Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Planung und Anordnung von Winterdienst und Notfallrufbereitschaft
§ 4 Grundsätze über die Verpflichtung zum Winterdienst und zur Notfallrufbereitschaft
§ 5 Einsatz in der Notfallrufbereitschaft
§ 6 Rufbereitschaftszeiten
§ 7 Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit
§ 8 Abweichungen vom ArbZG bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft
§ 9 Kontrolle im Rahmen des Winterdienstes
§ 10 Besatzung der Streufahrzeuge
§ 11 Winterdienst auf Radwegen
§ 12 Information des Personalrates
§ 13 Schlussbestimmungen
Dienstvereinbarung
über die Regelung des Winterdienstes und der Notfallrufbereitschaft im Bereich der Verkehrssicherung der Kreisstraßen des Landkreises Lüneburg durch die Mitarbeitenden des Betriebes Straßenbau und –unterhaltung (SBU)
zwischen
dem Landkreis Lüneburg (Arbeitgeber)
- vertreten durch den Landrat -
und dem Personalrat des Landkreises Lüneburg
- vertreten durch die Vorsitzende -
1. Diese Dienstvereinbarung soll einheitliche Regelungen für den Winterdienst sowie die Notfallrufbereitschaft im Bereich der Verkehrssicherung von Kreisstraßen des Landkreis Lüneburg treffen. Dieses erfolgt unter Berücksichtigung der Regelungen im Niedersächsischen Gleichbehandlungsgesetz (NGG) sowie im Interesse der bestmöglichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf und einer optimalen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger.
2. Ziel dieser Vereinbarung ist dabei einerseits die optimale Wahrnehmung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben im Rahmen des Winterdienstes und der Notfallrufbereitschaft, andererseits aber auch die Berücksichtigung persönlicher Interessen der Beschäftigten, sowie insbesondere deren gleichmäßige und damit nicht übermäßige Belastung mit der Ableistung von erforderlichen Notfallrufbereitschaften.
3. Der Winterdienst ist derzeit in sieben Streubezirke aufgeteilt. Diese finden sich in der Anlage. Änderungen der Streubezirke sind möglich, ohne dass es einer Änderung der Dienstvereinbarung bedarf.
1. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle unter den Zuständigkeitsbereich des Personalrates fallenden Beschäftigten des SBU des Landkreises Lüneburg, die für den Straßenbetriebsdienst eingesetzt sind. Von dieser Dienstvereinbarung werden ausdrücklich auch die in Amt Neuhaus eingesetzten Beschäftigten umfasst.
2. Ist in der Folge von Rufbereitschaft die Rede, umfasst diese ausdrücklich sowohl die Rufbereitschaftsdienste im Winterdienst, als auch die Dienste im Rahmen der Notfallrufbereitschaft, solange nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt wird.
§ 3
Planung und Anordnung von Winterdienst und Notfallrufbereitschaft 1. Der Notfallrufbereitschaftsplan wird für jedes Kalenderjahr von der Bereichsleitung Straßenunterhaltung in Zusammenarbeit mit der Einsatzleitung und unter Zustimmung der Betriebsleitung zeitgleich mit dem Winterdienstplan erstellt. Die Pläne werden kurzfristig an das zuständige Fachgebiet Personal weitergeleitet. Das Fachgebiet Personal ordnet die jeweiligen Rufbereitschaftsdienste sowohl für den Winterdienst, als auch für die Notfalleinsätze, schriftlich an. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates bleiben unberührt.
2. Die Planung aller Rufbereitschaftsdienste wird so gestaltet, dass alle Beschäftigten in regelmäßigen Intervallen und gleichmäßig verteilt zum Einsatz kommen. Dabei wird die Notfallrufbereitschaft an der Bereitschaftsplanung für den Winterdienst ausgerichtet und läuft außerhalb des Winterdienstes im gleichen Wochenintervall weiter.
