Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Zweck der Deichverteidigung
§ 2 Zuständigkeit und Aufgabe der Deichverteidigung
§ 3 Richtwasserstände, Alarmstufen
§ 4 Kontrolldienst, Wachdienst
§ 5 Deichverteidigungs- und Katastrophenfall
§ 6 Deichwachpflicht / Deichwachordnung
§ 7 Pflichten der Bewohner im Deichverteidigungsfall
§ 8 Einsatz
§ 9 Umfang der Deichverteidigung
§ 10 Vorsorge, Deichverteidigungsmaterial
§ 11 Prüfung der Einsatzbereitschaft
§ 12 Nachrichtendienst
§ 13 Deichverteidigungskräfte
§ 14 Befehlsstelle
§ 15 Ende des Deichverteidigungsfalles
§ 16 Übungen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 In Kraft treten
Verordnung des Landkreises Lüneburg über die Deichverteidigung im Artlenburger Deichverband im Bereich des Landkreises Lüneburg
(Deichverteidigungsordnung - DVO)
vom 24.09.2007, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 09.08.2011
Aufgrund der §§ 27 Abs. 2, 30 und 30 a des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23.02.2004 (Nds.GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts vom 19.02.2010 (Nds. GVBl.S.64), hat der Landkreis Lüneburg durch Beschluss des Kreistages in
seiner Sitzung am 04.07.2011 nach Anhörung des Artlenburger Deichverbandes für das Gebiet des Verbandes im Landkreis Lüneburg folgende Änderung der Deichverteidigungsordnung vom 02.11.2007 (Amtsblatt Nr. 13/2007 S. 278), beschlossen
Zweck der Deichverteidigung
Zweck dieser Deichverteidigungsordnung ist es, die Verteidigung der Deiche im Gebiet des Artlenburger Deichverbandes im Bereich des Landkreises Lüneburg zu regeln. Zur gemeinschaftlichen Deichverteidigung sind im Deichverteidigungsfall alle Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Schutz der Deiche gelegenen Grundstücke verpflichtet.
Zuständigkeit und Aufgabe der Deichverteidigung
(1)
Die Deichverteidigung ist Aufgabe des Artlenburger Deichverbandes. Er hat die Aufgabe,
- den Elbedeich von Bleckede bis zur Kreisgrenze bei Artlenburg,
- den Ilmenaukanaldeich (Schutzdeich) von der Kreisgrenze bei Handorf bis zur Einmündung des Neetzekanals bei Wittorf,
- den Neetzekanaldeich (Schutzdeich) ab St. Dionys bis zur Einmündung des Neetzekanals in den Ilmenaukanal bei Wittorf
gegen Hochwasser und Eisgang zu verteidigen.
(2)
Die zu verteidigenden Deiche sind vom Deichverband in Deichwachbezirke einzuteilen. Das Nähere regelt der Artlenburger Deichverband in seiner Satzung und
Deichwachordnung (DWO).
(3)
Die Zuständigkeit der Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr nach dem Nieders. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.
(4)
Mit der Auslösung des Katastrophenalarmes nach dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz vom 14.02.2002 (Nds.GVBl.S. 73) i.V. mit dem Katastrophenschutzplan des Landkreises Lüneburg geht die Einsatzleitung im Gebiet des Verbandes im Landkreis Lüneburg (betrifft Teilgebietsbereiche der Samtgemeinden Bardowick, Ostheide, Scharnebeck, der Städte Bleckede und Lüneburg sowie der Gemeinde Adendorf) auf den Landkreis Lüneburg über, der entsprechend seinem Katastrophenschutzplan den Artlenburger Deichverband in die weitere Deichverteidigung mit einbindet.§ 3
Richtwasserstände, Alarmstufen
- Richtwasserstände für die Auslösung bzw. Aufhebung von Alarmstufen:
lfd.
