Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsatz
§ 2 Sozialhilfe
§ 3 Jugendhilfe
§ 4 Schulen
§ 5 Zusätzliche Erstattungen im Ergebnishaushalt
§ 6 Musikschule
§ 7 Regelungen zum ruhenden und fließenden Verkehr
§ 8 Projekte interkommunaler Zusammenarbeit
§ 9 Zahlungsverpflichtungen
§ 10 Überprüfung der Vereinbarung
§ 11 Vertragsdauer
Anlage 1 - Protokollnotizen
Anlage 2 - Investitionsbeteiligungen
Anlage 3 - Interkommunale Zusammenarbeit/Kooperationen
Finanzvertrag unterschrieben/eingescannt
Finanzvertrag
P r ä a m b e l
Die Hansestadt Lüneburg und der Landkreis Lüneburg bekräftigen ihr stetes gemeinsames Streben nach einer optimalen Entwicklung des gesamten Lüneburger Raumes zur Förderung des Wohles ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.Zur bürgernahen, wirtschaftlichen und sachgerechten Wahrnehmung ihrer kommunalen Aufgaben sind partnerschaftliche Regelungen zur Trägerschaft wichtiger Aufgabenbereiche (insbesondere der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Schulen) erforderlich, die den Besonderheiten in der Region angemessen Rechnung tragen. Eine der jeweiligen Aufgabenverantwortung entsprechende Ausgestaltung der Finanzbeziehungen ist dabei in Ergänzung der gesetzlichen Regelungen geboten.
Soweit nicht Gesetz oder Vertrag dies abweichend regeln, wird die Hansestadt Lüneburg mit den anderen kreisangehörigen Gemeinden gleich behandelt.
Unter Respektierung der besonderen Stellung der Hansestadt Lüneburg als große selbstständige Stadt und auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens sind Hansestadt und Landkreis Lüneburg übereingekommen, ihre bisherigen vertraglichen Beziehungen den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und den Finanzvertrag vom 10.11.1999 insgesamt wie nachstehend neu zu fassen.
Dies vorausgeschickt schließen
die Hansestadt Lüneburg (nachfolgend Hansestadt genannt)
und
der Landkreis Lüneburg (nachfolgend Landkreis genannt)
folgende
V E R E I N B A R U N G * = vergleiche anliegende ProtokollnotizenDie Hansestadt wird den anderen Gemeinden des Landkreises bei Kreisumlage und Zuweisungen gleichgestellt, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes vereinbart ist.
1. Der Landkreis zieht die Hansestadt gemäß § 8 des Nds. AG SGB XII zur Erfüllung sämtlicher Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe in ihrem Gebiet nach dem SGB XII heran und erstattet ihr den hieraus anfallenden Zweckaufwand.
Für den dem Zweckaufwand zuzurechnenden Personal- und Sachaufwand zahlt der Landkreis eine Jahrespauschale in Höhe von 850.000 Euro. Sie ist - beginnend mit dem Jahr 2010 - um den Satz linearer Besoldungs- und Entgeltänderungen anzupassen.
2. Der Landkreis Lüneburg
Ø erkennt an, dass die Hansestadt mit der Wohnheimregelung für Asylbewerber eine grundsätzlich kostengünstigere Unterbringung geschaffen hat,
Ø sieht auch eine Notwendigkeit, eine solche Einrichtung sozialarbeiterisch zu begleiten,
Ø erwartet allerdings auch, dass die Hansestadt ihr Eigeninteresse an einem gedeihlichen und gemeinwohlorientierten Zusammenleben in der Sammelunterkunft durch einen Eigenanteil an den Personalkosten dokumentiert.
Die Eigeninteressenquote der Hansestadt wurde in 2004 mit 20.000 € ermittelt. Dieser Betrag bleibt festgeschrieben.
