Inhaltsverzeichnis
Präamel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Verfahren
§ 4 Schriftliche Einzelvereinbarung
§ 5 Arbeitszeit
§ 6 Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 7 Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte
§ 8 Arbeitsmittel
§ 9 Datenschutz
§ 10 Dienstort und Fahrtkosten
§ 11 Haftung
§ 12 Beendigung der Telearbeit
§ 13 Geltungsdauer
§ 14 Schlussbestimmungen
Dienstvereinbarung aufgrund des § 78 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) über die Durchführung alternierender Telearbeit beim Landkreis Lüneburg
zwischen
dem Landkreis Lüneburg
- vertreten durch den Landrat -
und
dem Personalrat des Landkreises Lüneburg
- vertreten durch den Personalratsvorsitzenden -
Durch diese Dienstvereinbarung werden Regelungen geschaffen, um alternierende Telearbeit als neue Arbeitsform in der Kreisverwaltung zu ermöglichen.
Die alternierende Telearbeit (nachfolgend kurz „Telearbeit“ genannt) ist ein modernes und flexibles Instrument des Personalmanagements, das insbesondere dazu beitragen soll, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, um damit mehr Effizienz, Effektivität und Arbeitszufriedenheit bei den Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung zu schaffen. Sie erfordert aber komplexe Kommunikations- und Entscheidungsstrukturen. Die Telearbeit verlangt von den Vorgesetzten, dass diese die ihnen unterstellten Telearbeiter mit dem Führungsinstrument Zielvereinbarung führen und stellt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hohe Anforderungen an die Selbstdisziplin, die Selbstmotivation und die Selbstorganisation.
Beim Landkreis Lüneburg wird ausschließlich alternierende Telearbeit praktiziert. Darunter versteht man jede auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit, die zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet wird. Dieser Arbeitsplatz ist mit der zentralen Betriebsstätte durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden.
Die Teilnahme der Beschäftigten an Telearbeit beruht auf freiwilliger Basis. Für Telearbeit eignen sich in der Regel solche Tätigkeiten, die eigenständig durchzuführen sind, die konkrete und messbare Ergebnisse haben und die ohne eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstablaufs bei eingeschränktem Kontakt zur Dienststelle und insbesondere unter Beachtung des Datenschutzes im häuslichen Bereich der Beschäftigten erledigt werden können. Die einzelnen Kriterien zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes können dem Konzept zur Telearbeit beim Landkreis Lüneburg entnommen werden.
Auf die Teilnahme an Telearbeit besteht kein Rechtsanspruch. Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen erfolgt vorrangig nach Maßgabe dienstlicher Interessen. Die Funktionsfähigkeit der betroffenen Organisationseinheiten muss gewährleistet sein.
Die Telearbeiter/innen verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung, ihr arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher bzw. beamtenrechtlicher Status bleibt unverändert. Sie haben gleichen Chancen bei Beförderung, Aufstieg und Fortbildung. Mitarbeiter/innen mit Leitungsfunktionen sind von der Teilnahme an der Telearbeit ausgeschlossen.
Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter erhält die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilnahme an der Telearbeit zu stellen. Vor Abgabe dieses Antrags befasst sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller umfassend mit den Anforderungskriterien der Telearbeit. Im Antrag hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller darzulegen, warum sie oder er Telearbeit machen möchte und ob sie oder er gemäß den Anforderungskriterien für Telearbeit geeignet ist. Weiterhin sind Aussagen durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu machen, ob die Aufgabe und der Arbeitsplatz gemäß den Anforderungskriterien für Telearbeit geeignet ist. Die Anforderungskriterien, die für einen Telearbeitsplatz und den Arbeitsplatz erfüllt sein müssen, sind dem Konzept für Telearbeit zu entnehmen.
Der Antrag ist bei der Fachdienstleitung einzureichen. Besteht seitens der Fachdienstleitung die Bereitschaft, Telearbeit einzuführen, vereinbart diese einen Gesprächstermin mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller. In diesem Gespräch sollen das Für und Wider des Antrages und die Möglichkeiten zur Durchführung der Telearbeit an diesem Arbeitsplatz besprochen werden. Die Fachdienstleitung entscheidet unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes abschließend darüber, ob Telearbeit an dem Arbeitsplatz mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller durchgeführt wird. Die Entscheidung der Fachdienstleitung ist dem Personalservice mit Begründung zuzuleiten. Der Personalrat wird vom Personalservice über die Entscheidung und deren Gründe informiert. Wird entschieden, dass Telearbeit eingeführt wird, prüft der Fachdienst i. V. m. dem IT-Service, ob die organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen bzw. mit welchem Aufwand diese noch herzustellen sind. Die Mittel werden vom Fachdienst zur Verfügung gestellt.
