Inhaltsverzeichnis:
A. Aufgabenbereich
B. Aufgaben im Einsatzdienst
C. Augaben im ständigen Feuerwehrdienst
Der Kreisbrandmeister leitet die Kreisfeuerwehr und ist im Dienst Vorgesetzter ihrer Mitglieder. Bei der Durchführung seiner Dienstobliegenheiten nach dieser Dienstanweisung hat er insbesondere die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom 08.03.1978 (Nds. GVBl. S 233), die dazu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und das Niedersächsische Beamtengesetz zu beachten.
Er wird gem. § 20 (4) des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes nach Anhörung des Bezirksbrandmeisters auf Vorschlag der Mehrheiten der Gemeinde- und Ortsbrandmeister durch den Kreistag für die Dauer von 6 Jahren ernannt. Der Kreisbrandmeister wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch 2 Stellvertreter unterstützt und entlastet. Der Kreisbrandmeister ist berechtigt, Aufgaben an die Stellvertreter zu übertragen. Hierüber ist der Oberkreisdirektor zu unterrichten.
Die Stellvertreter des Kreisbrandmeisters werden gem. § 20 (4) des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes nach Anhörung des Kreisbrandmeisters und auf Vorschlag der Gemeinde- und Ortsbrandmeister für die Dauer von 6 Jahren durch den Kreistag ernannt.
Der Kreisbrandmeister mit der Amtsbezeichnung „Kreisbrandmeister“ und die Stellvertreter mit der Amtsbezeichnung „Stellvertreter des Kreisbrandmeisters“ werden als Ehrenbeamte des Landkreises berufen und gemäß der Verordnung über eigene Vollzugsbeamte der Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr in der zurzeit gültigen Fassung zu Vollzugsbeamten bestellt. Sie scheiden spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62-igste Lebensjahr vollenden, aus dem Dienst aus.
Der Kreisbrandmeister ist im Landkreis Lüneburg für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung verantwortlich.
B. Aufgaben im Einsatzdienst a) Er leitet den Einsatz der Kreisfeuerwehr. Im Verhinderungsfalle geht die Leitung auf den 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung auf den 2. Stellvertreter über. Die Vertretung im Einzelfall wird vom KBM geregelt und ist der Feuerwehreinsatzleitstelle mitzuteilen.
b) Bei Einsätzen von Orts- und Gemeindefeuerwehren seines Landkreises kann er deren Leitung übernehmen.
c) Bei Einsätzen in Betrieben mit Werkfeuerwehr hat der Kreisbrandmeister als Einsatzleiter mit dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr zusammenzuarbeiten; er soll dessen Empfehlungen bei seinen Maßnahmen berücksichtigen.
d) Bei der Bekämpfung eines Waldbrandes hat der Kreisbrandmeister als Einsatzleiter zu seiner Unterstützung den zuständigen Waldbrandbeauftragten hinzuzuziehen; er soll dessen Empfehlungen bei seinen Maßnahmen berücksichtigen.
e) Großbrände, Hilfeleistungen größeren Umfangs und andere Feuerwehreinsätze von besonderer Bedeutung innerhalb seines Dienstbereichs hat er unverzüglich dem Bezirksbrandmeister bzw. dem stellvertretenden Bezirksbrandmeister mit eigenem Aufsichtsbereich fernmündlich zu melden.
f) Der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises oder ein von ihm beauftragter Beamter ist über Einsätze größeren Umfangs (vgl. Buchstabe e) und über Einsätze, deren Leitung vom Kreisbrandmeister oder seinen Vertretern übernommen wurde, umgehend in Kenntnis zu setzen.
g) Er hat dafür zu sorgen, dass bei auswärtigem Einsatz der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistungen im eigenen Landkreis gesichert bleiben.
h) Im Katastrophenstab des Landkreises besetzt er die Stelle des Leiters des Fachdienstes Brandschutz.
i) Der Kreisbrandmeister hat als Einsatzleiter bei Einsätzen, Übungen, Wettkämpfen und dergleichen rechtzeitig für ausreichende Verkehrssicherung zu sorgen und, soweit erforderlich, die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
j) Sofern andere Behörden und Organisationen bei Bränden und Hilfeleistungen hinzugezogen werden müssen, hat er deren Benachrichtigung sofort zu veranlassen.
k) Er hat auf die Einhaltung aller auf den jeweiligen Einsatz anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften „Feuerwehren“ zu achten.
l) Zur Durchführung der Brandermittlung hat er den zuständigen Brandschutzprüfer und ggf. den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig zu benachrichtigen und sie bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
m) Die eingehenden Brand- und Hilfeleistungsberichte hat er auszuwerten und zur statistischen Erfassung an die hauptamtliche Brandschau des Landkreises weiterzuleiten.
