Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Quittungsblöcke
§ 3 Abrechnungsverfahren und Aufbewahrung der Gelder
§ 4 Ermächtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Bargeldannahme im Außendienst(1)
Das Bargeld ist in Gegenwart des Zahlenden sofort auf Vollzähligkeit und möglichst auch auf Echtheit zu prüfen.
(2)
Über jede Einzahlung ist dem Einzahler unaufgefordert eine Quittung zu erteilen. Die Quittung muss nachvollziehbar erkennen lassen, welche sachliche und rechtliche Grundlage der gezahlte Betrag hat. Quittungen sind mit einer Durchschrift auszustellen.
(1)
Es sind ausschließlich von der Kreiskasse ausgegebene Quittungsblöcke zu verwenden. Die Beschaffung der Blöcke erfolgt in Absprache mit den Fachdiensten durch den Fachdienst Interne Dienste und Kreistag, der die Blöcke zur Ausgabe an den Fachdienst Kasse und Forderungsservice weiterleitet.
Die Quittungsblöcke werden nach Bedarf an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgegeben.
Die Kreiskasse hat ein Verzeichnis darüber zu führen, wem welche Quittungsblöcke ausgehändigt wurden. Die Aushändigung der Blöcke ist von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu quittieren.
(2)
Die einzelnen Blätter jedes Blockes müssen fortlaufende Nummern tragen, wobei das zweite Blatt die gleiche wie das erste erhalten und als Durchschrift gekennzeichnet sein muss.
Unbrauchbar gewordene Vordrucke sind durchzustreichen. Sie verbleiben im Block und dürfen nicht vernichtet werden.
Geht ein Block ganz oder teilweise verloren, so ist das über die/den Dienstleiterin oder Dienstleiter unverzüglich der Kreiskasse schriftlich mitzuteilen.
§ 3
Abrechnungsverfahren und Aufbewahrung der Gelder (1)
Die vereinnahmten Gelder können jederzeit bei der Kreiskasse abgeliefert werden. Eine Ablieferung hat allerdings spätestens zu erfolgen, wenn der vereinnahmte Betrag 100 Euro übersteigt.
Mehr als eine täglich Ablieferung ist jedoch nicht erforderlich.
(2)
Bis zur Ablieferung haben die Bediensteten das Geld sicher aufzubewahren und von eigenen Zahlungsmitteln getrennt zu halten.
(3)
Bei der ersten Einzahlung eines Jahres ist vom Fachdienst eine Nulleröffnung vorzunehmen. In Einzelfällen kann auch eine Einzelannahmeanordnung erteilt werden.
Die vereinnahmten Beträge sind zusammen mit den entsprechenden Quittungsdurchschriften bei der Kreiskasse abzuliefern. Der Einzahler erhält von dort eine Quittung über die Einzahlung.
Sofern keine Annahmeanordnungen erteilt worden sind, sind am Jahresende die vereinnahmten Beträge durch den Fachdienst zum Soll zu stellen.
§ 4
Ermächtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Bargeldannahme im Außendienst Anträge auf Ermächtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Bargeldannahme im Außendienst gemäß § 13 GemKVO sind über den Kassenaufsichtsbeamten an den Fachdienst Interne Dienste und Kreistag zu richten.
Für die Vollstreckungsbeamten ist eine besondere Bevollmächtigung nicht erforderlich, da sich diese aus § 8 IV NVwVG ergibt.
Lüneburg, den 21. Dezember 2001
gez. Fietz
Landrat
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