Nr. | Hochwassermelde-
pegel | Gewässer | Alarmstufen |
|
|
| I
cm | II
cm | III
cm | IV
cm |
1. | Dömitz | Elbe | 500 | 580 | 620 | 650 |
3. | Oberhalb Sperrwerk | Ilmenaukanal/
Neetzekanal | 400 | 430 | 460 | 490 |
(1) Erreichen auf Grundlage der Hochwasservorhersage die Wasserstände die einzelnen Alarmstufen sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Alarmstufe I = Spätester Beginn des Kontroll- und Meldedienstes (s. § 4 DVO
Alarmstufe II = Spätester Beginn des verstärkten Kontroll- und Meldedienstes bzw. des einfachen Wachdienstes (s. DWO des Verbandes)
Alarmstufe III = Spätester Beginn des doppelten Wachdienstes (s. DWO des Verbandes)
Alarmstufe IV = Maßnahmen zur Hochwasserabwehr (s. § 5 DVO)§ 4
Kontrolldienst, Wachdienst
(1)
In jedem Deichwachbezirk ist eine Deichwache zu bilden. Das Nähere regelt die Deichwachordnung des Artlenburger Deichverbandes.
(2)
Der Kontrolldienst wird durch die Bediensteten des Deichverbandes durchgeführt, die auch den Beginn des Kontrolldienstes bestimmen.
(3)
Unabhängig von der Höhe der Wasserstände kann auch bei starkem Treibeis, Eisversetzung, starkem Wellenschlag oder in sonstigen Fällen drohender Gefahr das
Aufziehen der Deichwachen angeordnet werden.
(4
Die Anordnung für das Aufziehen und Einziehen der Deichwachen erfolgt durch den Verbandsvorsteher oder den zuständigen Deichgeschworenen. Der Landkreis
Lüneburg ist zu unterrichten.
Deichverteidigungs- und Katastrophenfall
(1)
Der Verbandsvorsteher unterrichtet den Landkreis Lüneburg, wenn die Deichwachen sich abzeichnende Schäden am Deich melden und Deichverteidigungs-
maßnahmen eingeleitet werden (Deichverteidigungsfall).
(2)
Er unterrichtet den Landkreis Lüneburg über Art, Umfang der vorgesehenen und erfolgten Deichverteidigungsmaßnahmen.
(3)
Lagemeldungen sind jede Stunde, bei besonderen Vorkommnissen auch in kürzeren Abständen, abzugeben.
(4)
Zeichnet sich ab, dass Schäden oder Störungen am Deich mit Kräften und Materialien des Deichverbandes voraussichtlich nicht zu beseitigen sind oder wird
erkennbar, dass aus anderen Gründen
die Sicherheit des Deiches vor Hochwasser nicht mehr vorhanden sein wird, unterrichtet der Verbandsvorsteher den Landkreis Lüneburg hierüber und schlägt die aus
seiner Sicht notwendigen Maßnahmen vor. Aufgrund dieses Lageberichtes wird der Landkreis Lüneburg über die weiteren Maßnahmen entscheiden.(5)
Ist zu erkennen, dass das Leben, die Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet
oder beeinträchtigt sind, dass die erforderlichen Maßnahmen sowie der Einsatz der notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordern, so kann für
das betroffene Gebiet der Katastrophenfall festgesetzt werden.
Eintritt und Ende des Katastrophenfalles stellt der Landrat des Landkreises Lüneburg fest. Damit obliegt ihm die zentrale Leitung aller notwendigen Maßnahmen zur
Katastrophenbekämpfung. Darüber hinaus gelten die Vorgaben des Katastrophenschutzplanes des Landkreises Lüneburg.(6)
Akute Gefahr für die Bevölkerung wird durch Glockenläuten, Sirenen oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.
