Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines, Zweck
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Inkrafttreten
Verordnung
über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Ilmenau
zwischen der Kreisgrenze zur Hansestadt Lüneburg bis zur Kreisgrenze zum Landkreis Harburg (Unterlauf) sowie zwischen der Kreisgrenze zur Hansestadt Lüneburg (Rote Schleuse) bis zur Kreisgrenze vom Landkreis Uelzen (Oberlauf)
vom 14.03.2016
Aufgrund der §§ 76, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 in Verbindung mit §§ 115 und 116 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 in den zurzeit jeweils geltenden Fassungen wird verordnet:
(1) Entlang der Ilmenau wird das in § 2 näher umschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2) Die Festsetzung als Überschwemmungsgebiet dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere
1. der Vermeidung und Verminderung von Schäden durch das Hochwasser,
2. der Regelung des Hochwasserabflusses,
3. der Vermeidung möglicher Erosionen und der Verhinderung erosionsfördernder
Maßnahmen,
4. dem Erhalt von Rückhalteflächen,
5. dem Erhalt und der Verbesserung der ökologischen Strukturen der Ilmenau und ihrer Überflutungsflächen.
(1) Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich beidseitig der Ilmenau zwischen der Kreisgrenze zur Hansestadt Lüneburg bis zur Kreisgrenze zum Landkreis Harburg (Unterlauf), sowie zwischen der Kreisgrenze zur Hansestadt Lüneburg (Rote Schleuse) bis zur Kreisgrenze vom Landkreis Uelzen (Oberlauf). Das Gewässer selbst ist mit Gewässerbett und Ufer nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den in der Anlage beigefügten Übersichtslageplänen (Maßstab 1 : 50.000) eingetragen. Die genauen Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus Karten im Maßstab 1 : 5.000. Diese Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(3) Der Verordnungstext und die Karten können während der Dienststunden bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Lüneburg, bei der Samtgemeinde Bardowick und bei der Samtgemeinde Ilmenau kostenlos eingesehen werden. Der Verordnungstext und die Karten können im Internet unter folgendem Link aufgerufen werden: „http://www.lueneburg.de“.(1) Genehmigungsfrei im Überschwemmungsgebiet sind:
1. Weidezäune (ortsübliche Stacheldrahtzäune, Elektrozäune und Fanggatter) und offene Einfriedungen,
2. selbsttätige Viehtränken und mobile Futterraufen,
3. Lagern von Ernteprodukten, Stroh-, Heu- und Silageballen sowie Lesesteinhaufen während der Erntezeit im Rahmen der Bereitstellung zur Abfuhr für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen,
4. Lagern von Brennholz in haushaltsüblichen Mengen,
5. bauliche Anlagen, die sich in einer Entfernung von max. 50 m zu der auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen genehmigten Hauptnutzung befinden und die der nicht gewerblichen Gartennutzung bzw. -gestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen (z.B. Bänke, Sitzgruppen, Pergolen, Spielgeräte, Gartengrills, o. ä.), ausgenommen Gebäude mit einer Wasserverdrängung von mehr als 1,0 m3,
6. Grundstücksbefestigungen (Pflasterungen, Asphalt, etc.) auf bebauten Grundstücken, soweit dabei die Geländeoberfläche nicht erhöht wird,
7. die Aufstockung vorhandener Gebäude, Dachausbauten und der Anbau von Vordächern,
8. Maßnahmen zur energetischen Sanierung und zur Nutzung erneuerbarer Energien an vorhandenen Gebäuden,
9. unterirdische Leitungen, wenn das Gelände nach der Durchführung der Verlegearbeiten in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird,
10. Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Lehrpfade oder die durch Rechtsvorschrift geschützten Teile von Natur und Landschaft,
11. Verkehrszeichen nach Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde,
12. Errichten von fest im Boden verankerten Hochsitzen und Ansitzleitern mit einer Nutzfläche von bis zu 4,0 m2,
13. Einzelbaumpflanzungen.
(2) Anlagen und Nutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam zugelassen oder rechtmäßig vorhanden sind, bleiben weiter zugelassen. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die durch die Bekanntmachungen des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz erfolgten vorläufigen Sicherungen des Überschwemmungsgebietes für diesen Gewässerabschnitt (Nds. Ministerialblatt Nr. 28/2012 vom 15.08.2012 und Nds. Ministerialblatt Nr. 17/2013 vom 15.05.2013) außer Kraft.
(3) Gleichzeitig wird das festgestellte gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Ilmenau vom 10. Juni 1913 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Lüneburg vom 28. Juni 1913, S. 151), soweit es den von dieser Verordnung erfassten Gewässerabschnitt betrifft, aufgehoben. Ebenso wird die Verordnung über die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an der Ilmenau ( bis zur Roten Schleuse bei Lüneburg) vom 21.12.2001 für den Bereich des Landkreises Lüneburg aufgehoben.
Lüneburg, den 21.04.2016
Landkreis Lüneburg
gez.
Manfred Nahrstedt
Landrat
(Siehe angehängte Datei: VO_Ilmenau_Oberlauf_Amtsblatt_mit_Datum.pdf)(Siehe angehängte Datei: VO_Ilmenau_Unterlauf_Amtsblatt_mit_Datum.pdf)