Inhaltsverzeichnis:
1. Einführung
2. Begriffsbestimmungen
3. Anwendungsbereich
4. Verfahren bei der Einwerbung, Annahme und Vermittlung
5. Inkrafttreten
Dienstanweisung
des Landkreises Lüneburg zur Einwerbung, Annahme oder Vermittlung
von Zuwendungen (Spenden, Schenkungen, Sponsoring und ähnliche Leistungen)
1. EinführungViele Aufgaben können nicht mehr in jedem Fall allein durch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfüllt werden, so dass bürgerschaftliches, ehrenamtliches Engagement sowie finanzielle Zuwendungen privater Dritter in Form von Spenden, Schenkungen und ähnliche Leistungen insbesondere im sozialen, schulischen und kulturellen Aufgabenbereich von stetig wachsender Bedeutung sind.
§ 111 Abs. 7 NKomVG lässt zu, dass Landkreise Zuwendungen einwerben und annehmen oder vermitteln. Dort wird auch das Verfahren geregelt.
Danach dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung.
Die Kommunen erstellen jährlich einen Bericht, in dem die Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersenden ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von § 111 Abs. 7 Satz 2 bis 4 NKomVG zu regeln.
Aufgrund dieser Ermächtigung wurde mit der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und
-kassenverordnung vom 18. September 2009, veröffentlicht im Niedersächsischen Gesetz und Verordnungsblatt 29/2009, ausgegeben am 30.12.2009, ein neuer § 25 a „Annahme und Vermittlung von Zuwendungen“ in die GemHKVO eingefügt (ab 01.01.2017 geregelt in § 26 KomHKVO).
Danach entscheidet abweichend von § 111 Abs. 7 NKomVG die Landrätin oder der Landrat über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100,00 €. Die Berichtspflicht an die Kommunalaufsichtsbehörde entfällt insoweit. Geldzuwendungen sind dennoch unter Angabe der Geber/-innen, der Höhen und der Zwecke zu dokumentieren.
Der Kreistag kann dem Kreisausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100,00 € bis zu höchstens 2.000,00 € übertragen.
Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Abs. 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.
Der Kreistag kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.
2. BegriffsbestimmungenZuwendungen im Sinne des § 111 Abs. 7 NKomVG sind insbesondere Spenden, Schenkungen und Sponsoring.
Spenden und Schenkungen sind freiwillige Leistungen Dritter (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) in Form von Geld- oder Sachzuwendungen oder von Dienstleistungen an den Landkreis Lüneburg (ggf. auch zur Vermittlung) für die Erfüllung seiner Aufgaben. Die Geber-/innen erhalten keine Gegenleistung. Der Landkreis Lüneburg hat auf die Zuwendung keinen Rechtsanspruch.
Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Dritte an den Landkreis Lüneburg oder zur Vermittlung für seine Aufgaben. Die Sponsorin/der Sponsor erhält keine Gegenleistung, der Landkreis Lüneburg hat auf die Zuwendung keinen Rechtsanspruch. Der Unterschied zur Spende liegt darin, dass die Sponsorin/der Sponsor regelmäßig auch eigene Ziele des Marketings, der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt.
Die Vermittlung umfasst die Entgegennahme und Weiterleitung von Zuwendungen durch den Landkreis Lüneburg zur Erfüllung kommunaler Aufgaben an Dritte (z. B. gemeinnützige Einrichtungen).
3. AnwendungsbereichUnter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen grundsätzlich alle Bereiche der Kreisverwaltung und alle Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen, wie z. B. Sponsoring, mit folgenden Ausnahmen:
Nicht erfasst werden Zuwendungen, die auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Zuwendungsbescheide geleistet werden (z. B. Förderzuschüsse von Bund oder Land).
Nicht erfasst werden ferner Erbschaften und Vermächtnisse.
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind unter dem Aspekt der Sozialadäquanz ausgenommen.
