Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich, Schutzzweck und Gebietscharakteristik
§ 2 Schutzbestimmungen
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Befreiung und Genehmigung
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 In Kraft treten
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet des Landeskreises Lüneburg
Folgende Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaftsschutzgebiet des Landkreises Lüneburg“ wird nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kreistag in seiner Sitzung am 23. Mai 2011 erlassen.
Diese Verordnung beruht auf § § 14, 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in der Fassung vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 104) und § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2542).
Die zeichnerische Bestimmung des Landschaftsschutzgebietes in Karten gem. § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG ist der Übersichtskarte (1 : 50 000) im Anhang 1 zu entnehmen. Karten genaueren Maßstabes sind für jedermann kostenlos beim Landkreis Lüneburg sowie bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, einsehbar.
(1) Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 dargestellten Gebiete in der Größe von ca. 18.909 ha. Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb der in der Anlage 1 dargestellten Fläche. Die Grenze verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes.
(2) Ausfertigungen dieser Verordnung können bei der Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg sowie den Gemeinden während der Dienststunden kostenlos von jedermann eingesehen werden. Des Weiteren ist die Verordnung auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg einsehbar.
(3) Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes sind Teilbereiche der Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiet) Nr. 71 „Ilmenau mit Nebenbächen“, Nr. 212. „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“ und des FFH-Gebietes Nr. 232 „Kranichmoor bei Einemhof“. Die im Landschaftsschutzgebiet liegenden Bereiche des FFH-Gebietes sind Teil des Europäischen Ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363 S. 368).
(4) Besonderer Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist der Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Nutzbarkeit der Naturgüter, der Erhalt der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und die Bedeutung für die Erholungsnutzung.
Im Bereich der FFH-Gebiete Nr. 71 (Ilmenau mit Nebenbächen), Nr. 212 (Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze) und Nr. 232 (Kranichmoor bei Einemhof) gilt zusätzlich als Schutzzweck die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der FFH-Gebiete durch den Schutz und die Entwicklung der entsprechenden Lebensraumtypen und Arten.
Die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes befinden sich im Anhang 2 der Verordnung.
In der Karte sind die FFH-Gebiete waagerecht schraffiert dargestellt.
In der Karte sind die Wälder auf historischen Waldstandorten punktiert dargestellt.
(5) Gebietscharakteristik:
Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich in unterschiedlichen Landschaftsräumen mit ihren für den jeweiligen Bereich typischen Charakteristiken außerhalb des Biosphärenreservates „Niedersächsische Elbtalaue“. Nachstehend sind die Ostheide, die Luheheide, die historischen Waldstandorte, die Niederungen und Marsch charakterisiert.- Die Ostheide zwischen Elbetal und Lüneburg prägt mit deutlichen Erhebungen und stark reliefierten Tälern den Übergang zur Göhrde. Wälder, Hecken und Baumreihen umgeben die großen Ackerlagen. Die großen Wälder, teils auch historische Waldstandorte, leiten hier zum Waldgebiet Göhrde über und weisen auf Grund standörtlicher Gegebenheiten einen großen Anteil an Laub- und Laubmischbeständen auf. Darüber hinaus hat die Neetze mit ihren Zuläufen und den damit zusammenhängenden Niederungen die Landschaft geprägt. Die Neetze weist teilweise noch naturnahe bis natürliche Gewässerstrukturen auf, die gleichzeitig als Vorbild der Entwicklung naturfernerer Gewässerabschnitte dienen. Die deutlich in die Landschaft eingetieften Niederungen werden überwiegend als Grünland genutzt. Des Weiteren sind Auenwälder mit Übergängen zu trockenen Waldbereichen charakteristisch. Im Oberlauf bzw. Quellbereich der Zuflüsse sind die Sumpfwälder in Übergängen zu Röhrichten und Sümpfen bestandsbildend. Auf trockenen Standorten herrscht Ackernutzung vor.
- Die Luheheide westlich und südwestlich von Lüneburg weist noch Relikte der kulturhistorischen Heidelandschaft mit Heide und Magerrasen auf. Große Teile hiervon sind mit Kiefer bestanden. Diese für den Landkreis typischen Waldgebiete, aber auch die Heide- und Magerrasenbereiche, haben eine große Bedeutung für die Erholungsnutzung und den Tourismus. Die Heiden und Magerrasen haben auch eine hohe Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Typisch ist auch die Schwinde mit Quelle und Versickerung.
