§ 1
Bezuschussung von nebenamtlichen Übungsleitern in Sportvereinen
in der Fassung des Kreistagsbeschlusses vom 18.02.1991 (1)
Hauptamtliche Lehrkräfte und nebenamtliche Übungsleiter werden im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel bezuschusst.
(2)
Die Verteilung der Mittel obliegt dem Kreissportbund (KSB). Der KSB hat am Ende eines jeden Haushaltsjahres den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der bereitgestellten Mittel zu führen.
(3)
Beim KSB ist eine Liste der in den Vereinen tätigen Lehrkräfte und Übungsleiter zu führen.
(4)
Die Zahl der Vereinsmitglieder ist Grundlage für die Auszahlung der Zuschüsse.
(Siehe angehängte Datei: 5-33 Bezuschussung von nebenamtlichen Übungsleitern.pdf)
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