Insoweit ist für den Finanzausgleich der von der Hansestadt in Rechnung gestellte Betrag um eine Eigeninteressenquote zu reduzieren, das heißt Defizitabdeckung abzüglich (wie bisher) der gemäß Schreiben vom 27.08.2001 ermittelten Vorhaltekosten abzüglich einer Eigeninteressenquote in Höhe von 20.000 €.
1. Die Hansestadt bleibt örtliche Trägerin der Jugendhilfe. Der Landkreis erstattet der Hansestadt den tatsächlich entstandenen Zweckaufwand der Jugendhilfe.Für den dem Zweckaufwand zuzurechnenden Personal- und Sachaufwand zahlt der Landkreis eine Jahrespauschale in Höhe von 1.040.040 Euro. Sie ist - beginnend mit dem Jahr 2010 - um den Satz linearer Besoldungs- und Vergütungsänderungen anzupassen.
2. Abweichend von Absatz 1 gilt für die Betriebskosten der Kindertagestätten im Hansestadtgebiet Lüneburg jeweils die Regelung, die auch für die übrigen Gemeinden des Landkreises Anwendung findet. In Verhandlungen über die Anpassung solcher Regelungen wird die Hansestadt einbezogen.
3. Der Landkreis hält seine Erziehungsberatungsstelle auch für die Hansestadt vor. Diese beteiligt sich an den durch Erlöse einschließlich Zuschüsse Dritter nicht gedeckten Kosten im Sinne von § 5 Abs. 2 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) im Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner zu der der übrigen Einwohner des Landkreises.
Der jährliche Haushalt der Erziehungsberatungsstelle ist der Hansestadt zur Herstellung des Benehmens vorzulegen.
4. Durch die Entwicklung eines gemeinsam ausgerichteten Qualitätsmanagements in der Jugendhilfe werden Geschäftsprozesse und Qualitätsstandards definiert. Die damit verbundene Qualitätssteigerung soll zielgerichtet den Bürgerservice verbessern und gleichzeitig die finanziellen Ressourcen im Blick behalten. Als Gradmesser der Zielerreichung werden die jeweiligen IBN-Kennzahlenvergleiche (Integrierte Berichterstattung Niedersachsen) von Hansestadt und Landkreis herangezogen. Ziel ist die Erreichung des Durchschnittsaufwandes des jeweiligen IBN-Clusters. Hansestadt und Landkreis Lüneburg werden sich wechselseitig zu Beginn eines jeden Jahres abstimmen und weiterhin gemeinsam Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit entwickeln.
5. Im I. Quartal des Jahres 2014 erfolgt eine Evaluation zu den Zielsetzungen des Absatzes 4. Im Anschluss daran können beide Vertragsparteien eine Vertragsanpassung rückwirkend ab dem 01.01.2014 bis zum Ende der Vertragsdauer (vgl. § 11) zu den Regelungen der Jugendhilfe verlangen. Kommt eine einvernehmliche Regelung bis zum 31.08.2014 nicht zustande, besteht für beide Vertragspartner abweichend von § 11 ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Jahres 2014. Die Kündigung ist bis zum 30.09.2014 zu erklären und betrifft lediglich § 3 dieses Vertrages; im Übrigen bleibt der Vertrag von der Sonderkündigung unberührt.
1. Die Hansestadt bleibt Trägerin der Schulen des Sekundarbereiches I und II einschließlich der Förderschulen, die am 01.01.1996 in ihrer Trägerschaft standen, sowie der inzwischen errichteten IGS Lüneburg. Der Landkreis erstattet der Hansestadt hierfür die nicht unter § 117 Nds. Schulgesetz (NSchG) fallenden Aufwendungen in der nach der Verordnung zu § 118 Abs. 1 Satz 2 NSchG festgelegten Mindesthöhe. Zurzeit sind dies 65 %.2. Geplante schulbauliche Sondermaßnahmen (größere Instandsetzungen) für den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanungszeitraum sind jeweils bis zum 30.06. eines Jahres für das Folgejahr mit dem Landkreis abzustimmen. Dabei wird jeweils einvernehmlich festgelegt, welche Maßnahmen in welchem Umfang als größere Instandsetzungen angesehen werden. Sie werden grundsätzlich ebenfalls nach § 118 Abs. 1 Satz 2 NSchG abgerechnet. Bei den abgestimmten Sondermaßnahmen wird ein Abschlag von 25 % vorgenommen. Erst dann ist auf diesen Betrag die Erstattungsquote in Höhe von 65 % als Anteil des Landkreises Lüneburg anzuwenden.