Nicht unter den Anwendungsbereich fallen auch Belohnungen und Geschenke. Hier bleiben die beamten– und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die Regelung in der Allgemeinen Geschäftsanweisung des Landkreises Lüneburg maßgebend.
Ausgenommen werden weiterhin Zuwendungen im schulischen Bereich, die nicht für Aufgaben des Landkreises als Schulträger nach dem Niedersächsischen Schulgesetz gegeben werden. Zuwendungen für Aufgaben des Schulträgers bedingen beim Landkreis einen wirtschaftlichen Vorteil. Ferner können sie Folgekosten verursachen oder müssen bilanziert werden.
Soweit im Einzelfall Klärungsbedarf besteht, ist FBL 3 vor der Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung zu beteiligen.
4. Verfahren bei der Einwerbung, Annahme und VermittlungBei der Einwerbung, Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen sind folgende Grundsätze und Verfahrensschritte zu beachten:
Das Ansehen des Landkreises Lüneburg in der Öffentlichkeit darf durch die Einwerbung, Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen keinen Schaden nehmen. Insbesondere darf im Zusammenhang mit der Einwerbung/Annahme von Zuwendungen nicht der Anschein einer sachwidrigen Beeinflussbarkeit oder Käuflichkeit kommunaler Entscheidungsträger entstehen.
Im Bereich der Ordnungsverwaltung, insbesondere der Eingriffsverwaltung ist grundsätzlich weder die Einwerbung noch die Annahme von Angeboten für Zuwendungen zugelassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landrats.
Unter Beachtung vorstehender Regelungen dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zuwendungen einwerben und Angebote für Zuwendungen entgegennehmen.
Diese sind über die jeweilige Fachdienst- und Fachbereichsleitung unverzüglich dem Fachdienst 32 "Interne Dienste und Digitalisierung" unter Angabe von Geber/-in, Art und Höhe sowie Zuwendungszweck zuzuleiten. FD 32 bestätigt der Geberin/dem Geber gegenüber den Eingang des Angebots und gibt Hinweise zum weiteren Verfahren. Ferner fertigt FD 32 eine Vorlage für das zuständige Organ. Nach Vorliegen der Zustimmung werden Geber/-in und Fachdienst unterrichtet und eine Spendenbescheinigung ausgestellt. FD 32 führt weiterhin die Dokumentation der Zuwendungen und bereitet die jährlichen Berichte für die Kommunalaufsichtsbehörde vor.
Zuwendungen in Form von Geldleistungen sind Erträge des Landkreises Lüneburg. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind dementsprechend zu beachten. Vor erfolgter Annahme bereits eingegangene Zuwendungen in Geld sind auf dem entsprechenden Verwahrkonto zu buchen.
Vertragliche Vereinbarungen über den Zweck einer freiwilligen Zuwendung bedürfen der Schriftform. Zur Prüfung der Umsatzsteuerrelevanz ist der Fachdienst 10 "Finanzmanagement" vor jedem Vertragsabschluss zu beteiligen; dieser nimmt eine Mitzeichnung des Vertrages vor. Auch sonstige Absprachen zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Zuwendungsgeberinnen und Zuwendungsgebern sind in einem Aktenvermerk niederzulegen. Die Unterlagen sind in Kopie dem FD 32 zuzuleiten.
5. InkrafttretenDie Dienstanweisung tritt am 01.04.2010 in Kraft.
(Redaktionelle Änderungen zum 01.11.2019 und 01.06.2023 vorgenommen.)
Lüneburg, 23. Oktober 2019
gez. Manfred Nahrstedt
Landrat
(Siehe angehängte Datei: Zuwendungsbogen Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen.doc)
(Siehe angehängte Datei: Dienstanweisung 230601.pdf)
(Siehe angehängte Datei: Sponsoringmustervertrag Entwurf, 191111.docx)(Siehe angehängte Datei: Sponsoringmustervertrag Original, 191111.docx) (Siehe angehängte Datei: Schreiben vom 05.11.2019.pdf)