(Siehe angehängte Datei: 5-01 Satzung Satzungsänderung 3.doc)
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Inhaltsverzeichnis:
§ 3 - Mitglieder mit beratender Stimme
§ 5 - Inkraftreten
Satzung
zur Änderung der Satzung
des Jugendamts des Landkreises Lüneburg
Auf Grund der §§ 70, 71 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfegesetz- in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) sowie des § 7 der Nds. Landkreisordnung, jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 12.03.2007 die folgende Änderung der Satzung in der Fassung vom 17.12.2001 beschlossen:
§ 3
Mitglieder mit beratender Stimme (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
- der Leiter des Jugendamts
- der Kreisjugendpfleger
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen Behörden vorgeschlagen werden
- eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird
- eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte
- eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher
- eine Richterin oder ein Richter, die/der vom Präsidenten des Landgerichts benannt wird
- eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter des Kreisjugendamts
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft/Bundesagentur für Arbeit Lüneburg
(2) Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil.
Er kann sich vertreten lassen.
(3) Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 der Jugendamtssatzung vom 31.01.1994 in ihrer Fassung vom 17.12.2001 außer Kraft.
Lüneburg, 12.03.2007
Landkreis Lüneburg
51 00 10
Nahrstedt
Landrat