3. Für die IGS Lüneburg werden darüber hinaus folgende Sonderregelungen getroffen:
Für die Beteiligung des Landkreises an den Neubaukosten der Mensa und ggf. weiteren notwendig werdenden Schulbaukosten nach § 117 Abs. 1 NSchG wird nach Abzug von Mitteln der Kreisschulbaukasse und anderen Einnahmen der Prozentsatz angenommen, der dem Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis außerhalb der Hansestadt Lüneburg an der Gesamtschülerschaft zum amtlichen Termin für Schülerstatistik des jeweiligen Jahres vor Beginn der Maßnahme entspricht.Für die Beteiligung des Landkreises an der Sanierung von 4 der insgesamt 6 Sportfelder wird nach Abzug etwaiger anderer Einnahmen der Prozentsatz angenommen, der dem Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis außerhalb der Hansestadt Lüneburg an der Gesamtschülerschaft zum amtlichen Termin für Schülerstatistik des Jahres vor Beginn der Maßnahme entspricht. Die Beteiligung erfolgt jedoch mindestens in der Höhe, wie sie sich nach Absatz 2 ergeben würde.
§ 5
Zusätzliche Erstattungen im Ergebnishaushalt
bezogen auf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 1. Der Landkreis erstattet der Hansestadt im 5-Jahreszeitraum 2010 - 2014 im Ergebnishaushalt zusätzlich insgesamt 3,2 Mio. € als anteilige Kompensation der durch die bisherigen Regelungen nicht ausgeglichenen Belastungen. Diese Summe staffelt sich wie folgt:
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
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300.000 € | 500.000 € | 650.000 € | 800.000 € | 950.000 € | 3,2 Mio. € |
2. Eine Anpassung dieser Erstattungsbeträge nach dem Satz linearer Besoldungs- und Entgeltänderungen erfolgt nicht.
3. Die Hansestadt hält weiter an ihrem Ziel fest, gemäß Abs. 1 insgesamt eine Erstattung i. H. v. 1,8 Mio. € jährlich zu erhalten. Im ersten Quartal des Jahres 2015 verständigen sich die Vertragsparteien auf eine Anpassung der jährlichen Zusatzerstattungen rückwirkend ab dem 01.01.2015 vor dem Hintergrund der dann aktuellen Haushaltssituation mindestens auf Basis der Zusatzerstattungen des Jahres 2014.
1. Die Hansestadt bleibt Trägerin der Musikschule. An den durch Erlöse einschließlich Zuschüsse Dritter nicht gedeckten Kosten nach § 5 Abs. 2 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) beteiligt sich der Landkreis im Verhältnis der Schülerzahlen der Hansestadt zu denen aus dem übrigen Gebiet des Landkreises. Maßgeblich sind die Schülerzahlen, wie sie sich zum 01.01. eines jeden Jahres ergeben und auch der Jahresstatistik für den Verband Deutscher Musikschulen zugrunde gelegt werden.2. Der jährliche Teilergebnisplan Musikschule ist dem Landkreis zur Herstellung des Benehmens vorzulegen.
§ 7
Regelungen zum ruhenden und fließenden Verkehr 1. Der ruhende Straßenverkehr in der Hansestadt Lüneburg wird von der Hansestadt überwacht. Auf ihren Antrag wird der Landkreis die dafür von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ermächtigen, diese Tätigkeit als Hilfsorgane des Landkreises durchzuführen. Die Verwarngelder fließen der Hansestadt zu. Damit ist der Sach- und Personalaufwand der Überwachung abgegolten.
