Inhaltsverzeichnis
§ 1 Überschwemmungsgebiet
§ 2 Verbote, Genehmigungspflicht
§ 3 Ausnahmen
§ 4 In Kraft treten
Verordnung
über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes
der Elbe von oberhalb Schnackenburg
bis zur Staustufe bei Geesthacht
vom 09.12.2008
§ 1
Überschwemmungsgebiet
- Für die Elbe wird in der Stadt Bleckede, den Samtgemeinden Gartow, Lüchow (Wendland), Elbtalaue, Scharnebeck und Elbmarsch und in der Gemeinde Amt Neuhaus ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet beginnt an der Landesgrenze Niedersachsens oberhalb von Schnackenburg und endet an der Staustufe Geesthacht (Elbe-km 472,65 bis 585,90).
- Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den mitveröffentlichten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50.000 (Anlagen 1 bis 7) eingezeichnet. Die genauen Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus 25 Karten im Maßstab 1 : 10.000 sowie 1 : 5.000, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
- Die Gewässer Aland, Seege, Löcknitz, Jeetzel, Sude und Elbe-Seitenkanal selbst sowie deren Nebenarme und die sonstigen seitlich in die Elbe einmündenden Gewässer gehören nicht zum Überschwemmungsgebiet.
- Der Verordnungstext und die Karten können vom Tag des In Kraft tretens dieser Verordnung an während der Dienststunden bei den unteren Wasserbehörden des Landkreises Lüchow-Dannenberg, Lüneburg und Harburg sowie bei der Stadt Bleckede, den Samtgemeinden Gartow, Lüchow (Wendland), Elbtalaue, Scharnebeck, Elbmarsch und der Gemeinde Amt Neuhaus kostenlos eingesehen werden.
§ 2
Verbote, Genehmigungspflicht
Verbote und Genehmigungspflichten für Handlungen oder Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet richten sich nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des NWG in der jeweils geltenden Fassung.
- Genehmigungsfrei im Überschwemmungsgebiet sind
- das Lagern von Stroh-, Heu und Silageballen sowie Lesesteinhaufen in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres mit der Maßgabe, dass sie bei Hochwassergefahr zu entfernen sind; diese tritt ein, sobald die Elbe bordvoll ist und droht, über die Ufer zu treten.
- das Aufstellen von Weidezäunen (ortsübliche Stacheldrahtzäune, Elektrozäune und Fanggatter) und selbsttätigen Viehtränken.
- Anlagen, die beim In Kraft treten dieser Verordnung wirksam zugelassen oder rechtmäßig vorhanden sind, bleiben weiter zugelassen.
- Die Zulässigkeit von Anordnungen der zuständigen Wasserbehörde nach § 94 NWG bleibt unberührt.
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBl. in Kraft.
- Gleichzeitig werden die festgestellten gesetzlichen Überschwemmungsgebiete der Elbe vom 09.05.1910 (ABl. der Königlichen Regierung zu Lüneburg S. 138), vom 13.07.1910 (ABl. der Königlichen Regierung zu Lüneburg S. 176) und vom 30.06.1911 (ABl. der Königlichen Regierung zu Lüneburg S. 218), soweit es den von dieser Verordnung erfassten Gewässerabschnitt betrifft, aufgehoben.
Lüneburg, den 09.12.2008
Niedersächsischer Landesbetrieb
für Wasserwirtschaft , Küsten- und Naturschutz
Spengel
(Siehe angehängte Datei: Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der.pdf)
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