Richtlinie:
Landkreis Lüneburg Corona Restart-Kultur Präambel
Der Landkreis Lüneburg stellt sich seiner Verantwortung, heimische Kulturstrukturen zu unterstützen. Die bisherigen Finanzhilfen von Land und Bund zur Kompensation von Nachteilen durch die Corona-Pandemie werden begrüßt. Der Landkreis Lüneburg trägt mit dieser Richtlinie dazu bei, dass auch Vereine und Institutionen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen verzeichnen und neue Konzepte entwickeln mussten, eine weitergehende ortsbezogene Unterstützung erhalten, um Maßnahmen zu ergreifen, die den Betrieb während oder nach der Pandemie aufrechterhalten oder wiederbeleben.
1. ZuwendungszweckDie Zuwendungen dienen dazu, die Liquidität und die Investitionsmöglichkeit der Vereine, Institutionen und Einrichtungen sicherzustellen, sofern diese aufgrund der Corona-Pandemie vor Beschränkungen stehen, die deren Wiederanlauf gefährden. Die Strukturen der Vereins- sowie der Kulturlandschaft im Landkreis Lüneburg sollen geschützt, erhalten und weiterentwickelt werden. Neue Maßnahmen für den Wiederanlauf von Kulturangeboten und –veranstaltungen sollen ergriffen werden und diese gilt es zu unterstützen. Ziel der Richtlinie ist nicht, Mittel zum Lebensunterhalt der einzelnen Künstler oder in der Geschäftsführung Tätigen zu leisten.
2. Zuwendungsempfänger2.1 Zuwendungsempfänger sind Vereine sowie rechtsfähige Träger von Institutionen und Einrichtungen aus dem Bereich Kultur mit Sitz im Landkreis Lüneburg.2.2 Von der Leistung ausgeschlossen sind Vereine und Institutionen, die ein Insolvenzverfahren beantragt haben oder sich in einem Insolvenzverfahren befinden.2.3 Die Förderung gilt für Antragsteller, die am 31.12.2019 bereits mindestens ein Jahr im Bereich Kultur tätig und nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und deren Liquiditätsengpässe erst nach dem 01.03.2020 aufgrund der Corona-Epidemie entstanden sind.2.4 Einzelpersonen sind nur förderberechtigt, wenn sie eine Institution oder Einrichtung betreiben und dies beim Finanzamt oder als Gewerbe angemeldet haben.
3. Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.1 Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Förderung jedoch zurückgezahlt werden. 3.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Antragsteller und Antrag maximal 2.500 Euro. Sie beträgt bis zu 50 % der nicht gedeckten, unabweisbaren Kosten, die für einen Wiederanlauf benötigt werden. 3.3 Der Landkreis Lüneburg kann die Zuschüsse in Ergänzung zu anderen Kofinanzierungsmittel der EU, des Bundes, des Landes und der Kommunen gewähren, soweit dies nicht zur Kürzung dieser Förderungen führt.
3.4 Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen führt nicht zu einer Kürzung des Landkreisanteils.3.5 Die Antragsteller müssen versichern, dass sie die beantragte Zuwendung für den Wiederanlauf aus der Corona-Pandemie benötigen, da neue Maßnahmen umgesetzt und angewendet werden müssen, um Kulturangebote und Kulturveranstaltungen anbieten zu können.
4. Verfahren4.1 Anträge auf Förderung sind vom Antragsteller schriftlich bis zum 15.11.2020 beim Landkreis Lüneburg, Fachdienst Kreisentwicklung, Wirtschaft, Klimaschutz, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg zu stellen. 4.2 Es kann nur ein Antrag gestellt werden, so dass in der Summe die Höchstförderung je Antragsteller insgesamt 2.500 Euro betragen kann. Ein Folgeantrag kann nicht gestellt werden.
4.3 Die konkrete Einmalzahlung des Landkreises Lüneburg orientiert sich an einer glaubhaft gemachten Darstellung benötigter Ressourcen für einen Wiederanlauf (wie bspw. Material-, Marketing- und Werbungskosten, etc.) und der dazugehörigen Kosten- und Finanzierungsübersicht. 4.4 Förderfähig sind alle Sachaufwendungen, die für das Projekt erforderlich sind. Dazu können Planungskosten, Investitionen oder Fremdleistungen Dritter gehören. Angesetzt werden Nettobeträge ohne Umsatzsteuer. Eigene Personalkosten sind nicht förderfähig. 4.5 Der Antragsteller gibt gegenüber dem Landkreis vor Auszahlung eine schriftliche Erklärung ab, wonach er versichert, dass ihm die Förderrichtlinien bekannt sind und er den Zuschuss ausschließlich für den Förderzweck verwendet sowie zuvor alle anderen Fördermöglichkeiten vorrangig in Anspruch genommen wurden. Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn andere Fördermöglichkeiten der EU, des Bundes und des Landes nicht ausreichen oder darauf generell kein Anspruch besteht.4.6 Als Belege für die Versicherung nach 4.5 kann der Landkreis die Vorlage folgender Unterlagen fordern:
a) Eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung
b) eine dazugehörige Kosten- und Finanzierungsübersicht aus der eine gesicherte Finanzierung hervorgeht
c) Angebot für die erforderlichen Maßnahmen
d) Auszüge aller Geschäftskonten zum 31.12.2019.
e) Auflistung von Einnahmen einschließlich Mittel von Bund, Land, Arbeitsverwaltung oder anderen Stellen aufgrund der Corona-Epidemie
f) Bescheinigung vom Finanzamt oder Gewerbeschein bei einer Institution oder Einrichtung, die von einer Einzelperson betrieben wird.
4.7 Der Landkreis prüft die eingegangenen Förderanträge auf Vollständigkeit und Förderfähigkeit. Anträge, die den Förderkriterien entsprechen, werden im Kreisausschuss vorgestellt. Der Kreisausschuss entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel, welchen Anträgen in welcher Höhe stattgegeben wird. 4.8 Mit Maßnahmen und Projekten darf erst nach Bescheiderteilung begonnen werden. Auf Antrag kann ein vorzeitiger Investitionsbeginn bewilligt werden.4.9 Dem Landkreis ist im Nachhinein nachzuweisen, welche Kosten angefallen sind und welche Zahlungen geleistet wurden. Hierzu sind die entsprechenden Nachweise einzureichen. 5. Kein Rechtsanspruch, Härteklausel5.1 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis (Bewilligungsbehörde) aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung der Förderziele und ihres Gewichts im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Insgesamt stehen 100.000 EUR zur Verfügung. 5.2 Der Landkreis behält sich die Änderung oder Abweichung von der Richtlinie vor und ist berechtigt, Förderkriterien, -satz und -volumen zu ändern, wenn die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zur Befriedigung aller Anträge nicht ausreichen oder die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.5.3 Ergeben sich bei der Anwendung dieser Richtlinie unbillige Härten, so kann der Landkreis in Einzelfällen Abweichungen zulassen.
6. InkrafttretenDiese Richtlinie tritt am 01.10.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
(Siehe angehängte Datei: 20-09-10_RL CoronaRestart Kultur_final.pdf)(Siehe angehängte Datei: 20-09-03_Antragsvordruck Restart Kultur_final.pdf)
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