Inhaltsverzeichnis:
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Aufgrund der §§ 115, 117 (3) und 118 (3) des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 28.10.1982 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), und des § 33 des Nieders. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 17.11.1981 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S 139), hat der Landkreis Lüneburg durch Beschluss des Kreistages in seiner Sitzung am 19.03.1985 folgende Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer II. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Lüneburg erlassen:
I. Abschnitt
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1
(1) Gewässer II. Ordnung sind die in dem „Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung“ (§ 67 NWG) aufgeführten Gewässer. Die Pflicht zu ihrer Unterhaltung ist gemäß § 97 NWG eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Sie umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss.
(2) Die Bedeutung des Gewässers für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie als Bestandteil der natürlichen Umwelt, insbesondere als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere, sowie die Erhaltung und Verbesserung seines Selbstreinigungsvermögens, ist zu berücksichtigen (§ 98 NWG/§ 2 Nds. Naturschutzgesetz (NNatG).
II. Abschnitt
Unterhaltungsordnung
§ 2
Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt den in der Anlage zu § 100 NWG genannten Unterhaltungsverbänden, soweit sich nicht nach dem NWG ein anderer Unterhaltungsträger ergibt.
(1) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss gehören· die Reinigung,
· die Räumung,
· die Freihaltung,
· der Schutz und die Unterhaltung des Gewässerbettes einschließlich seiner Ufer
sowie die Unterhaltung und der Betrieb der Verbandsanlagen, die der Abführung oder Haltung des Wassers dienen (98 Abs. 2 NWG).
(2) Bei der Räumung sollen alle den normalen Querschnitt einengende Hindernisse (Verkrautung, Verschlammung, Versandung, widerrechtliche Verdämmung u. ä.), soweit der Wasserabfluss behindert wird, beseitigt werden. Bei Bedarf sind Böschungen zu mähen.
Die Beseitigung von Bäumen, Hecken und Sträuchern, Wurzelwerk und Röhricht ist nur zulässig, wenn dies für den Wasserabfluss und die Unterhaltungsarbeiten unabdingbar erforderlich ist. Unter Röhricht werden hier größere Bestände (mehr als 2 m²) von Schilf, Rohrglanzgras, Rohrkolben und/oder Seggen längs des Gewässerufers und in Verlandungszonen verstanden. Die Schutzvorschrift des § 36 NNatG ist zu beachten. In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsch und Röhricht nur mit Genehmigung der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde beseitigt werden.
Teilräumungen sind Vollräumungen vorzuziehen.
(3) Zur Vermeidung von Uferabbrüchen sollen möglichst je nach Bedarf Einebnungs-, Berasungs- und Bepflanzungsarbeiten (vgl. § 4 Abs. 2) ausgeführt werden. Durch Abbruch gefährdete Uferstellen sollen je nach Bedarf naturnah befestigt werden. In besonderen Fällen sind Uferabbrüche zu erhalten, wenn sie den Wasserabfluss nicht beeinträchtigen.
(4) Das bei den Unterhaltungsarbeiten anfallende Räumgut, wie Gestrüpp, Wurzeln, Unrat und Erdaushub, ist bis zum Abschluss der Arbeiten zu beseitigen. Der Bodenaushub kann in Abstimmung mit dem Landkreis Lüneburg auf den Flächen der An- und Hinterlieger abgesetzt werden und ist dann so einzuebnen, dass er nicht wieder in das Gewässer gelangt, keine Uferaufhöhungen entstehen, aber auch keine Bodensenken und Kleinstgewässer oder sonstige für den Naturschutz wertvolle Bereiche in Anspruch genommen werden. Gegebenenfalls ist der Aushub in den Uferabbrüchen zu verbauen. Die An- und Hinterlieger sind von einer Grundräumung (Baggerung) zu informieren. Schwimmendes Kraut ist während der Durchführung der Räumungsarbeiten durch Krautfänge aufzufangen und zu beseitigen.
(5) Die Unterhaltungsarbeiten sind alljährlich – spätestens bis zu den öffentlich bekannt gegebenen Schauterminen – durchzuführen. Die Wasserbehörde kann ein häufigeres Räumen oder ein selteneres Räumen anordnen.Die von den Unterhaltungsverbänden aufgestellten Unterhaltungspläne sind dem Landkreis Lüneburg rechtzeitig vor Beginn der Unterhaltungsarbeiten vorzulegen.
(6) Der Landkreis Lüneburg behält sich vor, zu ökologisch wertvollen Gewässerstrecken besondere Anordnungen zur Art und Weise der Unterhaltung gemäß NNatG zu treffen.
(1) Die Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, dass Unterhaltungspflichtige oder deren Beauftragte nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist, betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können (§ 115 Abs. 1 NWG).
