Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
§ 3 Höhe der Gebühr
§ 4 Gebührenpflichtige
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
§ 7 Inkrafttreten
S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren
für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes
des Landkreises Lüneburg
Auf Grund der §§ 5, 7, 36 Abs.1 Ziff. 5 und 7 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in Verbindung mit den §§ 113g, 120 Abs. 2, 123 S. 3 und 124 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), den §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie § 18 des Niedersächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit - jeweils in der zzt. geltenden Fassung - hat der Kreistag in seiner Sitzung am 24.09.2007 folgende Satzung beschlossen:
(1)
Für Prüfungsleistungen, die das Rechnungsprüfungsamt erbringt, werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben, soweit durch Gesetze oder Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Zu den Prüfungsleistungen gehören insbesondere:1. Prüfung von Jahresrechnungen, Jahresabschlüssen und konsolidierten Gesamtabschlüssen
2. Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz nach Art. 6 Abs.8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom 15.11.2005
3. unvermutete Kassenprüfungen
4. Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung
5. Auftragsprüfungen
(3)
Gebührenpflichtig ist der Zeitaufwand in Stunden, der für die Durchführung der Prüfung, einschließlich aller erforderlichen Arbeiten und Besprechungen, notwendig ist. Hierzu gehören auch Zeiten für die An- und Abreise zum oder vom Prüfungsort und der Vor- und Nachbereitung der Prüfung einschließlich der Abfassung des Berichts oder einer Stellungnahme.
(4)
Überörtliche Prüfungen (§ 121 NGO) und Beratungen sind gebührenfrei.
§ 2
Ausnahmen von der Gebührenpflicht (1)
Nicht gebührenpflichtig sind Prüfungen im Sinne des § 1 bei Gebietskörperschaften, die Kooperationspartner im Sinne der Zweckvereinbarung über die Wahrnehmung der örtlichen Prüfung bei den Landkreisen Harburg und Lüchow-Dannenberg, der Stadt Lüneburg sowie der Gemeinde Seevetal und der überörtlichen Prüfung bei den Landkreisen Harburg und Lüchow-Dannenberg durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg vom 27.11.2006 sind, wenn die Prüfung von ihrem an den Landkreis Lüneburg abgeordneten Personal erbracht wird und die Prüfungsgebühren entstehungsgerecht diesem Kooperationspartner zufließen.
(2)
Aus Billigkeitsgründen kann von einer Gebührerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden. Billigkeitsgründe liegen insbesondere vor bei Prüfungen, die nur einen geringen Zeitaufwand erfordern.
(1)
Die Höhe der Gebühr je Stunde richtet sich nach dem Runderlass des Nds. Finanzministers vom 19.06.2001 (Nds. MBl. 2001, S. 419) in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Mit der Gebühr ist der Personal- und Sachaufwand – einschließlich der Reisekosten – abgegolten.
(3)
Die Gebühr wird erstmalig für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2007 erhoben.
Zur Zahlung der Gebühr ist die Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Person verpflichtet, für die die Prüfungsleistung erbracht wurde.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes.
§ 6
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1)
Die Heranziehung der Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(2)
Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg vom 19.12.1996 in der Fassung vom 21.05.2001 außer Kraft.
Lüneburg, den 29.11.2007
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Nahrstedt