3. Der jeweilige Rufbereitschaftsdienst für die Notfallrufbereitschaft wird von jeweils einer Person geleistet.
4. Änderungen der Rufbereitschaftsplanung (z.B. Tausch) sind nur nach einvernehmlicher Absprache aller Beteiligten mit der Einsatzleitung möglich. Für den Fall einer erforderlich werdenden Vertretungsregelung wird diese durch die Kolonnenführung in Absprache mit der Einsatzleitung getroffen. Auch hier ist auf eine gleichmäßige Auslastung aller Mitarbeitenden zu achten.
5. Es werden in der Zeit des Winterdienstes nur Straßenwärterinnen und Straßenwärter zur Notfallrufbereitschaft eingeteilt, die in der jeweiligen Woche nicht zum Winterdienst eingeteilt sind.
§ 4
Grundsätze über die Verpflichtung zum Winterdienst und zur Notfallrufbereitschaft 1. Im Rahmen der tarifrechtlichen Regelungen werden alle Beschäftigten zur Rufbereitschaft herangezogen, soweit dieses aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Dienststelle weist in entsprechenden Stellenausschreibungen darauf hin.
2. Eine Befreiung von der Ableistung der Rufbereitschaftsdienste und das Antragsverfahren richten sich nach der Dienstvereinbarung zur Regelung der Befreiung von Beschäftigten bei der Heranziehung zu Rufbereitschaften und Bereitschaften des Landkreises Lüneburg gem. §§ 4, 5 NGG in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 5
Einsatz in der Notfallrufbereitschaft 1. Die/Der sich in der Rufbereitschaft befindende Mitarbeitende wird telefonisch über einen anfallenden Einsatz informiert. Demzufolge muss das dienstliche Mobiltelefon während der Rufbereitschaft permanent eingeschaltet sein. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel durch die Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle (FEL), die Einsatzleitung oder den Betriebsleiter.
Die Arbeitszeit beginnt hierbei ab dem Zeitpunkt der telefonischen Benachrichtigung.
2. Wird ein Einsatz innerhalb der Rufbereitschaft notwendig, begibt sich die/der zuständige Mitarbeitende zum Bauhof und von dort mit dem für solche Fälle speziell ausgerüsteten Notfallbereitschaftsfahrzeug zum Einsatzort.
3. Im Rahmen von Notfallrufbereitschaften sollen nur Arbeiten durchgeführt werden, für die die Eigenabsicherung durch Warneinrichtungen am Fahrzeug, aufzustellende Warn- und Hinweismittel wie Beschilderungen oder Ähnliches sowie die eigene Warn- oder Schutzbekleidung ausreichend ist. Ziel ist die Absicherung einer Gefahrenstelle im Sinne der Straßenverkehrssicherungspflicht bis zum nächsten Arbeitstag.
4. Über die in der Notfallrufbereitschaft zu treffenden Maßnahmen entscheidet die/der Mitarbeitende in eigener Verantwortung oder in Absprache mit der Einsatzleitung. Nähere Regelungen zu den zu erledigenden Tätigkeiten im Rahmen der Notfallrufbereitschaft ergeben sich aus der entsprechenden Arbeitsanweisung in der jeweils geltenden Fassung. Diese liegt der Dienstvereinbarung als Anlage 1 an.
§ 6
Rufbereitschaftszeiten Im Rahmen dieser Dienstvereinbarung wird zwischen zwei Formen der Rufbereitschaft unterschieden. Diese umfassen unterschiedliche Zeiträume.
a) Notfallrufbereitschaft:
Die in dieser Vereinbarung berücksichtigte Notfallrufbereitschaft erstreckt sich über folgende
Zeiträume:
Montag bis Donnerstag: jeweils von Dienstende bis Dienstbeginn des Folgetages,
Freitag bis Sonntag: Freitags nach Dienstende bis Dienstbeginn am Montag,
an gesetzlichen Feiertagen: jeweils von Dienstende des Vortags bis Dienstbeginn am nächsten Arbeitstag.
b) Rufbereitschaft im Winterdienst:
Der Wechsel der wöchentlichen Rufbereitschaft findet jeweils freitags um 0:00 Uhr statt.