Wenn und soweit in den vorgenannten Punkten die ihm unterstellten Führungskräfte bereits tätig geworden sind, entscheidet der Kreisbrandmeister über entsprechende weitere Maßnahmen.
C. Aufgaben im ständigen Feuerwehrdienst 1. Der Kreisbrandmeister hat
a) ein Dienstbuch zu führen,
b) einen Übersichtsplan über die Mitglieder der Gemeindefeuerwehren zu erstellen und auf dem laufenden zu halten,
c) dem Bezirksbrandmeister bzw. dem stellvertretenden Bezirksbrandmeister mit eigenem Aufsichtsbereich schriftlich jährlich die Personalsituation darzustellen,
d) auf einem ausreichenden Versicherungsschutz der Feuerwehrmänner (SB) und des technischen Gerätes nach den geltenden Bestimmungen zu achten (hierzu soll er sich eines Kreissicherheitsbeauftragten bedienen, der von ihm in Absprache mit seinen Stellvertretern zu ernennen ist),
e) die Jugendarbeit in den Orts- und Gemeindefeuerwehren zu fördern, hierzu einen Kreisjugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit den Orts- und Gemeindebrandmeistern der Feuerwehren zu bestellen, in denen Jugendabteilungen Freiwilliger Feuerwehren bestehen und ihn mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen,
f) auf die Besetzung von neugeschaffenen oder frei werdenden Stellen für hauptberufliche Kräfte in den vom Landkreis unterhaltenen Anlagen des Brandschutzes hinzuwirken und zur fachlichen Eignung möglicher Bewerber Stellung zu nehmen und
g) nach den geltenden Bestimmungen die Verleihung von Dienstgraden vorzunehmen.
2. Auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung nimmt der Kreisbrandmeister – soweit nicht Teilaufgaben dem Kreisausbildungsleiter übertragen sind – folgende Aufgaben wahr:
a) Beantragung von Lehrgangsplätzen bei den Landesfeuerwehrschulen und Belegung der als verfügbar angezeigten Plätze durch geeignete Feuerwehrmänner (SB),
b) Auswahl und Förderung geeigneter Feuerwehrmänner (SB) für Aufgaben auf Kreisebene in Absprache mit seinen Stellvertretern,
c) Abnahme der auf Gemeinde- oder Kreisebene abgehaltenen Aus- und Fortbildungslehrgänge,
d) Bestellung eines Kreisausbildungsleiters in Absprache mit seinen Stellvertretern,
e) Überwachung der Aus- und Fortbildung in den Feuerwehren unter Beteiligung des Kreisausbildungsleiters,
f) Organisation und Durchführung sonstiger Fortbildungsveranstaltungen auf Kreisebene,
g) Planung und Durchführung von Übungen und Wettkämpfen auf Kreisebene und
h) Bedarfsermittlung, Beschaffung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterial.
3. Folgende Aufgaben obliegen dem Kreisbrandmeister auf dem Gebiet der Ausrüstung:
a) Überprüfung der Fahrtenbücher der landkreiseigenen Feuerwehrfahrzeuge, sofern diese Aufgabe nicht einer anderen Stelle übertragen worden ist,
b) Bedarfsermittlung und Beschaffungsplanung für Fahrzeuge, Geräte und technische Einrichtungen zur Bekämpfung von Bränden und zur Durchführung von Hilfeleistungen der Kreisfeuerwehr,
c) rechtzeitiges Anfordern von Ersatz- und Verbrauchsmaterial für die landkreiseigenen Einrichtungen des Brandschutzes und der Hilfeleistung und
d) die jährliche Erfassung von Fahrzeugen und Geräten der Gemeindefeuerwehren und der Kreiswehr.
4. Im Hinblick auf eine erfolgreiche Brandbekämpfung und Hilfeleistung hat er folgende Vorsorgemaßnahmen zu treffen:
a) Aufstellung von einheitlichen Musterdienst- und Alarmplänen für die Gemeinden,
b) Erstellung des Alarmierungs- und Ausrückeplanes der Kreisfeuerwehr,
c) Bedarfsermittlung für die Bevorratung von Sonderlöschmitteln für überörtliche Einsätze,
d) Vorbereitung feuerwehrtechnischer und organisatorischer Maßnahmen zur Bekämpfung von Bränden und zur Durchführung der Hilfeleistungen seines Landkreises,
e) Erfassung und Besichtigung von Industrie- und großen Gewerbebetrieben sowie Sonderbauten (Krankenhäuser, Schulen, Altenheime u.a.) im Benehmen mit dem Brandschutzprüfer und Ausarbeitung entsprechender Angriffspläne unter Mitwirkung des zuständigen Abschnittsleiters Freiwilliger Feuerwehren und Gemeindebrandmeisters sowie Durchführung von Einsatzübungen an diesen Objekten.
f) Zusammenarbeit mit dem bzw. den Brandschutzprüfern in allen Angelegenheiten, die die Löschwasserversorgung betreffen,
g) Sicherstellung der sachdienlichen Zusammenarbeit aller Feuerwehren seines Dienstbereichs mit den Ordnungsbehörden sowie den Hilfsorganisationen,
h) Beteiligung an der Ausarbeitung und Durchführung von Katastrophenschutzübungen und
i) Festlegung von Schwer- und Stützpunkten unter Beteiligung seiner Stellvertreter und der Stadt- und Gemeindebrandmeister.