2. Der fließende Verkehr wird auch in der Hansestadt Lüneburg vom Landkreis überwacht. Auf Antrag des Landkreises wird die Hansestadt die dafür von ihm vorgeschlagenen Bediensteten zu Verwaltungsvollzugsbeamten ernennen.
Die Hansestadt behält sich vor, in ihrem Gebiet im Benehmen mit dem Landkreis Lüneburg feste Überwachungseinrichtungen auf ihre Kosten zu installieren und zu betreiben. Die Einzelheiten, auch über die hieraus resultierende Verteilung von Erträgen und Aufwand, bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. § 8
Projekte interkommunaler Zusammenarbeit 1. Um Aufgaben wirtschaftlicher zu erfüllen und gleichzeitig den Service für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, haben die Hansestadt und der Landkreis eine Vielzahl von Vereinbarungen zur interkommunalen Zusammenarbeit abgeschlossen, die unabhängig von diesem Vertrag weiter bestehen. Beide Vertragsparteien beabsichtigen, die Arbeitsfelder interkommunaler Zusammenarbeit weiter auszubauen. Die bereits bestehenden Vereinbarungen sind der Anlage 3 zu diesem Vertrag zu entnehmen. Diese Anlage wird mindestens jährlich aktualisiert.
2. Die Vereinbarung vom 27.06.2001 zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft im öffentlichen Personennahverkehr nach § 4 Abs. 3 des Nds. Nahverkehrsgesetzes (NNVG) in der Fassung vom 28. Juni 1995 wird in § 4 Satz 1 dahin gehend geändert, dass der Betrag „1 DM“ durch „1 €“ ersetzt wird.
§ 9
Zahlungsverpflichtungen Die sich aus diesem Vertrag ergebenden wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen sind in 8 Teilbeträgen zu den im § 21 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom 14.09.2007 festgesetzten Terminen zu zahlen. Bis zur jeweiligen Bekanntgabe der Finanzausgleichsleistungen und Festsetzung der endgültigen Kreisumlage sind Abschlagszahlungen in Höhe der Festsetzungen des Vorjahres zu leisten. Das Gleiche gilt für die übrigen wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen. Soweit Abrechnungen nach den tatsächlichen Rechnungsergebnissen vorgesehen sind, sind diese spätestens bis zum 01.04. des Folgejahres durchzuführen. Hierbei ist auch eine Anpassung der Abschläge durchzuführen.
§ 10 *
Überprüfung der Vereinbarung Die Vertragsparteien können bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen. Als wesentliche Veränderung gilt insbesondere eine durch Gesetz oder auf Antrag erfolgte Zuständigkeitsverlagerung, die eine bedeutende finanzielle Be- oder Entlastung des Landkreises oder der Hansestadt zur Folge hat.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2019 und jeweils für 1 weiteres Jahr, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer gekündigt wird.
Lüneburg, 09.08.2010
Landkreis Lüneburg
Nahrstedt
Landrat | Hansestadt Lüneburg
Mädge
Oberbürgermeister |
Protokollnotizen
zur Vereinbarung zwischen Landkreis Lüneburg und Hansestadt Lüneburg
vom 05.07.2010
1. Zu § 1
Bei der Gewährung von Zuweisungen bleibt die Ausgleichsfunktion des Landkreises unberührt.
2. Zu § 2
1. Verändern sich die Entgelte der Beschäftigten und die Besoldungen der Beamten zu unterschiedlichen Terminen, so sind die Anpassungsbeträge entsprechend dem Anteil (Beamte 38 %, Tarifbeschäftigte 62 %) zum jeweiligen Termin getrennt zu ermitteln. Einmalzahlungen und Ähnliches bleiben unberücksichtigt.
2. Ergeben sich lineare Veränderungen im Laufe eines Jahres, so wird zunächst der anteilige Betrag des laufenden Jahres ermittelt. Im Folgejahr ist die nach dem linearen Anpassungssatz veränderte Jahrespauschale zu zahlen.