Deichwachpflicht / Deichwachordnung
Die zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichteten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten (Verbandsmitglieder) sind nach dem Verhältnis ihrer Beitragslast (Deichlast) gem. § 32 der Satzung des Artlenburger Deichverbandes vom 30.09.1998 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg Nr.16/1998 vom 20.10.1998) zuletzt geändert am 03.07.2003 (Amtsblatt des Landkreises Lüneburg Nr.09/2005 vom 14.06.2005) deichwachpflichtig. Das Nähere über Stärke und Einsatz der Deichwachen regelt der Artlenburger Deichverband nach erfolgter Abstimmung mit dem Landkreis Lüneburg in einer vom Verband zu erlassenden Deichwachordnung.
Pflichten der Bewohner im Deichverteidigungsfall
(1)
Alle Bewohner des Verbandsgebietes des Artlenburger Deichverbandes und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete im Landkreis Lüneburg, sind verpflichtet, im
Deichverteidigungsfall (§ 5 Abs.1) auf Anordnung des Landkreises Lüneburg, bei besonderer Dringlichkeit auf Anordnung des Verbandsvorstehers, innerhalb des
Verbandsgebietes bei den Schutzarbeiten zu helfen und die benötigten Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen.
(2)
Grundsätzlich sind zum Deichverteidigungsdienst nur Personen einzusetzen, die mindestens 18 Jahre alt sowie körperlich und geistig zur ordnungsgemäßen
Ausübung des Deichverteidigungsdienstes geeignet sind. Die Einberufung zum Deichverteidigungsdienst erfolgt schriftlich, in eiligen Fällen telefonisch oder mündlich.
Die Deichverteidigungspflichtigen haben der ihnen obliegenden Deichverteidigungspflicht persönlich nachzukommen. Deichverteidigungspflichtige, die aus einem
wichtigen Grund an der persönlichen Ausübung des Deichverteidigungsdienstes verhindert sind, und ihrer Deichverteidigungspflicht nicht nachkommen können, haben
dieses unverzüglich der Befehlsstelle mitzuteilen, und zwar bei Hochwasser, dem Verbandsbüro des Artlenburger Deichverbandes in 21522 Hohnstorf, Bundesstr. 14
(Tel. 04139/699542, Handy 0171/6451405) oder im Sturmflutfall, der Befehlsstelle im Bootshaus in Elbstorf (Tel.04177/261, Handy 0171/6451405).
(3)
Straßen und Wege auf dem Deich, die Zufahrtsstraßen zum Deich und die öffentlichen Straßen dieses Gebietes sind im Deichverteidigungsfall von parkenden
Fahrzeugen, die nicht dem Einsatz dienen, und ähnlichen Hindernissen freizuhalten. Hierzu sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der
Fahrzeuge oder Hindernisse verpflichtet. Den Aufforderungen bzw. Anordnungen der zuständigen Stellen ist Folge zu leisten.
Einsatz
Die Einsatzleitung von Deichüberwachung und Deichverteidigung obliegt dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter, sofern nicht der Landkreis Lüneburg die Leitung selbst übernimmt. Reichen die Kräfte und Möglichkeiten des Deichverbandes zur Verteidigung der Deiche nicht aus, haben der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter sofort den Landkreis Lüneburg zu unterrichten.
Umfang der Deichverteidigung
(1)
Die Deichverteidigung umfasst alle Vorkehrungen und Maßnahmen zur Erhaltung der Deiche, die notwendig sind, um Schäden an den Deichen zu verhüten und
eingetretene Beschädigungen zu beheben. Hierzu hat der Deichverband Vorsorgemaßnahmen auf seine Kosten zu treffen.
(2)
Die bei Hochwasser und/oder Eisgang entstandenen Schäden an den Deichen sind sofort auszubessern.