Zur Kompensation der Kosten, die durch die Bereitstellung von zwei Schreibtischarbeitsplätzen entstehen, prüft der Fachdienst i. V. m der Gebäudewirtschaft und dem IT-Service in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Fachdienst die Möglichkeit des Desk-Sharings zu dem neu einzurichtenden Telearbeitsplatz.
§ 4
Schriftliche Einzelvereinbarung Zur Regelung von Einzelheiten (z. B. Verteilung der Arbeitszeit auf dem Telearbeitsplatz und den Büroarbeitsplatz, Festlegung von Ansprechzeiten am Telearbeitsplatz, Ausstattung des Telearbeitsplatzes) schließt die Dienststelle mit jede Telearbeiterin/jedem Telearbeiter eine schriftliche Vereinbarung.
Die Erfassung der Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte erfolgt durch Selbstaufzeichnung; die Arbeitszeit in der behördlichen Arbeitsstätte wird durch Betätigen der Zeiterfassungsanlage festgehalten.
Soweit nicht in der schriftlichen Einzelvereinbarung eine andere Festlegung getroffen wird, sollten die Telearbeiterinnen und Telearbeiter in der Regel mindestens die Hälfte ihrer individuellen Wochenarbeitszeit am Telearbeitsplatz verbringen.
In der schriftlichen Vereinbarung ist verbindlich auch eine feste Präsenzzeit (Kommunikationszeit) für jeden Arbeitstag in der häuslichen Arbeitsstätte festzulegen, die innerhalb der Regelarbeitszeit der Dienststelle liegen muss. Die Telearbeiterinnen und Telearbeiter müssen während der Präsenzzeit an ihrem häuslichen Arbeitsplatz für die Dienststelle erreichbar sein. Ausnahmen hiervon sind in Absprache mit den zuständigen Vorgesetzten möglich. Unabhängig von den festen Präsenzzeiten können die Telearbeiterinnen und Telearbeiter ihre Arbeitszeiten in der häuslichen Arbeitsstätte frei, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen und Rahmenbedingungen selbst einteilen und steuern. Dabei sind jedoch insbesondere die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes zu beachten. Im Übrigen gilt die Dienstvereinbarung über Arbeitszeitmodelle beim Landkreis Lüneburg entsprechend.
Überstunden und Mehrarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb des allgemeinen Arbeitszeitrahmens werden nur im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen und bei Anordnung durch die Dienststelle vergütet.
§ 6
Arbeits- und Gesundheitsschutz Die häusliche Arbeitsstätte muss in einem Raum sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Die Reservierung eines gesonderten Raumes ist in der Regel nicht erforderlich, wird aber empfohlen, um konzentriert arbeiten zu können. Es sollte zumindest ein Raum vorgesehen werden, der von außen stehenden Dritten während der Arbeitszeit nicht frequentiert wird.
Die für die behördliche Arbeitsstätte geltenden arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und die allgemein geltenden Arbeitssicherheitsnormen sind auf die häusliche Arbeitsstätte anzuwenden. Arbeitsunfälle in der häuslichen Arbeitsstätte fallen unter den gesetzlichen Unfallschutz für Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer und unter den Dienstunfallschutz für Beamtinnen und Beamte.
Dieser Unfallschutz erstreckt sich nicht auf Unfälle, die sich während der Verrichtung privater Angelegenheiten ereignen.
§ 7
Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen entbindet den Landkreis Lüneburg nicht von seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht. Vor Inbetriebnahme des Telearbeitsplatzes ist Beauftragten der Dienststelle nach vorheriger Terminabsprache Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte einzuräumen, um die Erfordernisse an Arbeits- und Gesundheitsschutz, Datenschutz und Datensicherheit zu überprüfen. Aus wichtigem Anlass sind weitere Begehungen nach Absprache möglich.