In der durch die Betriebsleitung festgelegten Kernzeit wird für die gesamte jeweilige Rufbereitschaftswoche (Freitag 0:00 Uhr bis zum Donnerstag 24:00 Uhr der folgenden Woche) einschließlich Wochenenden und Feiertagen dauerhaft Rufbereitschaft Stufe I und somit eine durchgehende tägliche Straßenzustandskontrolle (morgens) angeordnet. Die Kernzeit umfasst den Zeitraum, in dem Winterdienst geleistet werden muss. Sie geht über den gesamten Zeitraum von Mitte November bis Mitte März. Die genauen Daten werden durch die Betriebsleitung jährlich festgelegt.
Außerhalb der durch die Betriebsleitung festgelegten Kernzeit erfolgt eine wetterabhängige Anordnung der Rufbereitschaft durch die Einsatzleitung. Die Anordnung erfolgt unverzüglich nach Eingang einer erforderlichen Wettervorhersage.
ie Alarmierung erfolgt in drei Stufen. Stufe I Winterdienst nur morgens, werktags 03:30 Uhr bis 07:00 Uhr, am
Wochenende 03:30 Uhr bis 09:00 Uhr.
Stufe II Winterdienst morgens, werktags 03:30 Uhr bis 07:00 Uhr; am Wochenende 03:30 Uhr bis 09:00 Uhr und nachmittags werktags ab 16:30 Uhr, freitags ab 12:30 Uhr; am Wochenende ab 16:00 Uhr, bis jeweils 21:00 Uhr.
Stufe III Winterdienst ab Alarmierung durchgehend bis zum Widerruf.
Tag | morgens | nachmittags / abends |
| dauerhaft im festgelegten Zeitraum | nur nach zusätzlicher Anordnung |
Montag bis Donnerstag | 03:30 Uhr bis 07:00 Uhr | 16:30 Uhr bis 21:00 Uhr |
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Freitag | 03:30 Uhr bis 07:00 Uhr | 12:30 Uhr bis 21:00 Uhr |
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Samstag, Sonntag, Feiertag | 03:30 Uhr bis 09:00 Uhr | 16:00 Uhr bis 21:00 Uhr |
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Über o.a. Regelungen hinaus können im Einzelfall zusätzliche Rufbereitschaften angeordnet bzw. aufgehoben werden. Die Einsatzleitung hat, nach Eingang der Wettervorhersage die abendliche Rufbereitschaft jeweils bis zum vorgezogenen Dienstzeitende des Kontrolleurs/der Kontrolleurin bzw. der Bereitschaftsschicht anzuordnen. Beim wöchentlichen Wechsel der Rufbereitschaft soll schon am jeweiligen Vortag (Donnerstag) zum Dienstzeitende bekanntgegeben werden, ob eine zusätzliche Rufbereitschaft über das dann kommende Wochenende angeordnet wird, um eine noch bessere Planungssicherheit für die jeweiligen Kolleginnen und Kollegen zu erreichen.
§ 7
Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit 1. Der finanzielle Ausgleich für Rufbereitschaftsdienste richtet sich nach den tariflichen Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).
2. Einsätze während der Rufbereitschaft werden als Arbeitszeit in voller Höhe gutgeschrieben. Sofern nach gesetzlichen/tariflichen Regelungen für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten Zuschläge als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit bzw. Erschwerniszuschläge zustehen, werden diese innerhalb von 3 Monaten mit den Bezügen/dem Entgelt ausgezahlt.
3. Grundsätzlich gilt, dass in der Rufbereitschaftswoche im Zusammenhang mit dem Winterdienst angesammelte Überstunden (z.B. Winterdiensteinsätze am Wochenende) unmittelbar an den darauffolgenden Arbeitstagen (Beginn der Freiwoche) ausgeglichen werden sollen. Ein Überstundenguthaben bis zu 20 Überstunden kann nach Beendigung des Winterdienstes ausnahmsweise bis spätestens 30.09. des jeweiligen Jahres ausgeglichen werden, damit die folgende Winterdienstsaison ohne Überstundenguthaben begonnen wird. Überstunden, die im Rahmen der Notfallrufbereitschaft anfallen, sollen bis zum Ende des Folgemonats ausgeglichen werden.