Berechnungsbeispiele zu 1. und 2.: |
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Jahrespauschale 850.000 € |
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lineare Anpassung Beamte |
| ab 01.07.2010 um 1,8 % |
lineare Anpassung Beschäftigte |
| ab 01.04.2010 um 2,0 % |
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Ermittlung des Anpassungsbetrages: |
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a) | Beamte: | 38 % v. 850.000 € | = 323.000 € |
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| 1,8 % v. 323.000 € x 6/12 Monate | = Anpassungsbetrag 2010 = | 2.907 € |
| 1,8 % v. 323.000 € | = Anpassungsbetrag 2011 = | 5.814 € |
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b) | Beschäftigte: | 62 % v. 850.000 € | = 527.000 € |
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| 2,0 % v. 527.000 € x 9/12 Monate | = Anpassungsbetrag 2010 = | 7.905 € |
| 2,0 % v. 527.000 € | = Anpassungsbetrag 2011 = | 10.540 € |
3. Landkreis und Hansestadt Lüneburg werden durch regelmäßige Abstimmungsgespräche für einheitliche Bewilligungskriterien bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen Sorge tragen.
3. Zu § 31. Zweckaufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 ist der um die Erträge und Erstattungen Dritter geminderte Aufwand (ohne Personal- und Sachaufwand und die diesen zuzurechnenden Erträge) der folgenden Leistungen:
Kostenstelle | Kostenträger |
55010/55020/55030/
55040/55050/55060 | 36210102 | Jugendarbeit § 11 SGB VIII (nur zu 50 % ohne Jugendzentren und Stadtjugendpflege) |
55010/55020/55030/
55040/55050/55060 | 36311102 | Jugendsozialarbeit § 13 SGB VIII |
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55010/55020/55030
55040/55050/55060 | 36312102 | Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 14 SGB VIII |
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51010/52010/53010 | 36351102/36351103 | Umgangspflegschaften § 18 SGB VIII |
Kostenstelle | Kostenträger |
53010 52010 51010 55010 | 36323102 | Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder § 19 SGB VIII |
36324102 | Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen § 20 SGB VIII |
kein Ktr vorhanden | Flexible Hilfe § 27 SGB VIII |
36300102 | Soziale Gruppenarbeit § 29 SGB VIII |
36300103 | Erziehungsbeistandschaft/Betreuungs-
helfer § 30 SGB VIII |
36300104 | Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 31 SGB VIII |
36300105 | Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 32 SGB VIII |
36337102 | Vollzeitpflege § 33 SGB VIII |
36338102 | Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 34 SGB VIII |
kein Ktr vorhanden | Intensive sozialpädagogische Einzelbe-treuung § 35 SGB VIII |
36340104 | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 35 a SGB VIII |
kein Ktr vorhanden | Krankenhilfe § 40 SGB VIII |
36340102 | Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung § 41 SGB VIII |
36340103 | Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen § 42 SGB VIII |
57020
57030 | 36110102 | Übernahme von Elternbeiträgen gem.
§ 90 Abs. 3 SGB VIII |
57810 | 36120102
36120103 | Normale Tagespflege § 23 SGB VIII
Pädagogische Tagespflege § 23 SGB VIII |
55010 | 36352102 | Adoptionsvermittlung § 51 SGB VIII |
2. Das Defizit der Unterhaltsvorschusskasse (Zweckerträge und Zweckaufwand) wird allerdings begrenzt. Die Hansestadt wird in ihrer Erstattungsleistung so gestellt, als hätte sie eine Rückholquote erzielt, die dem gewogenen Durchschnitt der jeweiligen Rückholquoten von Hansestadt und Landkreis Lüneburg entspricht. Das unter Anwendung dieser Quote ermittelte Defizit wird erstattet. Ein Überschuss verbleibt in vollem Umfang bei der Hansestadt.