Vorsorge, Deichverteidigungsmaterial
(1)
Zur Vorsorge für die Deichverteidigung hat der Deichverband
- das notwendige Deichverteidigungsmaterial (festgelegt in der Deichwachordnung) bereitzuhalten, laufend zu ergänzen und ständig in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Es ist einmal jährlich zum 01.09. auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßem Zustand zu überprüfen. Der Landkreis Lüneburg als untere Deichbehörde ist von dem Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten,
- die Deichverteidigungsstraßen einschließlich der Deichverteidigungszufahrtsstraßen in einem für den Verkehr der Transportfahrzeuge verkehrssicheren Zustand zu erhalten, soweit nicht andere Baulastträger zuständig sind und
- die notwenigen Transportfahrzeuge, Baumaschinen und Baugeräte bereitzuhalten bzw. rechtzeitig anzufordern.
Das Nähere regelt der Verband in seiner Deichwachordnung.
(2)
Ein Verzeichnis über das bereitgehaltene Material, seinen Standort und über das sofort zur Verfügung stehende andere Material (z. B. Sandentnahmestellen) ist vom
Verbandsvorsteher zu führen, laufend zu ergänzen und dem Landkreis Lüneburg mitzuteilen.
Prüfung der Einsatzbereitschaft
Bei Hochwassergefahr hat der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter unverzüglich zu prüfen, ob
- die für die Deichverteidigung erforderlichen Geräte und Materialien einschließlich der Bodenentnahmestellen einsatzbereit sind,
- alle Deichscharten (Deichlücken) geschlossen und die Sicherungsmaßnahmen an den Bauanlagen und Leitungen am Deich (§ 14 Abs. 4 Nr.2) getroffen sind.
Das Prüfungsergebnis und die hierüber eingehenden Meldungen sind in das Tagebuch (§ 14 Abs. 2) einzutragen.
(1)
Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter haben dafür zu sorgen, dass ihnen bei Hochwassergefahr rechtzeitig alle notwendigen Nachrichten zugehen.
(2)
Sie haben für eine gesicherte innerverbandliche Nachrichtenübermittlung, insbesondere von und zu den Deichwachbezirken zu sorgen.
Deichverteidigungskräfte
(1)
Unbeschadet des § 7 fordert der Verbandsvorsteher im Deichverteidigungsfall weitere Kräfte und Organisationen zur Hilfeleistung bei der Deichverteidigung an. Sie
sind in einem Verzeichnis aufzuführen, welches der Verband aufzustellen und laufend zu ergänzen hat.
(2)
Die Tätigkeit dieser Deichverteidigungskräfte richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Sie werden auf Anweisung des Einsatzleiters tätig.
(3)
Für die technische Anleitung bei Deichverteidigungsmaßnahmen kann der Einsatzleiter Fachkräfte des NLWKN über den Landkreis Lüneburg anfordern.
(4)
Reichen die Kräfte und Möglichkeiten des Deichverbandes zur Deichverteidigung nicht aus, hat der Verbandsvorsteher oder sein Vertreter sofort den Landkreis zu
unterrichten. Die Gemeinden leisten dem Verband Amtshilfe.
Befehlsstelle (1)
Befehlsstelle des Artlenburger Deichverbandes für die Deichverteidigung ist bei
Sturmfluten
Das Klaubhaus des Boots-Clubs Drage in 21423 Elbstorf
Elbstorfer Str. 57, Tel.: 04177 / 235, Handy: 0171 / 2840705 Hochwasser
Das Verbandsbüro auf dem Betriebshof in 21522 Hohnstorf, Bundesstraße 14 Tel.: 04139 / 699542, Handy: 0171 / 6451405
Die jeweilige Befehlsstelle ist den Bedürfnissen der Deichverteidigung entsprechend einzurichten.
(2)
Im Deichverteidigungsfall ist ihre ständige Besetzung durch den Verbandsvorsteher oder seinen Stellvertreter sicherzustellen. Der Verbandsvorsteher oder sein
Stellvertreter müssen jederzeit fernmündlich oder über Funk erreichbar sein. Ein Tagebuch ist zu führen.