Der Personalvertretung und ggf. der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung beim Landkreis Lüneburg wird die Möglichkeit eingeräumt, an Begehungen teilzunehmen.
Die gesetzlichen Befugnisse des Datenschutzbeauftragten bleiben unberührt (z. B. eigenständige Kontrollberichte).
Die notwendigen und den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechenden informationstechnischen Arbeitsmittel für die häusliche Arbeitsstätte werden soweit nötig vom Landkreis kostenlos mit einer besonderen Zugriffsschutzsoftware zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum des Landkreises. Die Dienststelle stellt die Betreuung und Wartung der dienstlich zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sicher. Eine private Nutzung der zur Verfügung gestellten informationstechnischen Arbeitsmittel ist nicht zulässig. Die Beschäftigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die bereitgestellten Arbeitsmittel im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind. Die Beschäftigten stellen den Arbeitsraum. Die Dienststelle zahlt weder einen Anteil an der Miete noch anteilige Strom- und Heizungskosten.
Die Kosten der Datenübertragung trägt die Dienststelle.
Der Telearbeitsplatz muss in der Wohnung des Telearbeiters liegen. Die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben (siehe u. a. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten „Bildschirmarbeitsschutzverordnung“) ist von den Telearbeitern eigenverantwortlich sicherzustellen. Die für die Telearbeit erforderliche Infrastruktur (Terminalserver) wird zentral zur Verfügung gestellt.
Vertrauliche Daten und Informationen sind gegenüber Dritten in der häuslichen Arbeitsstätte so zu schützen, dass ein unbefugter Zugang zu und ein unberechtigter Zugriff auf die Daten verhindert wird.
Die Dienststelle hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet ist.
Die Dienststelle hat die Beschäftigten über die einschlägigen Vorschriften zu informieren, die von diesen einzuhalten sind. Das gilt insbesondere auch für Pass- und Codewörter sowie Prozeduren zur Benutzung von Netzen, elektronischen Mailsystemen und Rechnern.
Familienangehörige oder andere unbefugte Dritte dürfen keinen Einblick in die Dateien oder Akten erhalten. Tätigkeiten, bei denen personenbezogene oder sensible Daten bearbeitet werden, ist datenschutzrechtlich besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Werden Akten bzw. Dateien nicht elektronisch erfasst, muss für deren Aufbewahrung in der häuslichen Arbeitsstätte ein verschließbarer Schrank oder ein verschließbarer Teil eines Schrankes vorhanden sein. Ebenso ist Sorge dafür zu tragen, dass der Transport von Akten nur in verschlossenen Behältnissen erfolgt und die Daten, sofern sie personenbezogen sind, nur verschlüsselt übermittelt werden dürfen.
§ 10
Dienstort und Fahrtkosten Der Dienstort wird durch die Telearbeit nicht verändert. Fahrt- bzw. Wegezeiten zwischen dem Telearbeitsplatz und der Dienststelle gelten nicht als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Fahrtkosten werden nicht erstattet.
Im Falle der Beschädigung der bereitgestellten Arbeitsmittel oder einer Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist die Haftung der Beschäftigten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Schäden, die durch Dritte am Eigentum des Landkreises verursacht werden, sind zu ersetzen.
§ 12
Beendigung der Telearbeit Die Beschäftigten haben jederzeit das Recht, auf schriftlichen Antrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats die Telearbeit aufzugeben und an ihren Arbeitsplatz in der Dienststelle zurückzukehren. Die Dienststelle darf die Telearbeit aus wichtigem Grund schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats beenden.
Die Telearbeit eines einzelnen Mitarbeiters ist nicht auf Dauer angelegt. Die Bewilligung zur Telearbeit wird zunächst auf ein Jahr befristet. Die Telearbeit verlängert sich stillschweigend um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht gemäß § 12 dieser Dienstvereinbarung gekündigt wird.
Sollten sich einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung als unwirksam erweisen oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelungen sind durch neue Vereinbarungen zwischen Verwaltung und Personalrat wirksame Regelungen zu schaffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelungen möglichst nahe kommen.
Die Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar. Die gekündigte Dienstvereinbarung gilt für Bestandsfälle solange weiter fort, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt wird.
Lüneburg, 03.07.2006
gez. Fietz gez. Kelm
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Landrat Personalrat
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