Inhaltsverzeichnis
§ 1 Aufgabe der Zahlstelle
§ 2 Einrichtung und Aufhebung
§ 3 Verwalter der Zahlstelle
§ 4 Abwicklung
§ 5 Zahlungsmittel
§ 6 Aufbewahrung
§ 7 Abrechnung
§ 8 Aufsicht/Überwachung
§ 9 Ermächtigung
§ 10 In-Kraft-Treten
Aufgrund der §§ 57 und 65 der Nieders. Landkreisordnung (NLO) und § 3 der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (GemKVO) wird für die bei dem Fachdienst Gesundheit eingerichtete Zahlstelle die folgende Dienstanweisung erlassen:
§ 1
Aufgabe der Zahlstelle Der Zahlstelle ist die Gebührenannahme für den Fachdienst Gesundheit übertragen.
§ 2
Einrichtung und Aufhebung Die Einrichtung und Aufhebung der Zahlstelle sowie die Bestellung der Verwalterin oder des Verwalters der Zahlstelle und seiner Vertretung bedarf der schriftlichen Verfügung des Kassenaufsichtsbeamten.
§ 3
Verwalter der Zahlstelle (1)
Die Verwalterin oder der Verwalter der Zahlstelle ist für eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte der Zahlstelle und für die Schlüsselführung verantwortlich.
(2)
Führt eine Vertretung die Kassengeschäfte, sind diese Dienstanweisung, die Kassette, die Schlüssel und der Wechselgeldbestand zu übergeben.
Hierüber ist eine kurze Niederschrift zu fertigen und vom Übergebenden und Übernehmenden zu unterzeichnen. Der Zeitpunkt der Übergabe ist durch Angabe der Uhrzeit festzuhalten. Die Höhe des Bargeldbestandes ist durch einen Zwischenabschluss zu dokumentieren und es ist ein Abgleich mit dem Tagesjournal zu machen. Bei Rückgabe an die Verwalterin oder den Verwalter ist entsprechend zu verfahren.
(3)
Irgendwelche besonderen Vorkommnisse (Diebstahl, Mehr- oder Minderbestand, Beschädigungen der Kassette, Verlust von Schlüsseln, Verlust von Unterlagen usw.) sind dem Fachdienstleiter Gesundheit unverzüglich zu melden. Dieser unterrichtet das Finanzmanagement .
Alle Barzahlungsfälle sind unter Angabe des Namens, des Grundes für die Gebührenerhebung und der Höhe der Gebühr im EDV-Programm ISGA zu erfassen. Es wird automatisch eine lfd. Nummer durch das Programm vergeben. Die Einzahlung des Betrages wird im ISGA Programm erfasst. Dem Einzahler ist eine Quittung auszuhändigen, die durch das Barzahlungsprogramm nach Eingabe erstellt wird.
Ein Tagesjournal wird als Bar- Annahmeanordnung für die Ablieferung an die Kreiskasse ausgedruckt. Es enthält alle noch nicht bei der Kasse abgeführten Vorgänge und verbleibt in der Zahlstelle. Der Einzahlungsbeleg der Kreiskasse ist an das Tagesjournal als Nachweis für die Einzahlung anzuheften.(1)
Die Zahlstelle ist mit Wechselgeld in Höhe von 100 Euro ausgestattet.
(2)
Bei dem Verdacht von Falschgeld ist unverzüglich die Kreiskasse einzuschalten. Diese regelt das weitere Vorgehen.
(1)
Bargeld darf nur in der zu verschließenden Geldkassette aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung von Privatsachen (Bargeld usw.) in der Kassette ist unzulässig.
Die Kassette ist im Büroschrank einzuschließen.
(2)
Beim Verlassen des Dienstzimmers ist darauf zu achten, dass die Kassette verschlossen und im Schrank des Dienstzimmers eingeschlossen ist.
(3)
Zweitschlüssel für die Kassette sind bei der Kreiskasse in einem entsprechend beschrifteten und durch Siegel mit Unterschrift des zuständigen Fachdienstleiters Gesundheit verschlossenen Umschlag zu hinterlegen. Sie dürfen nur der Verwalterin oder dem Verwalter der Zahlstelle oder bei deren Abwesenheit der Vertretung ausgehändigt werden.
(1)
Die Einnahmen sind mit der Kreiskasse wöchentlich abzurechnen.
(2)
Zwischenablieferungen sind vorzunehmen, wenn der Kassenbestand 500 Euro übersteigt.
Die Zahlstelle wird organisatorisch dem Fachdienst Gesundheit zugeordnet. Die Fachaufsicht übt der Fachdienstleiter aus. Er überwacht die einwandfreie Führung der Zahlstelle.
Die Verwalterin oder der Verwalter der Zahlstelle und die Vertretung werden für ihren Aufgabenbereich gemäß § 13 GemKVO ermächtigt, Zahlungsmittel anzunehmen.
Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Lüneburg, 15. Juli 2004
gez. Fietz
Landrat
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