4. Sollte wegen einzuhaltender Ruhezeiten eine Arbeitsaufnahme am darauffolgenden Arbeitstag nur verspätet möglich sein, erfolgt eine Anrechnung der Arbeitszeit bis zur Höhe der täglichen Sollarbeitszeit, wenn diese nicht bis Dienstende unter Berücksichtigung der im Zeitraum der vorangegangenen Rufbereitschaft geleisteten Arbeit erreicht werden kann. Bezüglich der Berücksichtigung von Pausen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Zeitgutschriften errechnen sich nach folgendem Beispiel:
Der Berechnung wird folgende Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu Grunde gelegt: montags - donnerstags: 8,50 Std./täglich bei einem Dienstende um 16:00 Uhr und freitags eine regelmäßige Arbeitszeit von 5,00 Stunden bei einem Dienstende um 12:00 Uhr.
Die/Der Beschäftigte wurde aus der Rufbereitschaft heraus zu 3 Einsätzen im Umfang von insgesamt 3,5 Stunden herangezogen. Es konnte keine neunstündige Ruhezeit eingehalten werden. Die letzte Inanspruchnahme endete um 06:30 Uhr morgens. Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet im unmittelbaren Anschluss an die letzte Inanspruchnahme eine ununterbrochene neunstündige Ruhezeit einzuhalten. Die Arbeit kann somit ab 15:30 Uhr aufgenommen werden. Im Zeitraum bis 16:00 Uhr (=aktuelles Dienstende) können also noch 0,5 Stunden gearbeitet werden. Bei einer täglichen Sollarbeitszeit von 8,5 Stunden erfolgt eine Zeitgutschrift von 4,5 Stunden (= 8,5 Std. Sollarbeitszeit – 3,5 Std. Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft – 0,5 Stunden mögliche Arbeitszeit in der Zeit von 15:30 Uhr bis 16:00 Uhr).
An einem Freitag würde bei gleicher Einsatzzeit während der Rufbereitschaft eine Zeitgutschrift von 1,5 Stunden erfolgen, da die Arbeit vor Ende der Ruhezeit nicht mehr aufgenommen werden kann (= 5,0 Std. Sollarbeitszeit – 3,5 Std. Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft – 0,0 Stunden mögliche Arbeitszeit in der Zeit bis 12:00 Uhr).
Bei der Berechnung der Zeitgutschrift ist die gesetzliche Pausenregelung zu berücksichtigen, wenn sich eine Zeitgutschrift von über 6 Stunden errechnet.
§ 8
Abweichungen vom ArbZG bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft 1. Die Ruhezeit für Tarifbeschäftigte wird grundsätzlich auf 9 Stunden verkürzt.
2. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen darf bei Beschäftigten, die im Rahmen der Rufbereitschaftsdienste tatsächliche Einsätze hatten, die werktägliche Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
Wird die werktägliche Arbeitszeit im maßgeblichen 24 Stundenzeitraum über 12 Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an den letzten Arbeitseinsatz eine ununterbrochene mindestens 11-stündige Ruhezeit eingehalten werden.
3. Die Betroffenen haben bei dienstlicher Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft die gesetzlichen Pausenzeiten einzuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die tägliche Arbeitszeit durch die Rufbereitschaftseinsätze auf mehr als 9 Stunden verlängert wird.
4. Die Verkürzung der Ruhezeit sowie die Verlängerung der Höchstarbeitszeit sind nur möglich, wenn dieses infolge der dienstlichen Inanspruchnahme während des Rufbereitschaftsdienstes erforderlich wird.
Protokollerklärung:
Rufbereitschaftszeiten gelten als Ruhezeiten. Die Ruhezeit wird lediglich durch die dienstlichen Inanspruchnahmen während des Rufbereitschaftszeitraums unterbrochen. Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet im unmittelbaren Anschluss an die letzte Inanspruchnahme eine ununterbrochene neunstündige Ruhezeit einzuhalten.
