Förderprogramm des Landkreis Lüneburg
für die energetische Sanierung von privatem Wohneigentum
Präambel
Ziel des Förderprogramms ist es, den Anstoß für umfassende Sanierungsmaßnahmen an privatem Wohneigentum zur Senkung des Energieverbrauchs im Landkreis Lüneburg zu geben. Mit dem vorliegenden Förderprogramm soll das energiepolitische Ziel der Bundesregierung, einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 zu erreichen, unterstützt werden.
§ 1 Förderzweck: Unterstützung von Privathaushalten bei der energetischen Sanierung
Maßnahmen der energetischen Sanierung ermöglichen bei entsprechender sozialverträglicher Ausgestaltung vor allem CO2-Einsparungen, Preisstabilität und lokale Wertschöpfung. Eine energetische Optimierung sollte bei jeder Maßnahme (Umbau, Teilsanierung, Anbau, Heizungstausch) eingeplant werden.
Dadurch wird es ermöglicht, erneuerbare Energien, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abwärme in die Wärmeversorgung zu integrieren. Private Sanierungsmaßnahmen können damit Teil einer langfristigen Strategie zur Energieversorgung eines Teilgebiets oder des gesamten Ortsgebiets sein.
§ 2 Förderfähige MaßnahmenGefördert werden die folgenden Maßnahmen, deren detaillierte Beschreibung sowie deren
technische Mindestanforderungen sich aus der Anlage I ergeben.
1. Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Optimierung der Heizungsanlage (Öl- und Kohleheizungen sind von der Förderung ausgeschlossen)
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
2. Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
- Wärmedämmung von Innenwänden, Keller- und Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Wohnungstüren
- Optimierung der Heizungsanlage (falls separat pro Wohneinheit; Öl- und Kohleheizungen sind von der Förderung ausgeschlossen)
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
3. Sonstige Maßnahmen
In dieser Richtlinie nicht aufgeführte Maßnahmen können im Einzelfall förderfähig sein, wenn sie der Zielerreichung des Förderprogramms dienen. Bei entsprechenden Anträgen erfolgt eine Einzelfallprüfung.
§ 3 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die in ihrem Eigentum ein zu sanierendes Haus bzw. eine zu sanierende Wohnung im Landkreis Lüneburg haben. § 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung für die Gesamt-Investitionssumme (brutto) aller Maßnahmen gewährt. Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die durch Rechnungen nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch der auf der Grundlage der Antragsunterlagen bewilligte Förderbetrag.
Der Fördersatz beträgt 30% mit einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Wohneinheit.
Die Höhe der Fördersumme darf die Höhe der Investition nicht übersteigen.
Es können mehrere Maßnahmen für dasselbe Gebäude bzw. für dieselbe Wohneinheit gefördert werden. Diese Maßnahmen müssen alle im Förderantrag beschrieben und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Förderbescheids beauftragt werden.
§ 5 Voraussetzungen für die Förderung
- Das zu sanierende Wohnobjekt ist im Landkreis Lüneburg gelegen.
- Für das zu sanierende Wohnobjekt wurde vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet.
- Das zu sanierende Objekt ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG (Gebäudeenergiegesetz) ein Wohngebäude (dient nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen).
- Das zu sanierende Wohnobjekt ist Eigentum einer natürlichen Person.
- Vor Beantragung der Fördermittel hat eine Energieberatung stattgefunden (Verbraucherzentrale oder vergleichbare Einrichtung; telefonisch, stationär oder vor Ort).
- Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen, deren bauliche Ausführung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Das Einholen von Kostenvoranschlägen und die vorbereitende Planung können im Vorfeld erfolgen.
- Gefördert werden nur Maßnahmen, die die technischen Mindestanforderungen erfüllen (s. Anlage I).
- Die Maßnahmen müssen durch einen fachlich qualifizierten Betrieb (z. B. Eintrag in Handwerksrolle) durchgeführt werden.