- Große Waldbereiche auf historischen Waldstandorten haben insbesondere mit ihren ungestörten Bodenstrukturen und den dort lebenden Organismen eine besonders hohe ökologische Bedeutung.
- Die Niederungen der Luhe und Ilmenau sind mit ihren Lebensraumtypen teilweise FFH-Gebiet. Hier gelten als Gebietscharakteristik die im Anhang 2 beschriebenen Erhaltungsziele und deren Fortschreibung. Nördlich von Lüneburg wird die Ilmenauniederung vom Urstromtal der Elbe überprägt und ist daher landschaftlich der Marsch zuzuordnen. Das Feuchtgrünland ist Lebensraum für eine Vielzahl typischer Arten, die an hohe Grundwasserstände gebunden sind. Südlich von Lüneburg hat sich die Ilmenauniederung mit ihren Terrassenkanten deutlich in die Geest eingetieft. Gleiches gilt auch für die Luhe und die Zuflüsse von Luhe und Ilmenau.
- Für alle Teilbereiche des Landschaftsschutzgebietes sind die noch vorhandenen Hecken, Bäume, Feldgehölze und anderen Landschaftsstrukturen für sich einzeln und im Biotopverbund von besonderer Bedeutung. Sie gliedern die Landschaft und prägen in der jeweiligen Ausformung die unterschiedlichen Landschaftsräume von Marsch, Niederung und Geest.
(1) Es sind folgende Handlungen verboten, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder die dem Schutzzweck nach § 1 zuwiderlaufen:
1. Wald erheblich zu beeinträchtigen, in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder zu beseitigen; forstliche Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bleiben von den Verboten unberührt,
a) bei historischen Waldstandorten sind Beeinträchtigungen hinsichtlich der Bodenstruktur und des Reliefs untersagt,
b) Horst-, Nest- und Höhlenbäume sowie Zufluchtstätten geschützter Tierarten dürfen nicht beeinträchtigt werden,
2. außerhalb von Wald i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume, Obstwiesen oder sonstige naturnahe Flächen
a) zu schädigen oder zu beseitigen oder
b) durch nicht sachgerechte Pflege zu beeinträchtigen,
3. Ödlandflächen erheblich zu beeinträchtigen oder zu beseitigen,
4. Erstaufforstungen oder die Neuanlage von Gehölzanpflanzungen, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen in Bereichen, in denen das charakteristische Landschaftsbild z.B. von Mooren, Heiden, Magerrasen und Grünland sowie Grünland mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt bzw. für Vögel als Brut- oder Nahrungshabitat, erheblich beeinträchtigt wird,
5. die Verwendung nicht standortheimischer Gehölze bei Anpflanzungen von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäumen,
6. Straßen-, Weg-, Wald-, Feld- oder Gewässersäume oder Säume an Gehölzen (Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen) als Biotop vernetzende Elemente erheblich zu beeinträchtigen oder zu beseitigen,
7. Gewässer herzustellen, wesentlich umzugestalten oder zu beseitigen oder eine über eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung hinaus gehende Maßnahme vorzunehmen,
8. Wasserentnahmen, die den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel oder Fließgewässer erheblich verändern können,
9. absolutes Grünland in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten umzubrechen, umzuwandeln oder zusätzliche Dränagen einzubringen; zulässig ist die Grünlanderneuerung zur Wildschadensbeseitigung der geschädigten Bereiche,
10. das Geländerelief außerhalb von Ackerflächen zu verändern,
11. bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen; dieses Verbot gilt nicht, soweit die bauliche Anlage für eine den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende im Folgenden aufgezählte Nutzung erforderlich ist und sich in Material und Bauweise in das Landschaftsbild einfügt, bei
a) landwirtschaftlicher Bodennutzung für
– die Errichtung von ortsüblichen Einfriedungen,
– die Neuanlage von Weidepumpen einschließlich der zugehörigen Bohrungen und Bewässerungsbrunnen soweit nach Nr. 7 zulässig,
– die Errichtung von Gebäuden bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
b) forstwirtschaftlicher Bodennutzung für die Errichtung von Wildschutzzäunen und -gattern,
c) Ausübung der Jagd für die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen,
d) Ausübung der Imkerei für die Errichtung von Bienenständen und Bienenkästen,
12. der Aus- oder Neubau von
a) Wegen und Straßen,
b) Bahnanlagen,
c) Flugplätzen und Modellflugplätzen,
d) oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen,
13. das Aufstellen von Schildern, Werbeeinrichtungen und -tafeln, soweit sich diese nicht in das Landschaftsbild einfügen,
14. die Herrichtung oder Bestimmung von Freizeitwegen in störungsempfindlichen Bereichen,
15. die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund zu stören,
16. die Durchführung sportlicher, gewerblicher, kultureller und sonstiger Veranstaltungen, soweit diese die wild lebenden Tiere an ihren Nist-, Brut- Nahrungs-, Wohn- oder Zufluchtsstätten erheblich beunruhigen,
17. der Betrieb von Modellflugzeugen sowie das Starten und Landen mit Fluggeräten.