§ 9
Kontrolle im Rahmen des Winterdienstes Im Rahmen des Winterdienstes wird in zwei Kontrollen unterschieden. Die Straßenzustandskontrolle am Morgen und die Kontrolle am Abend. An beide Kontrollen werden unterschiedliche Anforderungen gestellt.
a) Straßenzustandskontrolle am Morgen:
In der Kernzeit wird generell eine Straßenzustandskontrolle durch die eingeteilten Personen, morgens ab 03:30 Uhr, mit den von der Einsatzleitung festgelegten Fahrzeugen vom Betriebshof aus durchgeführt. Die zwei Kontrollbezirke („Heide“ und „Göhrde“) bleiben bestehen, da das Wettergeschehen zu unterschiedlich ist. Für den Fall, dass die/der eingeteilte Kontrolleur/Kontrolleurin schon bei der Hinfahrt von der Wohnstätte zum Betriebshof feststellt, dass auf jeden Fall ein Streu- bzw. Räumdienst notwendig ist, werden umgehend die in Rufbereitschaft gesetzten Personen alarmiert (auch Radwege). Bei angeordneter Rufbereitschaft außerhalb der Kernzeit gilt o.a. Regelung analog. Streueinsätze auf Radwegen sollen nur dann ausgelöst werden, wenn das vorher gestreute Streusalz auch wirklich verbraucht ist.
Auf den festgelegten Kontrollstrecken wird geprüft, ob ein Streu- bzw. Räumeinsatz erforderlich ist oder erforderlich wird (= zusammenhängende Eis- oder Schneeglätte).
b) Kontrolle an Arbeitstagen:
Stellt der Kontrolleur/ die Kontrolleurin aufgrund der Straßenzustandskontrolle auf der festgelegten Kontrollstrecke fest, dass kein Streu- und Räumdienst notwendig ist, verrichtet der Kontrolleur/ die Kontrolleurin Arbeiten (z. B. Reinigungsarbeiten an Geräten und Fahrzeugen, Aufräumarbeiten, Werkzeuge herrichten u.ä.) auf dem Betriebshof bis zum allgemeinen Dienstbeginn.
c) Kontrolle an Samstagen, Sonn- und Feiertagen:
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen darf der Kontrolleur/ die Kontrolleurin nach Abschluss der Kontrollfahrt den eigenen Wohnort aufsuchen, bleibt aber weiterhin in der angeordneten Rufbereitschaft mit Anrechnung der geleisteten Arbeitsstunden, hiervon 2,5 Stunden mit Nachtzuschlägen sowie die darüber hinaus angeordneten Rufbereitschaftszeiten.
Für den Kontrolleur/ die Kontrolleurin gilt während der normalen Arbeitswoche die vorgezogene reguläre Arbeitszeit von 03:30 Uhr bis 07:00 Uhr.
Das bedeutet auch, dass der Kontrolleur/ die Kontrolleurin durch die vorgezogene reguläre Arbeitszeit ab 03:30 Uhr im Regelfall drei Stunden vor dem allgemeinen Dienstzeitende (Mo. – Do um 12:30 Uhr und Fr. um 8:30 Uhr) seinen Dienst beendet, damit keine unnötigen weiteren Überstunden entstehen. Der reguläre Beginn der Mittagspause wird für den Zeitraum der festgelegten Kernzeit von 12:00 Uhr auf 12:30 Uhr verschoben.
Für die Einhaltung dieser Regelung sind die Kolonnenführer oder -führerinnen durch entsprechende Einsatz- und Arbeitsplanung verantwortlich. Die Kontrolleure sollen nur im absoluten Ausnahmefall ihren Dienst bis zum allgemeinen Dienstzeitende verrichten. Die Entscheidung hierüber trifft die Kolonnenführung.
d) Kontrolle am Abend
Bei zusätzlich angeordneter Rufbereitschaft Stufe II wird um 18:00 Uhr eine Straßenzustandskontrolle am jeweiligen Wohnort durchgeführt.