Die Bewilligung der Zuwendung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften möglicherweise erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, sanierungsrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche Genehmigung).
§ 6 Verfahren: Antragsstellung und Prüfungsrecht
Die Antragsstellung erfolgt online unter: https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/6481?c=bc.
Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
□ Zeichnung oder Foto des Gebäudes (Ansicht) mit der/den eingezeichneten Maßnahme/n
□ Technische Daten der Maßnahme/n
□ Nachweis über die Beratung durch eine/n Energieberater/in
□ Angebot von dem Betrieb/den Betrieben, der/die beauftragt werden sollen
□ Nachweis über die Qualifikation des/r ausführenden Betriebs/e (z.B. Eintrag in Handwerksrolle)
□ ggf. Nachweis über die Beantragung/Inanspruchnahme anderer Fördermittel für diese Maßnahme/n
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wird, gestellt werden, spätestens aber bis zum 15.12. eines Jahres.
Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Anlagen können durch den Landkreis Lüneburg oder deren Bevollmächtigte auf Funktionsfähigkeit und Qualität geprüft werden.
§ 7 Kumulation mit anderen Förderprogrammen
Stehen für die zu fördernden Vorhaben Fördermittel aus anderen Programmen des Bundes oder des Landes oder anderer Institutionen zur Verfügung, können diese neben den Fördermitteln des Landkreises Lüneburg in Anspruch genommen werden, sofern Vorschriften der anderen Zuschussgeber dem nicht entgegenstehen. Die Gesamtförderung durch Zuschüsse darf eine Höhe von 49 % der Gesamtkosten (brutto) nicht übersteigen. Andernfalls können Fördermittel nach dieser Förderrichtlinie versagt werden.
Eine bestehende gleichartige Förderrichtlinie einer Kommune im Landkreis Lüneburg ist vorrangig in Anspruch zu nehmen und schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus, sofern sie dem in § 4 Abs. 2 genannten Fördersatz entspricht oder diesen übersteigt. Im Übrigen ist eine unter Anrechnung der vorrangigen Förderung ergänzende Förderung bis zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Fördersatz möglich.
§ 8 Bewilligung und Auszahlung
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Förderanträge.
Die Förderung gilt erst nach Erhalt eines schriftlichen Bescheids als gewährt. Die Förderung wird nur für die im Förderantrag beschriebenen Maßnahmen gewährt.
Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Förderbescheides beauftragt werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung dieser Frist vor Ablauf der sechs Monate beantragt werden.
Die Fertigstellung ist durch die Antragstellenden und den ausführenden Handwerksbetrieb in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen (formlos). Für die Auszahlung der Zuschüsse ist dieses Protokoll zusammen mit der Schlussrechnung und einem Zahlungsnachweis beim Landkreis Lüneburg einzureichen. Die Auszahlung erfolgt zeitlich mit Bestandkraft des Zuwendungsbescheids (4 Wochen).
§ 9 Rückerstattung von Fördermitteln
Der Landkreis Lüneburg behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn diese für andere Zwecke, als die bewilligten verwendet werden oder wenn geförderte Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren zurückgebaut werden. Der Zinssatz wird gemäß dem europäischen Referenzzinssatz „12-Monats-EURIBOR“ (Euro Inter-bank Offered Rate) zum Zeitpunkt des Zugangs des Bewilligungsbescheids festgelegt. Diese Regelung gilt auch, sofern eine Anlage mit Zuschüssen gefördert wurde, die höher als 49 % der Gesamtkosten (brutto) sind.
§ 10 Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen zur Förderrichtlinie
-Anlage I: Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen und der technischen Mindestanforderungen
(Siehe angehängte Datei: 00_Richtlinie_Förderung von energet Sanierung_LK Lg.pdf) (Siehe angehängte Datei: Anlage I - Förderung von energet Sanierung_Liste foerderfaehige Maßnahmen.pdf)