51010
52010
53010 | 34100102
34100103 | Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen
Rückholquote |
3. Der Aufwand der Familienberatungsstellen/kirchlichen Familienberatungsstellen wird auf einen Betrag von 10.800 € begrenzt.
Für die Anpassung des Personal- und Sachaufwandes gilt die Protokollnotiz zu § 2 sinngemäß. 4. Zu § 4Unter den nicht unter § 117 Nds. Schulgesetz fallenden Kosten verstehen die Vertragschließenden diejenigen Kosten, die in der Verordnung nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Nds. Schulgesetz (Verordnung über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche I, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben, vom 18. Juni 1975 Nds. GVBl Seite 218) beschrieben sind.
Der gemeinsame Schulgrundsatzausschuss bleibt beibehalten.
5. Zu § 10
Sofern durch künftige Rechtsänderungen der Landkreis alleiniger gesetzlicher Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr im Kreisgebiet werden sollte, erklärt die Hansestadt Lüneburg, dass sie zur ÖPNV-Förderung bereits freiwillig eingegangene Verpflichtungen gegenüber Nahverkehrsunternehmen grundsätzlich weiter selbst erfüllen wird, ohne dem Landkreis eine etwa gesetzlich erfolgte Verlagerung vorzuhalten. Davon unberührt bleibt die Teilhabe der Hansestadt an Finanzmitteln, die etwa dem Landkreis zweckgebunden für ÖPNV-Förderung neu zur Verfügung gestellt werden. Über Art und Höhe einer solchen Teilhabe bedarf es gesonderter Verhandlungen.
Investitionsbeteiligungen des Landkreises
Ø Museumslandschaft
Ø ZOB-Erweiterung
Ø Fahrradparkhaus Bahnhof | 1,8 Mio. € | (verteilt auf 4 Jahre / 2010 – 2013) |
1,3 Mio. € | (verteilt auf 3 Jahre / 2010 – 2012) |
0,2 Mio. € | 2012 |
Interkommunale Zusammenarbeit/ Kooperationen zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg
zum 01.02.2010
Lfd. Nummer | Gegenstand der Kooperation | Beginn der Kooperation | Beteiligte |
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1 | Gemeinsamer Betrieb der Theater Lüneburg GmbH | 1975 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
2 | Beschulung von körperbehinderten Kindern an der GS Hasenburger Berg | 1991 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
3 | Gemeinsame Durchführung kommunaler Abfallwirtschaft | 1994 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
4 | Betreiben des SchuBZ | 1995 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
5 | Zentrale Pflegesatzvereinbarungen in der Jugendhilfe | 1998 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg,
Landkreis Uelzen |
6 | Beschilderung von radtouristischen Routen | 2000 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
7 | Beschulung von geistig behinderten Kindern an der GS Igelschule (Hagen) | 2000 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
8 | Übertragung der Aufgabenträgerschaft im ÖPNV nach § 4 Abs. 3 NNVG
i. d. Fassung vom 28.06.1995 | 2001 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
9 | Wirtschaftsförderungs-GmbH für Hansestadt und Landkreis Lüneburg (WLG) | 2001 | Sparkasse Lüneburg,
Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
10 | Gemeinsame Zuwendungen an die Sparkassenstiftung „Neue Technologien für Schulen“ | 2001 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
11 | Frauenhaus | 2002 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
12 | Tätigkeit des Brandschutzprüfers | 2002 | Landkreis Lüneburg, Hansestadt Lüneburg |
13 | Gemeinsames Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung zur Durchführung von vorläufigen Maßnahmen zum Schutz für Kinder und Jugendliche nach
§ 43 SGHB VIII (Inobhutnahmestelle) | 2002 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
14 | Gemeinsamer Betrieb einer Internetplattform | 2003 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg,
Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis Lüneburg,
Lüneburg Marketing GmbH |
15 | Auswirkung der Erweiterung des HVV auf die Hansestadt Lüneburg | 2004 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
16 | Nutzung des Glasfasernetzes | 2004 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
17 | Vereinbarung zu § 72 BSHG für die Gewährung / Bewilligung von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
(jetzt § 67 SGB XII) | 2005 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
