§ 1
Delegation in Widerspruchsangelegenheiten
Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 09.11.1999
(1)
Der Jugendhilfeausschuss überträgt die Zuständigkeit für die Entscheidung in Widerspruchssachen über Angelegenheiten, die mit Teilleistungsschwächen zusammen hängen, gemäß § 6 Absatz 2 Nds. AGKJHG auf den Hauptverwaltungsbeamten.
(2)
Dem Jugendhilfeausschuss ist zweimal im Jahr über die Entwicklung dieser Widerspruchsangelegenheiten zu berichten.
(Siehe angehängte Datei: 5-42 Delegation Widerspruchsangelegenheiten gemäß § 35 a KJHG.pdf)
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