(3)
Sobald die Befehlsstelle besetzt ist, ist dies unverzüglich dem Landkreis Lüneburg und den Deichgeschworenen anzuzeigen.
(4)
In der Befehlsstelle sind vorzuhalten:
- Eine vom Verband zu erstellende Übersichtskarte des Deichverbandsgebietes im Maßstab 1 : 25.000 mit Eintragung der Befehlsstelle, der Deichwachstellen, der Material- und Gerätelager, der Sandentnahmestellen, der Deichverteidigungswege und Zufahrtsstraßen (farbig, ein- oder zweispurig, Gewichtsbeschränkungen) und der Anlagen in und an den Deichen.
2. Ein Verzeichnis der Deichlücken sowie der Bauanlagen und Leitungen am Deich, an denen bei Hochwassergefahr besondere Aufgaben zu erfüllen sind (Deichbuch).
3. Ein Verzeichnis der Vorstands- und Ausschussmitglieder und der Deichgeschworenen des Deichverbandes sowie der sonstigen mit Verbandsaufgaben betrauten Personen mit Anschrift und Telefonnummer.
4. Ein Verzeichnis der Transportfahrzeuge, Baumaschinen, Baufahrzeuge und Geräte mit Angaben über Eigentümer (Verfügungsberechtigte), Standort und Telefonnummer. Entsprechende Vereinbarungen sind abzuschließen und dem Verzeichnis beizufügen.
5. Ein amtliches Telefonverzeichnis und ein besonderes Verzeichnis mit für die Deichverteidigung wichtigen Telefonnummern.
6. Ein Verzeichnis des Deichverteidigungsmaterials.
7. Ein Verzeichnis der für die Deichverteidigung geeigneten Wege und ihrer Verwendung im Einzelfall.
8. Diese Deichverteidigungsordnung, die Deichwachordnung und die Satzung des Verbandes.
9. Der Katastrophenschutzplan des Landkreises Lüneburg.
Ende des Deichverteidigungsfalles
Der Deichverteidigungsfall endet
- durch Anordnung des Landkreises Lüneburg,
- durch Feststellung des Katastrophenfalles. Er löst die besonderen Maßnahmen nach den Katastrophenfallschutzplänen der zuständigen Behörden aus.
Übungen
Zur Überprüfung der Einsatzfähigkeit der Deichverteidigungskräfte und der Zusammenarbeit mit den Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere der Erprobung des Funkverkehrs und der Aufteilung der Feuerwehrkräfte, hat der Deichverband im Herbst jeden Jahres eine Deichverteidigungsübung auf Kosten des Verbandes durchzuführen.
Der Landkreis Lüneburg ist einen Monat vor der Übung zu laden.
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 4 NDG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 6 dieser Verordnung seiner Deichwachpflicht nicht nachkommt,
- entgegen § 7 Abs. 1 dieser Verordnung im Deichverteidigungsfall den Anordnungen des Landkreises Lüneburg und des Verbandsvorstehers nicht nachkommt,
- entgegen § 7 Abs. 3 dieser Verordnung im Deichverteidigungsfall sein Fahrzeug oder ähnliche von ihm abgestellte Hindernisse nicht von Straßen oder Wegen auf dem Deich und den Zufahrtsstraßen zum Deich entfernt,
- entgegen § 3 Abs. 8 der Deichwachordnung des Artlenburger Deichverbandes seiner Aufgabe als Deichgeschworener nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 32 Abs. 2 NDG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3)
Die Ordnungsgewalt des Deichverbandes gegenüber seinen Mitgliedern aufgrund § 68 des WVG und der Verbandssatzung bleiben unberührt.
In Kraft treten
(1)
Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Deichverteidigungsordnung vom 12.03.1985 außer Kraft.
Lüneburg, den 2. November 2007
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Nahrstedt
nicht amtliche Lesefassung:
(Siehe angehängte Datei: DVO ADV.pdf)]
|