5. Im Rahmen der dem Landkreis obliegenden übergemeindlichen Aufgaben beaufsichtigt und überprüft er
- die Freiwilligen Feuerwehren (Orts- und Gemeindefeuerwehren),
- die Pflichtfeuerwehren und
- die vom Landkreis unterhaltenen Einrichtungen des Brandschutzes und der Hilfeleistung für übergemeindliche Zwecke (z.B. FEL und FTZ).
Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf:
a) die Organisation, Stärke, Gliederung, Ausrüstung, Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehr,
b) die Nachwuchs- und Altersstruktur,
c) den Zustand und die Pflege von Feuerwehrgerätehäusern sowie feuerwehrtechnischen Anlagen, Feuerwehrfahrzeugen und –geräte,
d) die Löschwasserversorgung in den Städten und Gemeinden,
e) die Sicherstellung der nachbarlichen Löschhilfe und
f) die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
Festgestellte Mängel und Fehler sind in schriftlicher Form der Gemeinde und dem Landkreis mit entsprechenden Verbesserungsvorschlägen anzuzeigen.
Desgleichen hat er im Rahmen seiner übrigen Tätigkeit als Kreisbrandmeister über Mängel, Fehler oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften unverzüglich dem Landkreis in schriftlicher Form zu berichten. Findet eine unverzügliche Klärung bzw. Abhilfe nicht statt, kann sich der KBM an den Bezirksbrandmeister bzw. den stellvertretenden Bezirksbrandmeister mit eigenem Aufsichtsbereich wenden.
6.
a) Der Kreisbrandmeister hat den Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises oder einen von ihm beauftragten Beamten über alle ihm bekanntgewordenen wesentlichen Vorkommnisse auf dem Gebiet des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes sowie der Hilfeleistung zu unterrichten und, wenn ihm für den Ausbau des Brandschutzes Verbesserungen oder Änderungen geboten erscheinen, entsprechende Vorschläge mit eingehender Begründung vorzulegen.
b) Er unterstützt den Bezirksbrandmeister bzw. den stellvertretenden Bezirksbrandmeister mit eigenem Aufsichtsbereich in allen Fragen des Brandschutzes und der Hilfeleistungen und informiert ihn über alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr in seinem Landkreis.
c) Neben seiner Aufsichtstätigkeit obliegt ihm die Beratung und Unterstützung der Orts- und Gemeindebrandmeister und der Brandschutzprüfer in allen Fragen des Brandschutzes und der Hilfeleistung.
d) Der Kreisbrandmeister hat an Dienstbesprechungen auf Bezirks- und Landesebene teilzunehmen und die Besprechungsergebnisse in den regelmäßig durchzuführenden Dienstbesprechungen den Stadt- und Gemeindebrandmeistern mitzuteilen.
e) Er soll an dienstlichen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehren auf Gemeinde- und Ortsebene, soweit möglich, teilnehmen.
f) Er hat in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, Dienstbesprechungen der Orts-, Stadt- und Gemeindebrandmeister auf Landkreisebene durchzuführen.
g) Die Mitarbeit in überregionalen Feuerwehrfachgremien (z.B. FNFW, VFDB, DFV, LFV) ist anzustreben.
h) Die in Bezug auf den Brandschutz und die Hilfeleistung von vorgesetzter Stelle gegebenen Weisungen sind zu beachten und seinen Stellvertretern bekanntzugeben..
i) Er unterstützt den Landkreis bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Feuerwehrangelegenheiten.
7. Dienstobliegenheiten, die in den Bereich der allgemeinen Verwaltung fallen, erfüllt er
in enger Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung. Hierzu gehören insbesondere:
a) Fragen des Haushalts,
b) Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfall, Ersatz der Auslagen,
c) Amtshilfeersuchen, Schadenersatz und Entschädigungen,
d) Befreiung vom Wehrdienst,
e) Prüfung und Begutachtung von Zuwendungsanträgen und
f) Erstellung des Jahresberichtes über Tätigkeiten der Feuerwehren.
Lüneburg, den 20.09.1993 Landkreis Lüneburg
Der Oberkreisdirektor
gez. Dr. Allerdissen
(Siehe angehängte Datei: Dienstanweisung für den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter vom 20.09.1993.pdf)
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