Kreistagsbeschluss vom 15.10.2012 (Vorlage Nr.: 240/2012), geändert durch Kreistagsbeschluss vom 19.06.2017 (Vorlage Nr. 2017/101)
Inhaltsverzeichnis
1. Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreistag auf Kreisausschuss und Landrat
2. Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreisausschuss auf den Landrat
1. Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreistag auf den Kreisausschuss und die Landrätin/den Landrat
(1)
Dem Kreisausschuss werden gemäß § 107 Absatz 4 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) und höher, mit Ausnahme der Leitungsstellen der Fachbereiche und des Servicebereichs, folgende Befugnisse übertragen:
a) die Ernennung zur Begründung und Umwandlung des Beamtenverhältnisses sowie zur Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und/oder anderem Endgrundgehalt
b) die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
c) die Versetzung in den Ruhestand
d) die Entlassung
(2)
Der Landrätin/dem Landrat werden gemäß § 107 Absatz 4 Satz 1 NKomVG für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 11 NBesG einschließlich und für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst folgende Befugnisse übertragen:
a) die Ernennung zur Begründung und Umwandlung des Beamtenverhältnisses sowie zur Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und/oder anderem Endgrundgehalt
b) die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
c) die Versetzung in den Ruhestand
d) die Entlassung
(3)
Der Landrätin/dem Landrat wird weiterhin die Verabschiedung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten übertragen.
(4)
Dem Kreisausschuss ist über von der Landrätin/vom Landrat im Rahmen dieser Delegation getroffene Personalentscheidungen regelmäßig zu berichten.
2. Delegation personalrechtlicher Befugnisse vom Kreisausschuss auf die Landrätin/den Landrat (1)
Der Landrätin/dem Landrat werden gemäß § 107 Absatz 4 Satz 2 NKomVG die Einstellung, die Eingruppierung und die Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Grundeingruppierung in Entgeltgruppe E 11 bzw. S 17 TVöD übertragen.
(2)
Dem Landrat/der Landrätin werden weiterhin gemäß § 107 Absatz 6 NKomVG für Beamtinnen/Beamten übertragen:
a) Zuordnung zu Erfahrungsstufen gemäß §§ 25 ff NBesG bis zur Besoldungsgruppe A 11 NBesG einschließlich
b) Anerkennung von Dienstunfällen gem. § 51 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz
c) Herabsetzung von Anwärterbezügen nach § 60 NBesG
(3)
Dem Kreisausschuss ist über von der Landrätin/vom Landrat im Rahmen der Delegation getroffene Personalentscheidungen regelmäßig zu berichten.