Sollte die Kontrolle am jeweiligen Wohnort zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, so ist zunächst der andere Kontrolleur/ die andere Kontrolleurin mit dem Diensttelefon anzurufen, um eine weitere Meinung einzuholen. Sollte auch dies nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, so kann der Kontrolleur/ die Kontrolleurin nach eigenem Ermessen eine Kontrollfahrt mit dem Dienstfahrzeug (wie morgens) durchführen. Für die Straßenzustandskontrolle am Wohnort erhält der Kontrolleur/ die Kontrolleurin zwei Arbeitsstunden ohne Zeitzuschläge.
§ 10
Besatzung der Streufahrzeuge 1. Grundsätzlich werden die Streufahrzeuge in der Winterdienstsaison mit einer Person besetzt (ohne Ausnahme).
2. Es werden nur die jeweils in Bereitschaft stehenden Fahrerinnen und Fahrer der Streufahrzeuge alarmiert.
Beim Beladen der Fahrzeuge helfen sich die Fahrerinnen und Fahrer gegenseitig.
3. Da im Bereich Amt Neuhaus nur ein Fahrzeug eingesetzt ist, werden aus Gründen der Sicherheit beim Beladen des Fahrzeuges sowohl ein Fahrer/ eine Fahrerin als auch ein Ladehelfer/ eine Ladehelferin benötigt.
4. Der Ladehelfer/ die Ladehelferin verrichtet dann Hofarbeiten (NDUV). Als Fahrer/ Kontrolleur sind aus-schließlich Mitarbeitende des SBU einzusetzen. Ausnahmen sind mit der Einsatzleitung des SBU Scharnebeck abzusprechen.
5. Durch die Regelung der Fahrzeugbesetzung mit einer Person ist sichergestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen den Arbeitseinsätzen eingehalten wird.
§ 11
Winterdienst auf Radwegen Der Winterdienst auf Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften wird entsprechend den Streu- und Räumplänen (freiwillig) bei Schneefall und Eisglätte von vier Fahrzeugen durchgeführt.
Dabei wird grundsätzlich nach dem gesetzlichen Vorrang der Straßenfahrbahnen gehandelt. Weil beim Räumen der Fahrbahnen Schnee auf den parallel verlaufenden Radweg gepflügt werden kann, werden Radwege grundsätzlich erst nach den Fahrbahnen geräumt.
Der Winterdienst auf Radwegen beginnt gemeinsam mit der Besatzung der Streufahrzeuge jeweils nach den Radwegestreuplänen „Rot“.
Die in Streuplänen „Rot“ nicht erfassten Radwege werden ab 7:00 Uhr nach besonderen Streuplänen „Blau“ ergänzend gestreut/ geräumt.
Da es sich beim Winterdienst auf Radwegen um eine freiwillige Leistung handelt, hat dieser ausschließlich an Werktagen (mo. – fr.) zu erfolgen.
Auch für die Schneeräumung mittels Kehrmaschine wird der entsprechende Erschwerniszuschlag gewährt.
§ 12
Information des Personalrates 1. Die Dienstpläne für alle Rufbereitschaftsdienste werden dem Personalrat unaufgefordert halbjährlich übersandt.
2. Der Personalrat erhält für jedes abgelaufene Kalenderhalbjahr in dem sich anschließenden Quartal eine anonymisierte Auflistung über die während der Rufbereitschaftszeiten geleisteten Arbeitszeiten und eine aktuelle Liste der an der Rufbereitschaft teilnehmenden Beschäftigten.
1. Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.06.2022 in Kraft. Sie kann jederzeit einvernehmlich ergänzt und geändert werden. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Die Dienstvereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Sie bleibt jedoch bestehen bis eine neue Dienstvereinbarung geschlossen wurde.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein, werden dadurch die übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung nicht berührt. Die Parteien sind ggf. verpflichtet, die mangelhaften Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der Regelung am ehesten entsprechen. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Lüneburg, 08.06.2022 Lüneburg, 10.06.2022
gez. Jens Böther gez. Anja Ohlhagen
Landrat Personalratsvorsitzende