Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Definition Kredite
§ 3 Kreditaufnahme
§ 4 Derivate
§ 5 Ergänzende Anforderungen an Kreditverträge
§ 6 Kreditsicherungsverbot
§ 7 Fremdwährungskredite
§ 8 Unterrichtung
§ 9 Definition Umschuldung
§ 10 Anforderungen
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 92 Abs. 1 NGO). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 94 NGO) bleibt unberührt.
I. Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als endgültiges Deckungsmittel (§ 59 Nr. 32 GemHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
(1)
Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (§ 83 Abs. 3 NGO).
(2)
Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung vom Kreistag beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des § 88 Abs. 2 NGO (vorläufige Haushaltsführung) oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach § 92 Abs. 3 NGO zulässig.
(3)
Es sind mehrere Kreditangebote einzuholen. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist.
(4)
Die Laufzeit der Kredite sollte mit Blick auf eine Refinanzierung aus Abschreibungen unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Investitionen gewählt werden, soweit dies im Rahmen der Gesamtdeckung möglich ist.
(1)
Derivate können zur Begrenzung der Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass zwischen Finanzderivat und dem zugrunde liegenden Kreditgeschäft Übereinstimmung hinsichtlich des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses, der Höhe und der Laufzeit besteht. Das Derivat kann sich auch auf einen zeitlich oder hinsichtlich der Höhe begrenzten Anteil des Kreditgeschäftes beziehen.
(2)
Der Einsatz von Derivaten ist nur im Rahmen der haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel zulässig.
(3)
Spekulationsgeschäfte mit Derivaten sind unzulässig.
§ 5
Ergänzende Anforderungen an Kreditverträge (1)
Dem Landkreis müssen als Schuldner in den Kreditverträgen mindestens die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber zustehen. In der Regel sollen Kündigungsrechte auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens und auf fest terminierte Zinsanpassungen beschränkt werden.
(2)
Ein Recht des Kreditgläubigers, die Forderung an einen anderen abzutreten, darf nur mit Zustimmung des Landkreises erfolgen.
§ 6
Kreditsicherungsverbot Für die Aufnahme von Krediten dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Kreistag. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der Zulassung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 92 Abs. 7 NGO).
Fremdwährungskredite dürfen nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Kreistag.
(1)
Der Kreistag ist über aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Hierbei sind die vereinbarten Konditionen anzugeben, insbesondere Zinssatz, Zinsbindungsfrist, Tilgung, Auszahlungskurs sowie die voraussichtliche Laufzeit.
(2)
Abs. 1 gilt für den Abschluss von Derivaten (§ 4) entsprechend.
II. Kredite für Umschuldung
Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber; Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages.
(1)
Auf Umschuldungen finden § 3 Abs. 3 sowie die §§ 4 bis 7 entsprechende Anwendung.
(2)
Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen.
(3)
Über Umschuldungen ist der Kreistag spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten.
III. Zuständigkeit – Inkrafttreten
§ 11
Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Landrat.Diese Richtlinie tritt am 01.01.2006 in Kraft.
(Siehe angehängte Datei: Kreditrichtlinie.pdf)