anzuwenden, in dem diese aufgestellt wurden und prüffähig sind.
Bereits abgerechnete Prüfungsvorgänge bleiben unberührt.
(4)
Die Gebühr wird auf volle Eurobeträge abgerundet.
Zur Zahlung der Gebühr ist die Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Person verpflichtet, für die die Prüfungsleistung erbracht wurde.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes.
§ 6
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Heranziehung der Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(2)
Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(1)
Diese Satzung tritt am 01.10.2016 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes
des Landkreises Lüneburg in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23.11.2010 außer Kraft.
Lüneburg, den 24.06.2016
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
gez. Manfred Nahrstedt
(Siehe angehängte Datei: PDF.pdf)