(2) Bei der Nutzung ihrer Grundstücke haben die Anlieger die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. Sie haben zu dulden, dass die Ufer, soweit es für die Gewässerunterhaltung erforderlich ist, bepflanzt oder hinderliche Bäume entfernt werden (Duldungspflicht). Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird (§ 115 Abs. 2 NWG).
(3) Die An- und Hinterlieger müssen das Einebenen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt (§ 115 Abs. 4 NWG).
(4) Die Inhaber von Rechten an dem Gewässer sowie die Fischereiberechtigten haben die Unterhaltungsarbeiten zu dulden, auch wenn dadurch das Recht oder die Fischereiberechtigung behindert oder vorübergehend unterbrochen wird (§ 115 Abs. 5 NWG).
(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1-4 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz nach § 115 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 NWG.
Die Nutzung der Ufergrundstücke unterliegt gemäß § 115 Abs. 2 NWG folgenden Beschränkungen:
1) Die Anlieger haben als Weide genutzte Grundstücke so einzufriedigen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten, dass das Weidevieh die Ufer nicht beschädigen kann. Die Einfriedigung muss aus einem Zaun mit mindestens 2 Stacheldrähten oder einem Elektrozaun bestehen. Die Einfriedigung muss –soweit nicht anders angeordnet – mindestens 1,0 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt und darf nicht höher als 1,10 m sein. Querzäune müssen mit mindestens 4,0 m breiten Toren im Nahbereich des Gewässers versehen werden, um die Durchfahrbarkeit zu gewährleisten. Dieses gilt auch für alle sonstigen Einfriedigungen. Seitengräben müssen auf mindestens 5,0 m Fahrbreite an der Einmündung zum Gewässer verrohrt sein.
2) Die Böschungen und ein Schutzstreifen von 5,0 m Breite längs der Gewässer sind von baulichen Anlagen freizuhalten. Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Gewächse dürfen nicht angepflanzt werden, wenn dadurch die Unterhaltungsarbeiten behindert werden. Widerrechtlich durchgeführte Anpflanzungen können beseitigt werden. Anpflanzungen zur Gewässerunterhaltung bleiben hiervon unberührt. Die Wasserbehörde kann für bestimmte Gewässerstrecken auf Antrag Ausnahmen zulassen. Abs. 1 bleibt unberührt.
3) In einem 1,0 m breiten Streifen entlang der Böschungskante dürfen die Anlieferflächen nicht beackert werden.
4) Die Anlage offener Tränkestellen im und am Gewässer ist untersagt. Das Tränken aus Gewässern II. Ordnung ist nur mittels Pumpen oder Selbsttränkeanlagen gestattet. Die Viehtränken sind so anzulegen, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht behindert werden.
5) Das Vieh darf durch das Gewässer nur getrieben werden, wenn Triften oder Durchfahrten genehmigt und so angelegt sind, dass Beschädigungen des Gewässers und seiner Ufer nicht eintreten können.
6) Soweit es zur Durchführung der maschinellen Grabenräumung, insbesondere zum Einsatz größerer Geräte, erforderlich wird, kann die Wasserbehörde auf Antrag der Unterhaltungsverbände für bestimmte Gewässer bzw. Gewässerstrecken in Abweichung von § 5 (1) einen Abstand der festen Weidezäune bis zu 5,0 m anordnen. III. Abschnitt
Schauordnung
§ 6
(1) Die Schau der Gewässer II. Ordnung wird den Unterhaltungsverbänden mit deren Zustimmung in ihrem Verbandsgebiet übertragen.Sie ist in den Verbandssatzungen geregelt. Die Schautermine sind dem Landkreis Lüneburg mitzuteilen.
(2) Der Landkreis Lüneburg und das Wasserwirtschaftsamt sind berechtigt, an den Schauen teilzunehmen und sind hierzu einzuladen.
(3) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Gewässer hinsichtlich der Entnahme von Wasser und der Einleitung von Abwasser unbefugt benutzt werden (§ 4 NWG) und ob an ihnen Anlagen bestehen, die nicht genehmigt sind (§ 91 NWG) oder mangelhaft unterhalten werden (§ 109 NWG). Unbefugte Benutzung und nicht genehmigte Anlagen sind der Wasserbehörde anzuzeigen.
IV. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 37 Abs. 1 des Nds. SOG, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.
V. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am 19.03.1985 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer II. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Lüneburg vom 29.06.1976 (Amtsblatt der Bezirksregierung Nr. 24, S.241 ff) außer Kraft.
Lüneburg, den 19.03.1985
gez.
Landrat
(Siehe angehängte Datei: Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer II..pdf)