(2) Spezielle Schutzbestimmungen in den FFH-Gebieten, in denen folgende Handlungen verboten sind:
1. in den Wäldern
a) Standortveränderungen, insbesondere durch Veränderung des Bodenreliefs, Entwässerungs- oder sonstige Meliorationsmaßnahmen,
b) Düngung; zulässig bleibt bei Waldumbaumaßnahmen die punktuelle Pflanzlochdüngung bei Verwendung standortgerechter, ursprünglich im Naturraum heimischer Laubbaumarten, wie z.B. Schwarzerle, Esche, Flatterulme, Stieleiche;
c) Erhöhung des Nadelholzanteils in den Waldbeständen,
d) Kahlschläge von mehr als 0,5 ha zusammenhängender Waldfläche mit Ausnahme der Kalamitätennutzung,
e) die Durchführung von Durchforstungs- und Holzerntemaßnahmen in der Zeit vom 1. März bis 30. Juli eines jeden Jahres; die notwendige Kalamitätennutzung ist ganzjährig zulässig,
2. in den Fließgewässern Ilmenau, Luhe, Hausbach, Neetze, Roddau, Lopau, Ehlbeck und Schwindebeck
a) das Beeinträchtigen von Lebensräumen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Anhang 2 genannten Tierarten, wie z.B. Stein-, Kies- und Grobsandbereiche,
b) das Beeinträchtigen der Wasser- und Ufervegetation,
3. auf Grünland
a) das Umwandeln von Grünland in Acker oder Ackerzwischennutzung,
b) das Umbrechen zur Erneuerung der Grasnarbe; Über- oder Nachsaaten sowie die Beseitigung von Wildschäden in den geschädigten Bereichen bleiben zulässig,
c) das Verändern der Bodengestalt,
d) das Anlegen zusätzlicher Entwässerungsmaßnahmen, wie z.B. Dränagen,
e) das Beweiden der Gewässer- und Waldränder sowie der Feld- und Ufergehölze.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Erhaltung der Verkehrssicherheit sowie notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Wegen, und Straßen,
2. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung mit Ausnahme der Unterhaltung von Stein-, Kies- und Grobsandbereichen.
Darüber hinaus sind bei den FFH-Fließgewässern zur Wahrung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses die einseitige, wechselseitige oder abschnittsweise Kraut- und Böschungsmahd zulässig,
3. Maßnahmen auf der Grundlage von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen, behördlichen Genehmigungen sowie sonstige Erlaubnisse und Zulassungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorlagen,
4. Maßnahmen zur Beseitigung von Neophyten (z.B. späte Traubenkirsche),
5. geringfügige Erweiterungen, Sanierungen und Modernisierungen von bestehenden Gebäuden,
6. Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführte Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes.
§ 3 Inhaltsverzeichnis
Ausnahmen
Eine Ausnahme kann die Untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11 für einfache, landschaftsgebundene Erholungseinrichtungen, Nr. 12 für Freizeitwege, land- und forstwirtschaftliche Wege, Nr. 14 und Nr. 16 erteilen, wenn die Maßnahme mit dem Schutzzweck des § 1 vereinbar ist. Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) Von den Verboten des § 2 kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG eine Befreiung gewähren, soweit nicht eine Ausnahme nach § 3 in Betracht kommt. In FFH-Gebieten kann eine Befreiung zur Realisierung von Plänen und Projekten gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 BNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG erfüllt sind.
