Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Aufgaben
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Mitglieder
§ 4 Bestimmungen
§ 5 Inkrafttreten
SATZUNG
für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg
Aufgrund der §§ 70, 71 Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe- (SGB VIII) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) sowie des § 7 der Niedersächsischen Landkreisordnung, jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Kreistag die folgende Satzung für das Jugendamt vom 31.05.1994 in ihrer mit Beschluss vom 12.03.2007 geänderten Fassung erlassen:
(1)
Das Jugendamt nimmt neben den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben alle Aufgaben der Jugendhilfe, die den Landkreisen durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind, sowie die Aufgaben der Jugendhilfe, die vom Landkreis freiwillig übernommen worden sind, wahr, so weit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift begründet wird.
(1)
Dem Jugendhilfeausschuss gehört die von der Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode festgelegte Zahl stimmberechtigter Mitglieder an.
(2)
Wird ein Ausschuss mit zehn stimmberechtigten Mitgliedern gebildet, so besteht dieser aus fünf Mitgliedern der Vertretungskörperschaft, einer von der Vertretungskörperschaft gewählten Person, die in der Jugendhilfe erfahren ist, sowie vier Mitgliedern gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 2 SGB VIII.
(3)
Wird ein Ausschuss aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern gebildet, so besteht dieser aus neun Mitgliedern der Vertretungskörperschaft sowie sechs Mitgliedern gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 2 SGB VIII.
(4)
Die Mitglieder gemäß § 71 Absatz 1, 2 SGB VIII werden zur Hälfte auf Vorschlag der Träger der Jugendarbeit und zur Hälfte auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und der im Jugendamtsbezirk wirkenden sonstigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählt.
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
- der Leiter des Jugendamts
- der Kreisjugendpfleger
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen Behörden vorgeschlagen werden
- eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird
- eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte
- eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher
- eine Richterin oder ein Richter, die/der vom Präsidenten des Landgerichts benannt wird
- eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter des Kreisjugendamts
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft/Bundesagentur für Arbeit Lüneburg
(2)
Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.
(3)
Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4)
Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.
(1)
Für die Geschäftsordnung und das Verfahren des Jugendhilfeausschusses sind die für Ausschüsse des Kreistages geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(2)
Der Jugendhilfeausschuss beschließt - so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt - im Rahmen des
§ 71 Abs. 3 SGB VIII über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er ist ermächtigt, über Ausgaben bis zu einer Höhe von 16.000 € pro Einzelmaßnahme abschließend zu beraten und zu beschließen.
(1)
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 21.05.2001 außer Kraft.
(Siehe angehängte Datei: Jugendamtssatzung.pdf) (Siehe angehängte Datei: Lesefassung Jugendamtssatzung 12-2011.pdf)