18 | Durchführung und Finanzierung von ambulanten sozialpädagogischen Maßnahmen für straffällige Jugendliche | 2006 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg,
Albert-Schweitzer-Familienwerk e. V. |
19 | Ordnungsverwaltung
- Konzessionierung von Krankenanstalten (GewO)
-> LK
- Konzessionierung nach dem Heilpraktikergesetz
-> LK
- Anträge auf Unabkömmlichstellung (UkV) -> LK
- Konzessionierung für kleinen + großen Waffenschein (WaffG)
-> LK
- explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
-> LK
- Konzessionierung nach dem Fahrlehrergesetz
-> LK
- Konzessionierung nach dem Personenbeförderungsgesetz -> Stadt | 2006 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
20 | Feuerwehrwesen
Wartung und Pflege der
Lungenautomaten und
Atemschutzmasken durch die
Feuerwehr Lüneburg für die
Kreisfeuerwehr | 2006 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
21 | Fortführung des Sonderangebotes „Familienkarte Stadtverkehr Lüneburg“
(Bezug auf § 1 Abs. 3 der Vereinbarung zur HVV- Erw.) | 2006 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
22 | Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit | 2005 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
23 | Beschaffung von IT-Dienstleistungen
(Bereitstellung des Internetzugangs) | 2006 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
24 | Kooperationsgemeinschaft Rechnungsprüfungsamt | 2007 | Landkreise Lüneburg, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Hansestadt Lüneburg, Gemeinde Seevetal, (Stadt Buchholz ab 2010) |
25 | Verkehrsleistungen auf der Heide-Shuttle-Zubringerlinie Lüneburg-Döhle | 2007 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
26 | Tierheim | 2007 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
27 | Gemeinsamer Kriminalpräventionsrat | 2007 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
28 | Bildung eines gemeinsamen Integrationsbeirates | 2008 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
29 | Einrichtung einer gemeinsamen
Klimaschutzleitstelle | 2008 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
30 | Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Volkshochschule (Fusion: Bildungs- und Kulturgesellschaft Lüneburg gGmbH) | 2008 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
31 | Gemeinsames Betreiben eines Seniorenservicebüros | 2008 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
32 | Inanspruchnahme der Werkstattleistungen (Wartung, Pflege, Inspektionen, Reparaturen) der Werkstatt der Hansestadt durch den Landkreis | 2008 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
33 | Die Hansestadt führt die Bezüge-sachbearbeitung und -abrechnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter namens und im Auftrag des Landkreises durch. | 2008 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
34 | Gesamtschule mit Einzugsbereich (Schulbezirk) für Hansestadt und Landkreis | 2009 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
35 | Gemeinsames Betreiben des Familienservicebüros | 2009 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
36 | Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellungsbeauftragten | 2009 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
37 | Projekt „Breitbandversorgung“ | 2009 | Landkreis Lüneburg,
Kommunen aus dem
Landkreis Lüneburg |
38 | Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle | 2009 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
39 | Gemeinsamer Betrieb einer Vervielfältigungsstelle auf dem Gelände der PKL | 2009 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
40 | Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter beim LK | 2010 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg, Stadt Bleckede, Einheits- und Samtgemeinden im Landkreis |
41 | Gemeinsamer Einheitlicher Ansprechpartner im Rahmen der Umsetzung der
EU-Dienstleistungsrichtlinie | 2010 | Landkreis Lüneburg,
Hansestadt Lüneburg |
42 | Kooperationsvereinbarung über Nutzung eines elektronischen Dokumentenmanagementsystems (DMS) | 2010 | Landkreis Lüneburg,
Landkreis Harburg,
Hansestadt Lüneburg |
(Siehe angehängte Datei: 100809 eingescannter Finanzvertrag, unterschrieben.pdf)
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