(2) Von den Verboten des § 2 (1) Nr. 2 und 3 ist eine Genehmigung nach Maßgabe des § 22 (4) NAGBNatSchG für die Umwandlung in Acker oder Intensivgrünland zu erteilen.
(3) Die Befreiung oder Genehmigung nach Abs. 1 und 2 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die der Wahrung des Schutzzweckes gem. § 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
Ordnungswidrig nach § 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs.1 und 2 eine Handlung vornimmt, die nicht nach § 2 Abs. 3 freigestellt ist und für die keine Ausnahme nach § 3 dieser Verordnung oder eine Befreiung bzw. Genehmigung vorliegt. Eine Ordnungswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn die in § 2 (1) Nr. 2 genannten Schutzgüter nicht in das Verzeichnis nach § 14 (9) NAGBNatSchG eingetragen sind.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich des Landkreises Lüneburg folgende Verordnungen außer Kraft:
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Lüneburg
Adendorfer Moor LSG LG Nr. 53
Becklinger Moor LSG LG Nr. 28
Bilmer Strauch mit Landwehr (Ostteil) LSG LG Nr. 49
Böhmsholz LSG LG Nr. 46
Dachtmisser Wüste LSG LG Nr. 20
Die Landwehr (Nordwestteil) LSG LG Nr. 44
Dünengelände ostwärts von Forst Spröckel LSG LG Nr. 37
Eichenbuchenwald LSG LG Nr. 32
Eichenhaine bei Südergellersen (3) LSG LG Nr. 22
Eichenhain (Die Schweineweide Am Westerberg) bei Südergellersen LSG LG Nr. 23
Eichenwäldchen bei Hohnstorf LSG LG Nr. 8
Exerzierplatz am Timelohberg LSG LG Nr. 15
Forst Spröckel LSG LG Nr. bei Bleckede 24
Gebiet um Neumühlen LSG LG Nr. 25
Hasenburger Mühlenbach und Oerzer Bach LSG LG Nr. 43
Ilmenautal zwischen Rote Schleuse und Straße Deutsch Evern LSG LG Nr. 36
Ilmenautal LSG LG Nr. 5
Kreuzmoor LSG LG Nr. 7
Landwehr LSG LG Nr. 4
Mäusetal mit seinen Randgebieten LSG LG Nr. 14
Melbecker Moor LSG LG Nr. 16
Melbecker Heide und Dewelsheide LSG LG Nr. 9
Nikolaihof in Bardowick LSG LG Nr. 26
Paradies LSG LG Nr. 2
Park Vrestorf mit Hasselberg LSG LG Nr. 10
Rauhe Berge LSG LG Nr. 21
Rehlinger Busch LSG LG Nr. 11
Rehrhof /Ehlbeck LSG LG Nr. 29
Schachblumenwiese bei Reppenstedt LSG LG Nr. 35
Schildstein LSG LG Nr. 48
Schwindebeck LSG LG Nr. 50
Sottorfer Busch Lopautal LSG LG Nr. 18
Staatsforst Schieringen LSG LG Nr. 40
Steilufer der Elbe zwischen Alt Garge und Walmsburg LSG LG Nr. 39
Südliches Ilmenautal und Tiergarten LSG LG Nr. 45
Tal des Kateminer Baches LSG LG Nr. 12
Totenstatt (Oldendorf/Luhe) LSG LG Nr. 6
Wachholderhain bei Ehlbeck LSG LG Nr. 42
Wachholderheide bei Konstantinopel LSG LG Nr. 3
Wald Sieck LSG LG Nr. 13
Waldgebiet Eickhagen LSG LG Nr. 34
Waldgebiet zwischen Alt Garge und Barskamp LSG LG Nr. 41
Waldgebiet zwischen Glüsingen und Barnstedt LSG LG Nr. 17
Waldgebiet am Rande der Raubkammer LSG LG Nr. 19
Weckenstedt LSG LG Nr. 30
Verordnung über das Naturdenkmal im Landkreis Lüneburg
Linden- und Eichengruppe ND-LG 057
Eichenallee ND-LG 060
Lüneburg, den 23. Mai 2011
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Nahrstedt
(Siehe angehängte Datei: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet des Landkreises Lün.pdf)